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Insolvenzprofil
Fliesen Zach Baugesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Köln HRB 68886
EUID
DER3306.HRB68886
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Köln
Aktenzeichen
72 IN 135/14
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Volker Quinkert
Adresse
Am Falder 28-30, 50171 Kerpen
Termine & Fristen
Amtsantritt Verwalter
07.04.2015
Vergütungsfestsetzung
12.01.2026
Schlusstermin
06.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fliesen Zach Baugesellschaft mbH ist eröffnet. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 68886 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird die Gesellschaft durch den Geschäftsführer Herrn Ingo Zach. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Volker Quinkert, übt sein Amt seit dem 07.04.2015 aus. Im Rahmen der Schlussrechnung wurde die Masse auf 73.475,17 € aktualisiert. Die Vergütung des Verwalters wird nach einem Regelsatz von 17.964,26 € festgesetzt, wobei eine bereits mit Beschluss vom 12.01.2026 festgesetzte Vergütung angerechnet wird. Der Schlusstermin ist im Verfahren verzeichnet, da die Schlussrechnung erstellt wurde. Gegen die Festsetzung der Vergütung kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 135/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 68886 eingetragenen Fliesen Zach Baugesellschaft mbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 50181 Bedburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ingo Zach, Ziegeleistraße 10,…
Amtsgericht Köln, Aktenzeichen: 72 IN 135/14
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 68886 eingetragenen Fliesen Zach Baugesellschaft mbH, Gottlieb-Daimler-Str. 5, 50181 Bedburg, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Ingo Zach, Ziegeleistraße 10, 9020 Klagenfurt, Österreich
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Streck Mack Schwedhelm, Wilhelm-Schlombs-Allee 7 - 11, 50858 Köln
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Volker Quinkert, Am Falder 28-30, 50171 Kerpen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxx
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxx
Zwischensumme xxx
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxx xxx
Endbetrag xxx
Auf die Vergütung ist die bereits mit Beschluss vom 12.01.2026 festgesetzte Vergütung in Höhe von xxx EURO anzurechnen.
Der Differenzbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 07.04.2015 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Die Vergütung des Insolvenzverwalters ist auf Antrag nach der bis zum Schlusstermin erzielten Insolvenzmasse zu berechnen.
Gleiches gilt für die Auslagen des Insolvenzverwalters.
Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter einen weiteren Vergütungsantrag gestellt, da seit Bestimmung des Schlusstermins weitere Einnahmen eingegangen sind.
Nach der aktualisierten Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse inzwischen 73.475,17 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach 17.964,26 € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 38 Gläubigern auf 1.800,00 €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 29.06.2026 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Köln eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Köln eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Zimmer Nr. 1303 eingesehen werden.
72 IN 135/14
Amtsgericht Köln, 06.07.2026
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