Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FoldingPack GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Messerschmittstraße 61, 89231 Neu-Ulm
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Memmingen HRB 13457
EUID
DED2505V.HRB13457
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 389/10
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Michael Winterhoff
Termine & Fristen
Urteil Landgericht Ulm
27.05.2014
Aufhebung
06.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
An- und Verkauf von Papieren, Pappe, Kartonagen und Kunststoffen jeder Art, Verarbeitung, Veredelung von Papier, Pappe, Kartonagen und Kunststoffen jeglicher Art wie auch Herstellung von Verpackungsmaterialien und sonstiger Produkte aus oben genannten Stoffen und deren Verkauf.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FoldingPack GmbH ist aufgehoben worden. Die Aufhebung erfolgte nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung. Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge aus einem Urteil des Landgerichts Ulm angeordnet, wofür der Insolvenzverwalter Michael Winterhoff beauftragt wurde. Der Insolvenzbeschlag bleibt für Ansprüche der Insolvenzmasse gegenüber Herrn Leonhard Kögel aufrechterhalten. Gegen die Entscheidung zur Aufhebung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Gegen die Anordnung der Nachtragsverteilung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 389/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FoldingPack GmbH, Lilienthalstr. 7, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Kögl Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 13457
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im…
IN 389/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FoldingPack GmbH, Lilienthalstr. 7, 89231 Neu-Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Kögl Leonhard
Registergericht: Amtsgericht Memmingen Registergericht Register-Nr.: HRB 13457
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Der Insolvenzbeschlag bleibt für
Ansprüche der Insolvenzmasse gegenüber Herrn Leonhard Kögel aus dem Urteil des Landgerichts Ulm vom 27.05.2014, Az.: 2 O 495/13
aufrechterhalten.
Gleichzeitig wird die Nachtragsverteilung der Erstattungsbeträge hieraus angeordnet (§ 203 InsO).
Mit der Nachtragsverteilung wird der Insolvenzverwalter Michael Winterhoff beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung Anordnung der Nachtragsverteilung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
oder bei dem
Landgericht Memmingen
Hallhof 1 + 4
87700 Memmingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Gegen die Entscheidung Verfahrensaufhebung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Neu-Ulm
Schützenstr. 60
89231 Neu-Ulm
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Neu-Ulm - Insolvenzgericht - 06.07.2026
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