Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fliegerviertel-Karree GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Landau in der Pfalz HRB 32101
EUID
DET3304V.HRB32101
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Landau in der Pfalz
Aktenzeichen
3 IN 144/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Eigenverwaltung
20.09.2024
Berichtigung Beschluss
09.10.2024
Eröffnung des Verfahrens
01.12.2024 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
31.01.2025
Berichtstermin
20.02.2025 , 09:00 Uhr
Prüfungstermin
20.02.2025 , 09:00 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
12.09.2025
Aufhebung Eigenverwaltung
29.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Projektentwicklung von bebauten und unbebauten Grundstücken (Einfamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser, Wohnanlagen), der An- und Verkauf von Immibilien, Grundstücken und Bestandsimmobilien, Bauträgergesellschaftstätigkeiten (alle auszuführenden Handwerksaufträge werden an qualifizierte und autorisierte Nachunternehmer weitergegeben), Rohbau und Schlüsselfertigbau sowie der Kauf, die Entwicklung und die Steuerung von Immobilienprojekten in den Bereichen Neubau und Sanierung zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung durch Vermietung, Verwaltung oder Verkauf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Landau in der Pfalz. Zuerst wird mit Datum vom 15.09.2025 angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (§ 208 InsO). Die Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. In einer späteren Bekanntmachung vom 29.09.2025 wird mitgeteilt, dass die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden ist. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, ernannt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH wurde vom Amtsgericht Landau in der Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 IN 144/24 geführt. Ursprünglich war eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden, die jedoch später aufgehoben wurde. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser ernann…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH wurde vom Amtsgericht Landau in der Pfalz unter dem Aktenzeichen 3 IN 144/24 geführt. Ursprünglich war eine vorläufige Eigenverwaltung angeordnet worden, die jedoch später aufgehoben wurde. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Jens Lieser ernannt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 20.09.2024 auf Antrag der Schuldnerin eröffnet, wobei vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jens Lieser zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde. Durch Berichtigung vom 09.10.2024 entfiel die einst…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH wurde zunächst mit Beschluss vom 20.09.2024 auf Antrag der Schuldnerin eröffnet, wobei vorläufige Eigenverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Jens Lieser zum vorläufigen Sachwalter bestellt wurde. Durch Berichtigung vom 09.10.2024 entfiel die einstweilige Anordnung der Eigenverwaltung. Am 01.12.2024 ist das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet worden. Es wird Eigenverwaltung angeordnet, wobei Rechtsanwalt Jens Lieser als Sachwalter bestellt ist. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 31.01.2025 bei dem Sachwalter anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin ist für den 20.02.2025 angesetzt. Später wurde die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben und Rechtsanwalt Jens Lieser als Insolvenzverwalter ernannt. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht (Masseunzulänglichkeit).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Aktenzeichen: 3 IN 144/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwä…
Aktenzeichen: 3 IN 144/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin,
hat der Insolvenzverwalter mit Schreiben (Eingang bei Gericht: 12.09.2025) gemäß
§ 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Die Rechtsfolgen der Anzeige ergeben sich aus den §§ 208 bis 211 InsO. Insbesondere sind nunmehr -nach den Verfahrenskosten- vorrangig diejenigen Masseverbindlichkeiten zu berichtigen, die nach der Anzeige begründet worden sind (§ 209 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 InsO). Außerdem ist seither jede Vollstreckung wegen einer vor der Anzeige begründeten Masseverbindlichkeit unzulässig (§ 210 InsO)
Amtsgericht -Insolvenzgericht- Landau, den 15.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
3 IN 144/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101), vertr. d.: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden.…
3 IN 144/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101), vertr. d.: Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der Eigenverwaltung aufgehoben worden. Zum Insolvenzverwalter ist der bisherige Sachwalter, Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171, ernannt worden.
Der vollständige Beschluss nebst Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Landau in der Pfalz, 29.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 144/24
20.09.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 144/24
20.09.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren
über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
- Antragstellerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin,
hat die Antragstellerin einen Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung gestellt.
1. Gemäß § 270b InsO wird die vorläufige Eigenverwaltung einstweilen angeordnet.
2. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt:
Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
3. Gemäß § 270c Abs. 3 S. 2 InsO wird angeordnet, dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters wirksam sind.
4. Gemäß § 270d Abs. 1 S. 1 InsO wird der Antragstellerin eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplanes von einem Monat gesetzt.
5. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung werden gem. §§ 270c Abs. 3 S. 1, 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 lnsO untersagt, bereits eingeleitete Maßnahmen werden einstweilen eingestellt - soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind.
6. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 270c Abs. 1 InsO beauftragt, über folgende Umstände Bericht zu erstatten:
- Über die vom Schuldner vorgelegte Eigenverwaltungsplanung, insbesondere, ob diese von den erkannten und erkennbaren tatsächlichen Gegebenheiten ausgeht, schlüssig ist und durchführbar erscheint;
- die Vollständigkeit und Geeignetheit der Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Eigenverwaltungsplanung, insbesondere für die Finanzplanung;
- das Bestehen von Haftungsansprüchen des Schuldners gegen amtierende oder ehemalige Mitglieder der Organe;
7. Der vorläufige Sachwalter wird gemäß § 274 Abs. 2 S. 2 InsO beauftragt, die Antragstellerin im Rahmen der Insolvenzgeldvorfinanzierung, der insolvenzrechtlichen Buchführung und der Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten zu unterstützen.
