Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 9013
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Insolvenzprofil
Focus on Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Fuggerstraße 19a, 49479 Ibbenbüren
Handelsregister
Amtsgericht Steinfurt HRB 9013
EUID
DER2706.HRB9013
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Münster
Aktenzeichen
77 IN 35/23
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Betriebswirt Ulrich Zerrath
Adresse
Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
Termine & Fristen
Prüfungstermin
22.04.2025
Prüfungstermin
02.09.2025
Prüfungstermin
04.02.2026
Schlusstermin
15.05.2026
Aufhebung
22.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Handel mit Elektronikgeräten und Elektronikzubehör sowie die Vermittlung von Handelsgeschäften mit Waren aller Art
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Focus on Service GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Betriebswirt Ulrich Zerrath übte sein Amt vom 25.10.2023 bis zum 30.11.2023 aus; die Vergütung wurde am 03.04.2024 festgesetzt. Der endgültige Insolvenzverwalter ist ebenfalls Betriebswirt Ulrich Zerrath, der sein Amt seit dem 01.12.2023 ausübt. Im Laufe des Verfahrens wurden mehrere nachträglich angemeldete Forderungen im schriftlichen Verfahren geprüft (Prüfungsstichtage: 22.04.2025, 02.09.2025 und 04.02.2026). Die Vergütung des endgültigen Verwalters wurde am 08.04.2026 festgesetzt. Das Gericht hat der Schlussverteilung mit Beschluss vom 08.04.2026 zugestimmt, wobei eine Korrektur des Verteilungsverzeichnisses bezüglich eines aufschiebend bedingten Betrags von 70.000,00 EUR erfolgte. Die korrigierten Forderungen im Range des § 38 InsO belaufen sich auf 1.330.261,32 EUR, für die Verteilung stehen 35.996,57 EUR zur Verfügung. Das Verfahren ist nach Vollzug der Schlussverteilung mit Beschluss vom 22.06.2026 aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
wird der Schlussverteilung zugestimmt.
Die Durchführung des Schlusstermins wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 196, 197, 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum
15.05.2026
im schriftlichen Verfahren zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen:
- zur Schlussrechnung des Verwalters; sowie Schlussverzeichis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen;
Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B aus.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
Insolvenzverwalter: Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Vorschuss in Höhe von X EUR lt. Beschluss vom 17.6.2024 ist in Abzug zu bringen. Insoweit kann der Restbetrag in Höhe von X EUR der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 01.12.2023 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 12.01.2026 verwiesen.
Der Insolvenzverwalter hat hier neben der gesetzlich normierten Regelvergütung, errechnet entsprechend der Berechnungsmasse und der sich ergebenden Staffelvergütung, auch Zuschläge gem. § 3 InsVV geltend gemacht.
Die Zuschläge werden hier im Hinblick auf den umfangreichen Forderungseinzug gegenüber einer Vielzahl von Gläubigern/Drittschuldnern in Höhe von 30 % der Regelvergütung beantragt. In der Literatur finden sich teils Hinweise auf Fallbeispiele, die einen Erhöhungsfaktor zwischen 10 % und 50 % als angemessen ansehen. Dabei sind selbstverständlich der einzelne Aufwand im Verfahren selbst sowie auch die Berechnungsmasse und die sonstigen Umstände zu beachten. Aus gerichtlicher Sicht dürfte hier ein Zuschlagsfaktor von 30 % allerdings gerechtfertigt und angemessen sein. Lt. Sachverhalt setzt sich der Forderungsbestand aus 613 Forderungen zusammen, von denen allerdings alleine 564 als Kleinforderungsgläubiger mit einer Forderungssumme unter 200,00 EUR zu bezeichnen sind. Der Einzug der einzelnen Forderungen und die damit auch einhergehende Prüfung im Zusammenhang mit dem Forderungseinzug dürfte tatsächlich aufwendig gewesen sein.
Insoweit ist letztlich der Vergütungs- und Auslagenumfang auch in der beantragten Höhe nicht zu beanstanden.
Der Vorschuss in Höhe von X EUR (Beschluss vom 17.6.2024) ist ebenfalls zu berücksichtigen gewesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter sowie Auslagen für festzusetzen.
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt.
Nach der Anzeige des Verwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.400.261,32 EUR. Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 35.996,57 EUR zur Verfügung.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 08.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
hat das Gericht der Schlussverteilung mit Beschluss vom 8.4.2026 bereits zugestimmt.
Die Veröffentlichung gem. § 188 InsO vom 8.4.2026 ist zu korrigieren. In dem Betrag von 1.400.261,32 war noch ein Betrag in Höhe von 70.000,00 EUR als aufschiebend bedingter Betrag enthalten. Mit Datum vom 24.2.2026 reichte der Insolvenzverwalter ein korrigiertes Verteilungsverzeichnis zu den Akten, in dem der aufschiebend bedingte Betrag von 70.000,00 EUR als zu berücksichtigende Forderung ausgewiesen ist.
