Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Flensburger IT GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 14566
EUID
DEX1112R.HRB14566
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 16/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm
Adresse
Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg
Termine & Fristen
Frist zur Einlegung von Einwendungen gegen Vergleich
17.04.2024
Schlusstermin
02.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger IT GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 07.03.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich mit den Geschäftsführern im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Frist für Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen endet am 17.04.2024.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger IT GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 07.03.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleiches mit den Geschäftsführern im schriftlichen Verfahren bis zum 17.04.2024 durchzuführen.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger IT GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 07.03.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleiches mit den Geschäftsführern im schriftlichen Verfahren bis zum 17.04.2024 durchzuführen. Bis zu diesem Termin sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben. Später, am 14.08.2026, hat das Gericht die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger IT GmbH ist beim Amtsgericht Flensburg anhängig. Zunächst wurde am 07.03.2024 die Anhörung zur Zustimmung zu einem Vergleich mit den Geschäftsführern im schriftlichen Verfahren bis zum 17.04.2024 angeordnet. Später, am 14.08.2026, wurde die Vergütung des vorläufi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Flensburger IT GmbH ist beim Amtsgericht Flensburg anhängig. Zunächst wurde am 07.03.2024 die Anhörung zur Zustimmung zu einem Vergleich mit den Geschäftsführern im schriftlichen Verfahren bis zum 17.04.2024 angeordnet. Später, am 14.08.2026, wurde die Vergütung des vorläufigen Verwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm festgesetzt. Am 02.09.2026 erfolgte die Anordnung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren zur Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung. Zugleich wurde der Zustimmung zur Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO stattgegeben. Dabei standen Forderungen in Höhe von 143.102,32 EUR einem Massebestand von 117.837,30 EUR gegenüber. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden ebenfalls am 02.09.2026 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 16/23
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Amtsgericht Flensburg
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:…
56 IN 16/23
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Amtsgericht Flensburg
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: 15/23/SK/SK
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hat das Amtsgericht Flensburg am 07.03.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen:
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Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleiches mit den Geschäftsführern Björn Urban und Finn Lützler erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 17.04.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 07.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rec…
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: 15/23/SK/SK
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg, für seine Tätigkeit als vorläufiger Verwalter wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.08.2026. Das Gericht schließt sich der Berechnung auch hinsichtlich der gelten gemachten Erhöhungstatbestände an.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 14.08.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rec…
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: 15/23/SK/SK
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich binnen 4 Wochen nach der Veröffentlichung
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Flensburg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 143.102,32 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 117.837,30 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rec…
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: 15/23/SK/SK
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Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Wrangelstraße 17-19, 24937 Flensburg, wurden festgesetzt.
Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 02.09.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rec…
56 IN 16/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Flensburger IT GmbH, Südermoor 16, 24955 Harrislee, vertreten durch die Geschäftsführer Finn Lützler und Björn Urban
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 14566 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte RENNEBERG LEGAL Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Am Sandtorkai 50, 20457 Hamburg, Gz.: 15/23/SK/SK
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 143.102,32 EUR steht ein Betrag von 117.837,30 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen des Insolvenzverwalters zur Verfügung.
Amtsgericht Flensburg - Insolvenzgericht - 02.09.2026
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