Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 170397
EUID
DEF1103R.HRB170397
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Charlottenburg
Aktenzeichen
36f IN 2776/19
Phase
Einstellung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Frank Fechner
Adresse
Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin
Termine & Fristen
Anhörung Geschäftsführer
30.04.2024 , 10:30 Uhr
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
04.12.2025
Einwendungen gegen Einstellung
15.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fönix-Fechner UG (haftungsbeschl.), mit Sitz in Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 18.03.2024 einen Termin zur Anhörung des Geschäftsführers sowie zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auf den 30.04.2024 bestimmt. Im weiteren Verlauf wurden die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) für das Tabellenblatt 7 und 8 im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist am 04.12.2025 endet. Die verfügbare Verteilungsmasse beträgt 8.555,95 Euro, wobei Forderungen gemäß § 38 InsO in Höhe von 12.182,70 Euro zu berücksichtigen sind; eine Zahlung an die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt voraussichtlich nicht. Das Verfahren ist zur Einstellung mangels Masse (§ 207 Abs. 2 InsO) vorgesehen. Die Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie gegen die beabsichtigte Einstellung sind bis einschließlich 15.06.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht einzureichen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 170397
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Einstell…
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Handelsregister Register-Nr.: HRB 170397
- Schuldnerin -
Die Durchführung des Einstellungstermins nach § 207 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters für den Fall der Einstellung
- Anhörung der Gläubigerversammlung, des Insolvenzverwalters und der Massegläubiger wegen der beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse (§ 207 Abs. 2 Insolvenzordnung)
- Anhörung zum Antrag des Insolvenzverwalters auf Vergütungsfestsetzung und Auslagenerstattung
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 15.06.2026 Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sowie Einwendungen gegen die beabsichtigte Einstellung des Verfahrens schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Charlottenburg erhoben werden. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingesehen werden.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 170397
- Schuldnerin -
Verfügbar sind 8.555,95 Euro Verteilungsmasse. Vorrangig si…
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 170397
- Schuldnerin -
Verfügbar sind 8.555,95 Euro Verteilungsmasse. Vorrangig sind die Verfahrenskosten gemäß § 54 InsO zu berücksichtigen. Forderungen gemäß § 38 InsO sind in Höhe von 12.182,70 Euro zu berücksichtigen; an die Insolvenzgläubiger gemäß § 38 InsO erfolgt voraussichtlich keine Zahlung. Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt. Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 188,189, 206 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 26.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2776/19
Terminsbestimmung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt),
Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner, Judith-Auer- Straße 4 A, 10369 Berlin
Register-Nr.: HRB 170397
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Promotion
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ha…
36f IN 2776/19
Terminsbestimmung
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt),
Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin,
vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner, Judith-Auer- Straße 4 A, 10369 Berlin
Register-Nr.: HRB 170397
- Schuldnerin -
Geschäftszweig: Promotion
|
hat das Amtsgericht Charlottenburg am 18.03.2024 beschlossen:
Terminsbestimmung:
- Termin zur Anhörung des Geschäftsführers der Schuldnerin, als gesetzlichen Vertreter und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die das Verfahren betreffenden Verhältnisse, insbesondere die Vermögensverhältnisse
wird bestimmt auf
Dienstag, 30.04.2024, 10:30 Uhr
Sitzungssaal 218, 2. Stock, 14057 Berlin, Amtsgerichtsplatz 1, Amtsgericht Charlottenburg
Das persönliche Erscheinen des organschaftlichen Vertreters der Schuldnerpartei wird angeordnet (§§ 97, 101 InsO).
Es wird darauf hingewiesen, dass Sie als organschaftlicher Vertreter der Schuldnerpartei verpflichtet sind, zu dem Anhörungstermin zu erscheinen und vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen.
Das Gericht kann die zwangsweise Vorführung und die Verhaftung anordnen, wenn der Betreffende nicht zu dem Anhörungstermin erscheint oder falsche bzw. unvollständige Angaben macht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 18.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 170397
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 04.12.2025 nachträglich angemeldete…
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt), Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner, Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 170397
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der bis 04.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 7,8 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.12.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 11.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt),
Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 170397
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 In…
36f IN 2776/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d. Fönix-Fechner UG (haftungsbeschränkt),
Gustav-Zahnke-Straße 27, 10369 Berlin, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Fechner
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg HRB 170397
- Schuldnerin -
Die Vergütung gemäß § 2 InsVV und die Auslagen gemäß § 8 InsVV zzgl. der Kosten für die übertragenen Zustellungen des Insolvenzverwalters wurden nebst Umsatzsteuer gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Charlottenburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026
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