Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FM Steeltec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Englerstraße 4, 77652 Offenburg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 719155
EUID
DEB8536.HRB719155
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
20 IN 76/20
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg
Adresse
Okenstrasse 59, 77652 Offenburg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
07.08.2025
Widerspruchsfrist
24.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Konstruktion, Herstellung und Bearbeitung sowie Vertrieb von Erzeugnissen aus Stahl und anderen Metallen und alle damit verbundene Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FM Steeltec GmbH ist die Prüfung der bis zum 07.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, bis zum 24.1rag.2025 Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht zu erheben. Die Insolvenzverwalterin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg hat die Festsetzung ihrer Vergütung und der zu erstattenden Auslagen erwirkt, wobei die Berechnung auf einem Vermögenswert von 666.457,82 EUR basiert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 76/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FM Steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Münscher
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER…
20 IN 76/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FM Steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Münscher
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
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1. Die Prüfung der bis 07.08.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 120 und 121 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 24.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 05.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
20 IN 76/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FM Steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Münscher
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER…
20 IN 76/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FM Steeltec GmbH, Englerstraße 4, 77652 Offenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Alexander Münscher
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 719155
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte DIE SCHRITTMACHER, Rammersweier Straße 120, 77654 Offenburg
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Dr. Gesa Pantaleon gen. Stemberg, Okenstrasse 59, 77652 Offenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 08.10.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 666.457,82 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um insgesamt 200,3 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 08.10.2024 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 200,3 % gerechtfertigt. Auf die nachvollziehbare Begründung im Antrag wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 13.03.2025
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