Im Verfahren über das Vermögen der Flöter Steucap Wohninvest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG ist am 30.06.2026 um 07:53 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Eike Edo Happe bestellt worden. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Rechtsmittel können innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 226/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Flöter Steucap Wohninvest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vertr. d. d. Gf Eric Glatt, Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11095), vertr. d.: FST Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden, (per…
10 IN 226/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Flöter Steucap Wohninvest UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG vertr. d. d. Gf Eric Glatt, Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden (AG Wiesbaden , HRA 11095), vertr. d.: FST Verwaltungs UG (haftungsbeschränkt), Frankfurter Straße 12, 65189 Wiesbaden, (persönlich haftende Gesellschafter), ist am 30.06.2026 um 07:53 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. jur. Eike Edo Happe, c/o Eckert Insolvenzrecht GbR, Abraham-Lincoln-Straße 30, 65189 Wiesbaden, Tel.: 0611 20 52 666, Fax: 0611 36 07 618, E-Mail: Eckert-Wiesbaden@eckert.law, Internet: www.eckert.law bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 30.06.2026
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