Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 24707
EUID
DEG1312.HRB24707
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 202/15
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Laboga
Adresse
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin
Termine & Fristen
Schlusstermin
17.11.2026
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Nicht eindeutig klassifizierbar
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH ist eröffnet. Im Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga festgesetzt, wobei eine Regelvergütung von 269,80 % aufgrund komplexer Verwertungs- und Abwicklungsmaßnahmen sowie Abschläge für Erleichterungen während der vorläufigen Insolvenzverwaltung berücksichtigt wurden. Die Insolvenzmasse beträgt 763.036,10 EUR. Es wurde ein Schlusstermin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, Erörterung der Schlussrechnung und Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis auf den 17. November 2026 bestimmt. Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 12.297.688,70 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 295.740,49 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking, Cecilienallee …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking, Cecilienallee 54 - 55, 40474 Düsseldorf, wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Schlusstermin zur:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
bestimmt auf den 17.11.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 28. September 2026, 35 IN 202/15
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Hakablan 43, Jerusalem / Postanschrift: Dreikönigstraße 31, 8002 Zürich
- V…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Hakablan 43, Jerusalem / Postanschrift: Dreikönigstraße 31, 8002 Zürich
- Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking , Cecilienallee 54 - 55, 40474 Düsseldorf -
liegt das Verzeichnis der bei der Verteilung zu berücksichtigenden Forderungen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, des Amtsgerichts Potsdam, Justizzentrum, Jägerallee 10 - 12, 14469 Potsdam, AZ: 35 IN 202/15 zur Einsichtnahme der Beteiligten aus.
Die Summe der zu berücksichtigenden Forderungen gemäß § 38 InsO beträgt 12.297.688,70 EUR. Zur Verteilung an die Gläubiger steht eine Masse von 295.740,49 EUR, abzüglich noch zu berichtigender Masseverbindlichkeiten nach §§ 54, 55 InsO zur Verfügung. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
Amtsgericht Potsdam
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Verfahrensbevollmächtigter: Rec…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FORDINVEST (Brandenburg) Erste Immobilien GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 24707 P), Schubertstraße 15, 14772 Brandenburg an der Havel, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Leser Landau, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Christian Reinking, Cecilienallee 54 - 55, 40474 Düsseldorf, wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Sebastian Laboga, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 763.036,10 EUR.
Es wurde die Regelvergütung nebst Zuschlägen in Höhe von 269,80 % festgesetzt für den Mehraufwand bei der komplexen Verwertung eines unfangereichen Immobilienbestandes, für die umfassende Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, dem schwierigen Debitoreneinzug aufgrund lückenhafter Buchhaltung und verschiedener Zeiträume und für die Bearbeitung der insolvenzspezifischen Ansprüche, §§ 2, 3 InsVV a.F.
Abschläge wurden in Höhe von 10 % für die Erleichterung der Arbeit der Verwalters durch die Tätigkeiten während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorgenommen, § 3 Abs. 2 a) InsVV a.F.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Zusätzlich zur Vergütung wurde für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 30 Zustellungen gewährt.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für 136 Monate gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 202/15, Amtsgericht Potsdam, 28. September 2026
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