Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Floor Colour GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Siegener Straße 4, 57482 Wenden
Handelsregister
Amtsgericht Siegen HRB 10303
EUID
DER2909.HRB10303
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Siegen
Aktenzeichen
25 IN 70/17
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hartmut H. Mitze
Adresse
Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
05.07.2024
Gegenstand des Unternehmens
Der Einzelhandel mit allen Waren im Zusammenhang mit der Bodenbeschichtung, Vermittlung von Bauaufträgen, Industrievertretung, Beschichtungstechnik für Industrieböden.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Floor Colour GmbH, Siegen, ist eröffnet. Das Amtsgericht Siegen hat der Schlussverteilung zugestimmt. Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Den Beteiligten wird Gelegenheit gegeben, bis zum 05.07.2024 im schriftlichen Verfahren Stellung zu den Punkten Schlussrechnung des Verwalters, Vergütungsantrag des Verwalters und Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen zu nehmen. Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.603.003,20 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 128.815,29 EUR zur Verfügung, wovon noch restliche Masseverbindlichkeiten abgezogen werden müssen. Es wird eine Quote von rund 5 % gezahlt werden können. Das Verteilungsverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen aus. Gegen den Beschluss steht der Rechtsbehelf der Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zu.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Floor Colour GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hartmut H. Mitze übt sein Amt seit dem 01.06.2017 aus. Im Mai 2024 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten Geleg…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Floor Colour GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hartmut H. Mitze übt sein Amt seit dem 01.06.2017 aus. Im Mai 2024 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt und einen Schlusstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 05.07.2024 Stellung zu nehmen. Nach Angaben des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.603.003,20 EUR. Für die Verteilung steht ein Betrag von 128.815,29 EUR zur Verfügung, wovon noch Masseverbindlichkeiten abgezogen werden müssen. Es wird eine Quote von rund 5 % erwartet. Im September 2024 wurde die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines um 150 % erhöhten Regelsatzes unter Berücksichtigung von 86 Gläubigern.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 70/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10303 eingetragenen Floor Colour GmbH, Siegener Straße 4, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Feldmann, Kalmbergstraße 19, 57080 Siegen
wird der…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 70/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10303 eingetragenen Floor Colour GmbH, Siegener Straße 4, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Feldmann, Kalmbergstraße 19, 57080 Siegen
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
05.07.2024
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters;
- zum Vergütungsantrag des Verwalters;
- zum Schlussverzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2132 aus.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
25 IN 70/17
Amtsgericht Siegen, 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 70/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10303 eingetragenen Floor Colour GmbH, Siegener Straße 4, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Feldmann,
hat das Gericht der Schlussverteilung zu…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 70/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10303 eingetragenen Floor Colour GmbH, Siegener Straße 4, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Feldmann,
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.603.003,20 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 128.815,29 EUR zur Verfügung. Hiervon in Abzug zu bringen sind restliche Masseverbindlichkeiten. Es wird eine Quote von rund 5 % gezahlt werden können.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2132 zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
25 IN 70/17
Amtsgericht Siegen, 22.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 70/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10303 eingetragenen Floor Colour GmbH, Siegener Straße 4, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Feldmann, Kalmbergstraße 19, 57080 Siegen
Insolven…
Amtsgericht Siegen, Aktenzeichen: 25 IN 70/17
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Register des Amtsgerichts Siegen unter HRB 10303 eingetragenen Floor Colour GmbH, Siegener Straße 4, 57482 Wenden, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Timo Feldmann, Kalmbergstraße 19, 57080 Siegen
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Hartmut H. Mitze, Jahnstraße 18, 35066 Frankenberg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Endbetrag
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.06.2017 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 86 Gläubigern auf . Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren und dem Umstand, dass der Verwalter bereits während des Eröffnungsverfahrens als vorläufiger Insolvenzverwalter mit der Sache befasst war, ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes auf 150 % und damit auf den Betrag von gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 17.04.2024 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Siegen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Siegen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Siegen, Berliner Straße 21-22, 57072 Siegen, Zimmer Nr. 2132 eingesehen werden.
25 IN 70/17
Amtsgericht Siegen, 13.09.2024
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