Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 712188
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FKS Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Rabenplatz 2, 77656 Offenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 712188
EUID
DEB8536.HRB712188
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg
Aktenzeichen
30 IN 57/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Ulrich Nehrig
Adresse
Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg
Termine & Fristen
Frist Einwendungen
23.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Speditionsgeschäfte aller Art, Dienstleistungen auf dem Frachtsektor sowie Reedereivertretung mit Schwerpunkt im süddeutschen Raum und alle damit zusammenhängenden Geschäfte.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im schriftlichen Verfahren wurden Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 23.06.2025 zugelassen. Das Schlussverzeichnis ist niedergelegt; es sind Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 56.551,94 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben. Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich zu erwartender Quotenauszahlungen aus den Verfahren über das Vermögen von Vitali Becker und Olga Keppel aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, wofür der Insolvenzverwalter beauftragt ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 56.551,94 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 56.551,94 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO erfolgt im schriftlichen Verfahren; Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung waren bis einschließlich 23.06.2025 vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich zu erwartender Quotenauszahlungen aus den Verfahren über das Vermögen von Vitali Becker und Olga Keppel aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, wozu der Insolvenzverwalter beauftragt ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 56.551,94 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im Verfahren sind Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR berücksichtigt, denen ein Massebestand von 56.551,94 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 23.06.2025 Einwendungen vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wurde zugestimmt. Das Insolvenzverfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich zu erwartender Quotenauszahlungen aus den Verfahren über das Vermögen von Vitali Becker und Olga Keppel aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, wozu der Insolvenzverwalter beauftragt ist.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im schriftlichen Verfahren wurden Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 23.06.2025 zugelassen. Das Schlussverzeichnis ist niedergelegt, wobei Forderun…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FKS Transporte GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig ist bestellt. Im schriftlichen Verfahren wurden Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 23.06.2025 zugelassen. Das Schlussverzeichnis ist niedergelegt, wobei Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR einem Massebestand von 56.551,94 EUR gegenüberstehen. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich zu erwartender Quotenauszahlungen aus den Verfahren über das Vermögen von Vitali Becker und Olga Keppel aufrechterhalten. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge angeordnet, wofür der Insolvenzverwalter beauftragt ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins…
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt hinsichtlich
zu erwartender Quotenauszahlungen aus den Insolvenzverfahren über das Vermögen:
- des Vitali Becker (Amtsgericht Offenburg, Az.: 30 IN 335/20) und
- Olga Keppel (Amtsgericht Offenburg, Az.: 30 IN 479/23)
aufrechterhalten (BGH, Beschluss vom 12.01.2006, IX ZB 239/04). Eingehende Beträge sind zunächst auf die Verfahrenskosten zu verrechnen.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Dr. Ulrich Nehrig beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 10.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenz…
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Ulrich Nehrig, Humboldtstraße 2, 79098 Freiburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.07.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 71.489,62 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 368.935,73 EU…
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 368.935,73 EUR steht ein Betrag von 56.551,94 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 57/20
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einsc…
30 IN 57/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FKS Transporte GmbH, Rabenplatz 2, 77656 Offenburg, vertreten durch die Geschäftsführerin Olga Keppel
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 712188
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 23.06.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Offenburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 368.935,73 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 56.551,94 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.05.2025
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