Groß- und Einzelhandel mit Fliesen und zugehörigen Baustoffen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliesen Bartl GmbH ist am 31.01.2025 um 10:25 Uhr eröffnet worden. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Sylvia Wille bestellt, welche beauftragt wurde, Zustellungen gemäß § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen. Die Insolvenzgläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 17.03.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden und unverzüglich Sicherungsrechte mitzuteilen. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 28.04.2025 beim Amtsgericht Chemnitz einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2327/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliesen Bartl GmbH, vertr. d. d. GF Gewerbeallee 5, 09224 Chemnitz-Mittelbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19247
vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Johann Bartl
vertreten durch die Vertreterin …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 2327/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliesen Bartl GmbH, vertr. d. d. GF Gewerbeallee 5, 09224 Chemnitz-Mittelbach, Amtsgericht Chemnitz , HRB 19247
vertreten durch den Geschäftsführer Friedrich Johann Bartl
vertreten durch die Vertreterin Angela Vogt
ergeht am 31.01.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Über das Vermögen der Schuldnerin (Geschäftszweig: Groß- uns Einzelhandel mit Fliesen und den dazugehörigen Baustoffen) wird am 31.01.2025 um 10:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zur Insolvenzverwalterin wird
Rechtsanwältin
Sylvia Wille
W.I.R.Wille Insolvenzverwalter Rechtsanwälte
An der Markthalle 3-5
09111 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 400440
Telefax: 0371 400441 0
Email geschäftlich: info@wir-chemnitz.de
Website: www.wir-chemnitz.de
bestellt.
3. Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die Zustellungen im Sinne des § 30 Abs. 2 InsO durchzuführen - ausgenommen ist die Zustellung an die Schuldnerin.
4. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin schriftlich zweifach bis zum 17.03.2025 anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Dabei sind der Gegenstand, an welchem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechtes sowie die gesicherte Forderung genau zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung an die Insolvenzverwalterin schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstandenen Schaden.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, dürfen nicht mehr an die Schuldnerin, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten.
5. Die Forderungsanmeldungen und die Insolvenztabelle können durch die Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft, Forderungen, gegen die bis dahin kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 28.04.2025 beim Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz schriftlich einzureichen.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
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