Die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere Erwerb, Halten und aktiver Handel mit Beteiligungen (insbesondere im Chemie und Rohstoff Sektor), Beratung von Unternehmen, Handel mit Rohstoffen aller Art, sofern dafür nicht eine Sondergenehmigung benötigt wird.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Fluorchemie Kronberg GmbH ist die Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg als Sonderverwalterin bestellt. Ihr Aufgabenkreis umfasst die Prüfung der angemeldeten Forderungen der Gläubiger Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller (als Insolvenzverwalter der Fluorchemie Dohna GmbH und der Fluorchemie Stulln GmbH). Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden Vergütungsentscheidungen für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Mike Scholz, getroffen, wobei die Festsetzung der Vergütung sowie die ergänzende Ausweisung der Umsatzsteuer beschlossen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
04.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 395/23 F-6-7
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Fluorchemie Kronberg GmbH, Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10835), vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer),
wird zur Sonderverwalterin bestellt:
Rechtsanwä…
Amtsgericht Frankfurt am Main
04.03.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 395/23 F-6-7
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Fluorchemie Kronberg GmbH, Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10835), vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer),
wird zur Sonderverwalterin bestellt:
Rechtsanwältin Christiane Patricia Herweg,
c/o BBL Brockdorff Rechtsanwaltsgesellschaft mbH,
Eschersheimer Landstraße 50-54, 60322 Frankfurt am Main,
Tel.: 069/ 96 37 61 130, Fax: 069/ 96 37 61 145,
E-Mail: frankfurt@bbl-law.com, Internet: www.bbl-law.com
Der Aufgabenkreis der Sonderinsolvenzverwalterin umfasst die Prüfung der angemeldeten Forderungen der Gläubiger Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der Fluorchemie Dohna GmbH (lfd. Nr. 14) und Rechtsanwalt Dr. Martin Obermüller als Insolvenzverwalter der Fluorchemie Stulln GmbH (lfd. Nr. 15).
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Insolvenzgericht, Klingerstraße 20, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 395/23 F-6-7 In dem Insolvenzverfahren Fluorchemie Kronberg GmbH, Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10835),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird für das Mitglied des Gläubigerausschusses
Herr Mike Scholz
die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigera…
810 IN 395/23 F-6-7 In dem Insolvenzverfahren Fluorchemie Kronberg GmbH, Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10835),
vertreten durch:
Thomas Leypold, (Geschäftsführer), wird für das Mitglied des Gläubigerausschusses
Herr Mike Scholz
die Vergütung für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss und ein Vorschuss
für die Tätigkeit im Gläubigerausschuss wie folgt festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Gründe:
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben Anspruch auf Vergütung ihrer
Tätigkeit, § 73 Abs. 1 InsO.
Dabei bestimmt sich die Höhe der Vergütung regelmäßig nach dem Zeitaufwand der
einzelnen Mitglieder des Ausschusses, wobei besondere Umstände des Einzelfalls
Berücksichtigung finden.
§ 17 InsVV geht dabei von einem regelmäßigen Höchstsatz in der vom Gesetzgeber
favorisierten Stundenweisen Abrechnung aus.
Die in vorgenannter Vorschrift genannten Höchstbeträge sind allerdings auch in der
neuen Fassung der Insolvenzordnung derart gering, dass im Rahmen der
Einzelfallentscheidung für jedes Verfahren der angemessene Stundensatz ermittelt
werden muss.
Zumal nur bei Garantie einer angemessenen Vergütung die Verfahren mit den
geeigneten qualifizierten Mitgliedern besetzt werden können, die ihre Kenntnisse und
ihr Fachwissen zugunsten des Verfahrens und der Gläubigergemeinschaft
einbringen.
Aufgrund des weit überdurchschnittlichen Arbeits- und Zeitaufwands, Haftungsrisikos
sowie der erheblichen Sachkenntnis der einzelnen Mitglieder ist ein Stundensatz von
EUR XXX angemessen.
Die Mitwirkung der Mitglieder an dem Verfahren sowie der zeitliche Aufwand sind
ausreichend diskutiert und dargelegt worden.
Die besondere Qualität des Verfahrens rechtfertigt eine ausnahmsweise analoge
Anwendung des § 9 InsVV, mithin die Festsetzung eines angemessenen
Vorschusses auf die Vergütung der Mitglieder des Gläubigerausschusses.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Landgericht Frankfurt am Main, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 06.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 395/23 F-6-7 In dem Verbraucherinsolvenzverfahren Fluorchemie Kronberg GmbH, Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10835),
vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer)
wird die mit Beschluss vom 06.08.2025 festgesetzte Vergütung nebst Auslagen des Insolvenzverwalters ergänzend wie fol…
810 IN 395/23 F-6-7 In dem Verbraucherinsolvenzverfahren Fluorchemie Kronberg GmbH, Hans-Thoma-Straße 4, 61476 Kronberg im Taunus (AG Königstein, HRB 10835),
vertr. d.: Thomas Leypold, (Geschäftsführer)
wird die mit Beschluss vom 06.08.2025 festgesetzte Vergütung nebst Auslagen des Insolvenzverwalters ergänzend wie folgt festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Mit Beschluss vom 06.08.2025 wurde dem Gläubigerausschussmitglied Mike Scholz antragsgemäß eine Vergütung für seine Tätigkeit in Höhe von EUR XXX festgesetzt.
Mit Schreiben vom 20.08.2025 beantragt dieser nunmehr die ergänzende Festsetzung der Umsatzsteuer auf die Vergütung, da sein Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist.
Dem Antrag war stattzugeben und die Umsatzsteuer auszuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht oder Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 28.08.2025
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