Nach der korrigierten Anzeige des Insolvenzverwalters betragen die Forderungen der Insolvenzgläubiger im Range des § 38 InsO 1.330.261,32 EUR.
Für die Verteilung an die Gläubiger steht ein Betrag von 35.996,57 EUR zur Verfügung. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 14.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung lfd. Nr. 50 der Tabelle wird im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 04.02.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 07.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxxx EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxxx EUR
Zwischensumme xxxxx EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von xxxxx EUR xxxxx EUR
Endbetrag xxxxx EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.10.2023 bis zum 30.11.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens xxxxx EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 563.476,39 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 verwiesen.
Einwendungen werden von gerichtlicher Seite nicht erhoben. Der Insolvenzverwalter hat hier auch Zuschläge gem. § 3 InsVV für die Betriebsfortführung und den Forderungseinzug im Umfang von insgesamt 25 % geltend gemacht. Nach Einschätzung des Gerichts sind diese Zuschläge auch der Höhe nach angemessen. Wie sich aus den Berechnungen des Insolvenzverwalters ergibt, führen die Überschüsse aus der Betriebsfortführung nur unwesentlich zur Erhöhung der Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Vor diesem Hintergrund erscheint es für das Gericht angemessen, hier einen Zuschlag für die Betriebsfortführung separat anzusetzen. Die Höhe beträgt insoweit rechnerisch 15 %, was durchaus im unteren Bereich anzusiedeln ist.
Weitere Ausführungen zur Berechnungsmasse und zu den Zuschlägen können dem Antrag entnommen werden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch xxxxx EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
werden die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Betriebswirt Ulrich Zerrath, Lange Wanne 57, 45665 Recklinghausen wie folgt festgesetzt:
Vergütung X EUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen X EUR
Zwischensumme X EUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von X EUR X EUR
Endbetrag X EUR
Der Endbetrag kann der verwalteten Masse entnommen werden.
Gründe:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 25.10.2023 bis zum 30.11.2023 ausgeübt. Er hat Anspruch auf gesonderte Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen (§§ 21, 63 InsO).
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Vermögensgegenstände, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen, werden dem Vermögen hinzugerechnet, sofern sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst. Sie bleiben unberücksichtigt, sofern die Schuldnerin, die Gegenstände lediglich auf Grund eines Besitzüberlassungsvertrages in Besitz hat. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§ 63 Abs. 3 InsO).Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Je nach Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden (§§ 11, 10, 3 InsVV).
Das verwaltete Vermögen betrug 563.476,39 EUR. Wegen der Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 19.02.2024 verwiesen.
Einwendungen werden von gerichtlicher Seite nicht erhoben. Der Insolvenzverwalter hat hier auch Zuschläge gem. § 3 InsVV für die Betriebsfortführung und den Forderungseinzug im Umfang von insgesamt 25 % geltend gemacht. Nach Einschätzung des Gerichts sind diese Zuschläge auch der Höhe nach angemessen. Wie sich aus den Berechnungen des Insolvenzverwalters ergibt, führen die Überschüsse aus der Betriebsfortführung nur unwesentlich zur Erhöhung der Regelvergütung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Vor diesem Hintergrund erscheint es für das Gericht angemessen, hier einen Zuschlag für die Betriebsfortführung separat anzusetzen. Die Höhe beträgt insoweit rechnerisch 15 %, was durchaus im unteren Bereich anzusiedeln ist.
Weitere Ausführungen zur Berechnungsmasse und zu den Zuschlägen können dem Antrag entnommen werden.
Neben der Vergütung sind nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der vorläufige Insolvenzverwalter nach §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Münster eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B eingesehen werden.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 03.04.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldete und noch nicht geprüfte Forderung lfd. Nr. 49 der Tabelle wird im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 02.09.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 20.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 I…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
wird nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Münster, Gerichtsstraße 2-6, 48149 Münster einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Münster eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt. Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 22.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 4947…
Amtsgericht Münster, Aktenzeichen: 77 IN 35/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRB 9013 eingetragenen Focus on Service GmbH, Fuggerstraße 19, 49479 Ibbenbüren, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Benjamin Gausmann, An der Bahn 53, 49479 Ibbenbüren
wird angeordnet:
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen lfd. Nr. 39 bis 48 der Tabelle werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 22.04.2025. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Münster, Gebäudeteil Eingang B, Gerichtsstr. 2-6, 48149 Münster, Zimmer Nr. 221 B niedergelegt.
77 IN 35/23
Amtsgericht Münster, 31.03.2025
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