Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Flensburger IT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 14566
EUID
DEX1112R.HRB14566
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
15/23/SK/SK
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen Vergleich
17.04.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger IT GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 07.03.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich mit den Geschäftsführern im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Frist für Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen endet am 17.04.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 16/23
|
Amtsgericht Flensburg
Beschluss
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:…
56 IN 16/23
|
Amtsgericht Flensburg
Beschluss
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: 15/23/SK/SK
|
hat das Amtsgericht Flensburg am 07.03.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen:
|
Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleiches mit den Geschäftsführern Björn Urban und Finn Lützler erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 17.04.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 07.03.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.