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Insolvenzprofil
FlowTex GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 102830
EUID
DER1101.HRB102830
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bochum
Aktenzeichen
80 IN 38/26
Phase
Antragsverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. David Bunzel
Rolle
Sachverständiger
Adresse
Hamburgstraße 2, 58453 Witten
Termine & Fristen
Antragstellung
12.01.2026
Gutachtenerstellung
10.09.2026
Beschlussverkündung
15.09.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Bochum hat den am 12.01.2026 eingegangenen Antrag der Gläubigerin IKK Innungskrankenkasse Recklinghausen auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FlowTex GmbH mangels Masse abgewiesen. Nach Feststellungen des Gerichts liegt zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch reicht das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht aus, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Dies stützt sich auf ein schriftliches Gutachten des Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. David Bunzel vom 10.09.2026. Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 38/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Innungskrankenkasse Recklinghausen, Herzogswall 4, 45657 Recklinghausen
- Gläubiger -
gegen
den FlowTex GmbH, Heinbergweg 4, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Russ, Heinbergweg 4, 58455 Witte…
Amtsgericht Bochum, Aktenzeichen: 80 IN 38/26
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
IKK Innungskrankenkasse Recklinghausen, Herzogswall 4, 45657 Recklinghausen
- Gläubiger -
gegen
den FlowTex GmbH, Heinbergweg 4, 58455 Witten, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Russ, Heinbergweg 4, 58455 Witten
- Schuldner -
wird der am 12.01.2026 eingegangene Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners mangels Masse abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gründe:
Die Entscheidung beruht auf § 26 Abs. 1 InsO. Nach den Feststellungen des Gerichts liegt bei dem Schuldner zwar ein Eröffnungsgrund vor, doch wird das schuldnerische Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen, um nach der Eröffnung die Kosten des Insolvenzverfahrens (§ 54 InsO) zu decken.
Dies ergibt sich insbesondere aus dem schriftlichen Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Rechtsanwalt Dr. David Bunzel, Hamburgstraße 2, 58453 Witten vom 10.09.2026.
Ein ausreichender Kostenvorschuss ist nicht gezahlt worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO, § 91 ZPO sowie auf § 58, §§ 23, 29 GKG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin/dem Antragsteller und, wenn die Abweisung des Antrags nach § 26 InsO erfolgt, der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 1 InsO zu. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bochum eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Amtsgericht Bochum, 15.09.2026
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