8. Zusätzlich wird der vorläufige Sachwalter beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die internationale Zuständigkeit gegeben ist, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt, ob das Vermögen zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens ausreicht und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens der Antragstellerin bestehen (§ 22 Abs. 1 Ziffer 3. 2. HS InsO) sowie ob die von der Antragstellerin angestrebte Sanierung Aussicht auf Erfolg hat. Dabei soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, in welchem Zeitraum die materiell-rechtliche Insolvenzreife eingetreten ist und es sollen insolvenzspezifische Ansprüche dargestellt werden. Weiterhin soll der Sachverständige auch Angaben dazu machen, ob die Voraussetzungen für die Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht vorliegen (§ 22 Abs. 1 InsO).
9. Der Antragstellerin wird gemäß § 270b Abs. 1 S. 2 InsO aufgegeben, folgende Mängel der Eigenverwaltungsplanung nachzubessern:
10. Die Beteiligten werden auf folgende Umstände hingewiesen:
- Der vorläufige Sachwalter soll gemäß §§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 S. 1 InsO die wirtschaftliche Lage der Antragstellerin prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung überwachen;
- der vorläufige Sachwalter ist berechtigt, die Geschäfträume der Antragstellerin zu betreten; die Antragstellerin hat dem vorläufigen Sachwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten (§§ 274 Abs. 2, 22 Abs. 3 InsO).
- Stellt der vorläufige Sachwalter Umstände fest, die erwarten lassen, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht anzuzeigen (§§ 270b Abs. 1 S. 1, 274 Abs. 2 InsO).
- Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters eingehen. Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll sie nicht eingehen, wenn der vorläufige Sachwalter widerspricht (§ 275 Abs. 1 InsO).
- Der vorläufige Sachwalter kann von der Antragstellerin verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur von dem vorläufigen Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur ihm geleistet werden (§ 275 Abs. 2 InsO).
- Die Antragstellerin oder der vorläufige Sachwalter haben dem Gericht den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen (§ 270d Abs. 4 S. 1 InsO)
G r ü n d e :
Die vorläufige Eigenverwaltung war gemäß § 270b Abs. 1 S. 1 InsO anzuordnen, da die Eigenverwaltungsplanung der Antragstellerin vollständig und schlüssig ist und keine Umstände bekannt sind, aus denen sich ergibt, dass diese auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Da die Eigenverwaltungsplanung die oben genannten Mängel aufweist, ist die vorläufige Eigenverwaltung nur einstweilen anzuordnen. Erfolgt innerhalb der gesetzten Frist keine hinreichende Nachbesserung der Mängel, wird die vorläufige Eigenverwaltung gemäß § 270e Abs. 1 Nr. 2 InsO aufgehoben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agld.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 144/24
09.10.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 144/24
09.10.2024
In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin,
wird der Beschluss vom 20.09.2024 hinsichtlich der Beschlussformel wie folgt berichtigt:
1. Gem. § 270 b InSO wird die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Die einstweilige
Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung entfällt.
2. Unverändert.
3. Zahlungen auf Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung i.S V § 266 a StGB
dürfen nur mit Zustimmung des vorläufigen Sachwalters geleistet werden.
4. Entfällt ersatzlos.
5-8. Unverändert
9. Entfällt ersatzlos.
10. Unverändert.
G r ü n d e :
Die Berichtigung erfolgt auf Antrag der Antragstellerin von Amts wegen gemäß § 4 InsO, § 319 ZPO aufgrund einer einem Schreib- oder Rechenfehler ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands der Hauptsache 600,00 EUR übersteigt. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 oder dem Landgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1490017515249-016440272 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei den o. g. Gerichten eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei den o. g. Gerichten ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 144/24
01.12.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, …
Amtsgericht
Landau in der Pfalz
INSOLVENZGERICHT
Beschluss
3 IN 144/24
01.12.2024
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Fliegerviertel-Karree GmbH, Neustadter Straße 23, 76829 Landau in der Pfalz (AG Landau in der Pfalz, HRB 32101),
vertreten durch:
Fabian Schlink, Eckenerstraße 5, 76829 Landau in der Pfalz, (Geschäftsführer),
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Buchalik, Brömmekamp Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Lietzenburger Straße 75, 10719 Berlin,
wird heute, am 01.12.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16 ff. InsO eröffnet.
Zum Sachwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Jens Lieser, Lieser Rechtsanwälte Partnerschaft mbH, Q 7, 24, 68161 Mannheim, Tel.: 0621-8455170, Fax: 0621-8455171
Es wird Eigenverwaltung der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin ist berechtigt, unter Aufsicht des Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen (§ 270 Abs. 1 S. 1 InsO).
Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll die Schuldnerin nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen.
Der Sachwalter wird mit der Durchführung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) sind gemäß § 270f Abs. 2 S. 1 InsO bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO anzumelden bis: 31.01.2025
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am
20.02.2025, 9.00 Uhr, Saal 221
eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Schuldnerin sowie Stellungnahme des Sachwalters und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§§ 274 Abs. 1, 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Sachwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Beantragung der Sachwalterzustimmung (§ 277 Abs. 1 S. 1 InsO)
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Schuldnerin (§ 276 S. 1 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Aufhebung der Anordnung der Eigenverwaltung (§ 272 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 276 S. 1 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
G r ü n d e :
Die Schuldnerin ist zahlungsunfähig. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der durchgeführten Ermittlungen,
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Landau in der Pfalz, Marienring 13, 76829 Landau in der Pfalz; Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: safe-sp1-1436793743928-015871183 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
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