Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
formilia UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Bayern
Adresse
Dr.-Max-Schneider-Straße 12, 86633 Neuburg a.d. Donau
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ingolstadt HRB 10841
EUID
DED5701V.HRB10841
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ingolstadt
Aktenzeichen
IN 426/26
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Julian Hageböke
Adresse
Herzog-Heinrich-Straße 23, 80336 München
Telefon
+49 89 272755188
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.08.2026 , 13:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe; Förderung der Bildung- und Erziehung junger Menschen im Rahmen der Jugendhilfe gemäß Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG); Leistung von Hilfe zur Selbsthilfe und Unterstützung von Kindern, Jugendlichen und Familien in schwierigen Lebenssituationen. Dazu zählen insbesondere: Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der Personensorge und des Umgangsrechts (§ 18 KJHG) ; Hilfe zur Erziehung (§ 27 KJHG) ; Soziale Gruppenarbeit (§ 29 KJHG) ; Erziehungsbeistand/Betreuungshelfer (§ 30 KJHG) ; Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 KJHG); Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 KJHG) ; Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen (§ 34 KJHG) ; Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung (§ 35 KJHG) ; Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35a KJHG) ; Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung (§ 41 KJHG) ; Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 KJHG)
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ingolstadt hat am 11.08.2026 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der formilia UG (haftungsbeschränkt) vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens ist zum 11.08.2026 um 13:00 Uhr eine vorläufige Insolvenzverwaltung gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO angeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. Julian Hageböke aus München wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO sind Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam, was auch die Einziehung von Außenständen umfasst. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 426/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
formilia UG (haftungsbeschränkt), Dr.-Max-Schneider-Straße 12, 86633 Neuburg a.d.Donau, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichstein Barbara
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10841
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverf…
IN 426/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
formilia UG (haftungsbeschränkt), Dr.-Max-Schneider-Straße 12, 86633 Neuburg a.d.Donau, vertreten durch die Geschäftsführerin Reichstein Barbara
Registergericht: Amtsgericht Ingolstadt Registergericht Register-Nr.: HRB 10841
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 11.08.2026 um 13:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Dr. Julian Hageböke, Herzog-Heinrich-Straße 23, 80336 München, Telefon: +49 89 272755188, Telefax: +49 89 272755133, Email: Julian.Hageboeke@BRL.de.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ingolstadt
Neubaustr. 8
85049 Ingolstadt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Ingolstadt - Insolvenzgericht - 11.08.2026
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