Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Flensburg HRB 9209
EUID
DEX1112R.HRB9209
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Flensburg
Aktenzeichen
56 IN 116/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Fristende Anhörung Vergleich
15.11.2024
Beschluss Verlängerung Anhörung
26.11.2024
Fristende Anhörung Vergleich
15.12.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Flensburg hat am 22.10.2024 beschlossen, die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Die Frist für Einwendungen gegen diese beabsichtigten Maßnahmen endet am 15.11.2024. Der Vergleich soll die Geschäftsführerin Anna-Lena Linnig betreffen und einen Betrag von 30.000,00 EUR umfassen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 22.10.2024 die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung in Höhe von 30.000,00 EUR im s…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Flensburg hat am 22.10.2024 die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters auf Zustimmung zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung in Höhe von 30.000,00 EUR im schriftlichen Verfahren bis zum 15.11.2024 angeordnet. Bis zu diesem Termin konnten Einwendungen erhoben werden. In einer weiteren Entscheidung vom 26.11.2024 hat das Gericht die Anhörung auf den 15.12.2024 verlängert. Der Beschluss vom 26.11.2024 ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 116/22
|
Amtsgericht Flensburg
Beschluss
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. GF`in Anne-Lena Linnig, Paulihof 6, 24837 Schleswig
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9209 FL
- Schuldnerin -
Ve…
56 IN 116/22
|
Amtsgericht Flensburg
Beschluss
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. GF`in Anne-Lena Linnig, Paulihof 6, 24837 Schleswig
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9209 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Funk, Dr. Tenfelde und Partner mbB, Möserstraße 33, 49074 Osnabrück, Gz.: 00707-22/FS
|
hat das Amtsgericht Flensburg am 22.10.2024 durch den Rechtspfleger Habermehl beschlossen:
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Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleichs mit der Geschäftsführerin Anna-Lena Linnig zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung in Höhe von 30.000,00 EUR erfolgt im schriftlichen Verfahren bis zum 15.11.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Flensburg
Südergraben 22
24937 Flensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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- Amtsgericht Flensburg 22.10.2024 - Insolvenzgericht
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
56 IN 116/22
|
Amtsgericht Flensburg
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. GF`in Anne-Lena Linnig, Paulihof 6, 24837 Schleswig
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9209 FL
- Schuldnerin -
Ve…
56 IN 116/22
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Amtsgericht Flensburg
Beschluss
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FliesenFreunde Schleswig-Holstein GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, vertr. d. d. GF`in Anne-Lena Linnig, Paulihof 6, 24837 Schleswig
Registergericht: Amtsgericht Flensburg Register-Nr.: HRB 9209 FL
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Funk, Dr. Tenfelde und Partner mbB, Möserstraße 33, 49074 Osnabrück, Gz.: 00707-22/FS
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hat das Amtsgericht Flensburg am 26.11.2024 beschlossen:
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Die Anhörung der Gläubiger zu dem Antrag des Insolvenzverwalters zur Zustimmung der Gläubigerversammlung zum Abschluss eines Vergleichs mit der Geschäftsführerin Anna-Lena Linnig zur Abgeltung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsführerhaftung in Höhe von 30.000,00 EUR erfolgt im schriftlichen Verfahren und wird verlängert bis zum 15.12.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegen die beabsichtigten Maßnahmen zu erheben.
Inhaltliche Einzelheiten können beim Insolvenzverwalter erfragt werden.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Flensburg 26.11.2024 - Insolvenzgericht
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