Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung ist anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Michael Wirth, hatte ursprünglich für den 13.08.2024 eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über einen Vergleich mit Frau Iris Schuster einberufen. Dieser Termin wurde jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Nürnberg vom 30.07.2024 aufgehoben, nachdem der Insolvenzverwalter seinen Antrag zurückgenommen hatte. Als Grund für die Rücknahme wurden neuere Informationen zur Vermögenssituation von Frau Schuster genannt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde ein neuer Termin für den 19.03.2026 zur Beschlussfassung über einen Vergleich mit Frau Iris Schuster bestimmt. Dieser Vergleich sieht vor, dass ein Dritter einen Betrag von 3.549,59 EUR zahlt, wodurch Organhaftungsansprüche abgegolten und Forderungen von Frau Schuster erlöschen. Der Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Michael Wirth ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Vergleiche mit Frau Iris Schuster geprüft, wobei ein Vergleich über 3.549,59 EUR für einen Termin am 19.03.…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Michael Wirth ist als Insolvenzverwalter bestellt. Im Verfahrensverlauf wurden verschiedene Vergleiche mit Frau Iris Schuster geprüft, wobei ein Vergleich über 3.549,59 EUR für einen Termin am 19.03.2026 angesetzt war. Ein früherer Termin zur Beschlussfassung über einen Vergleich in Höhe von 3.234,92 EUR war ursprünglich für den 13.08.2024 angesetzt, wurde jedoch vom Insolvenzverwalter zurückgezogen und der Termin aufgehoben, da neuere Informationen zur Vermögenssituation von Frau Schuster vorlagen. Es erfolgte eine Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Zudem beabsichtigt das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters zu entscheiden, der einen Zuschlag auf die Regelvergütung beantragt hat.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Michael Wirth ist als Insolvenzverwalter bestellt. Ursprünglich war für den 13.08.2024 ein Termin zur Beschlussfassung über einen Vergleich mit Frau Iris Schuster angesetzt, dieser wurde jedoch am 30…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung ist eröffnet. Der Rechtsanwalt Michael Wirth ist als Insolvenzverwalter bestellt. Ursprünglich war für den 13.08.2024 ein Termin zur Beschlussfassung über einen Vergleich mit Frau Iris Schuster angesetzt, dieser wurde jedoch am 30.07.2024 aufgehoben. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungen nachträglich angemeldet und geprüft. Der Schuldnerin und der Gläubigerversammlung wurde Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 29.06.2026 bis zum 17.08.2026 vorzubringen. Das Verfahren ist im Stadium der Schlussverteilung angekommen. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.532.279,50 EUR steht ein Massebestand von 583.733,30 EUR zur Verfügung. Der Termin zur Beschlussfassung über den Vergleich mit Frau Iris Schuster wurde auf den 19.03.2026 neu angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termi…
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Abstimmung über den nachfolgenden Vergleich zwischen Rechtsanwalt
Michael Wirth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung und Frau Iris Schuster:
1. Ein Dritter zahlt für Frau Iris Schuster an Herrn Rechtsanwalt Michael Wirth als Insolvenzverwalter über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung einen Betrag in Höhe von 3.549,59 EUR. Die Zahlung erfolgt (i) im Verhältnis zu Frau Schuster schenkweise und (ii) aus dem Vermögen des Dritten, sowie (iii) direkt per Überweisung von dem Konto des Dritten auf das nachfolgende für dieses Insolvenzverfahren eingerichtete Verfahrenskonto:
UniCredit Bank - HypoVereinsbank
Kontoinhaber: Rechtsanwalt Michael Wirth
als Insolvenzverwalter
IBAN: DE64 7602 0070 0036 7353 33
Verwendungszweck: -Vergleich Iris Schuster-
2. Die Zahlung erfolgt binnen 10 Tagen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5. und einer entsprechenden Mitteilung durch den Insolvenzverwalter.
3. Mit Zahlung gemäß Ziffer 1. sind alle Organhaftungsansprüche, gleich, ob bekannt oder unbekannt, in dem vorgenannten Insolvenzverfahren gegen Frau Iris Schuster abgegolten.
4. Frau Schuster verzichtet auf alle etwaigen Forderungen, die ihr gegen den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse in dem vorbenannten Insolvenzverfahren zustehen. Dies gilt auch für etwaige Forderungen nach erfolgter Zahlung gemäß Ziffer 1., die sich nach Rang und Höhe mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten. Der Insolvenzverwalter nimmt den Verzicht an.
5. Dieser Vergleich steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der
Gläubigerversammlung in dem vorbenannten Insolvenzverfahren.
wird bestimmt auf
Donnerstag, 19.03.2026, 09:00 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 18.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Ter…
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
- Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über -
folgenden Antrag des Insolvenzverwalters
1. Ein Dritter zahlt für Frau Iris Schuster an Herrn Rechtsanwalt Michael Wirth als Insolvenzver
walter über das Vermögen der ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung einen Be
trag in Höhe von 3.234,92 EUR. Die Zahlung erfolgt (i) im Verhältnis zu Frau Schuster schenk
weise und (ii) aus dem Vermögen des Dritten, sowie (iii) direkt per Überweisung von dem Kon
to des Dritten auf das nachfolgende für dieses Insolvenzverfahren eingerichtete
Verfahrenskonto
UniCredit Bank - HypoVereinsbank
Kontoinhaber: Rechtsanwalt Michael Wirth
als Insolvenzverwalter
IBAN: DE64 7602 0070 0036 7353 33
Verwendungszweck: Vergleich Iris Schuster
2. Die Zahlung erfolgt binnen 10 Tagen nach Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Zif
fer 5. und einer entsprechenden Mitteilung durch den Insolvenzverwalter.
3. Mit Zahlung gemäß Ziffer 1. sind alle Organhaftungsansprüche, gleich, ob bekannt oder
unbekannt, in dem vorgenannten Insolvenzverfahren gegen Frau Iris Schuster abgegolten.
4- Frau Schuster verzichtet auf alle etwaigen Forderungen, die ihr gegen den Insolvenzverwalter
bzw. die Insolvenzmasse in dem vorbenannten Insolvenzverfahren zustehen. Dies gilt auch
für etwaige Forderungen nach erfolgter Zahlung gemäß Ziffer 1., die sich nach Rang und Höhe
mit den Beträgen decken, die die begünstigten Gesellschaftsgläubiger im Insolvenzverfahren
erhalten hätten. Der Insolvenzverwalter nimmt den Verzicht an.
wird bestimmt auf
Dienstag, 13.08.2024, 08:30 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 15.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Termin (G…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Beschluss:
Der Termin (Gläubigerversammlung) für den 13.08.2024, 8:30 Uhr
Sitzungssaal 152, 1. Stock, Flaschenhofstr. 35, 90402 Nürnberg
wird auf Antrag des Insolvenzverwalters aufgehoben.
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Gründe:
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Mit Schreiben vom 29.07.2024 nimmt der Insolvenzverwalter seinen Antrag vom 11.07.2024 zur Einberufung einer Gläubigerversammlung zurück, und beantragt den Termin abzusetzen.
Grund für die Antragsrücknahme sind neuere Informationen über die Vermögenssituation von Frau Schuster, die geeignet sein können, diese neu zu bewerten.
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Kirsch
Rechtspfleger
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 1…
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 13.09.2024 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.10.2024 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 16.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und H…
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 29.06.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung ist der Schuldner / die Schuldnerin und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 17.08.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
Der Insolvenzverwalter hat einen Zuschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 40 % beantragt.
Begründet wurde der Zuschlag für seine Tätigkeiten
- der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen § 3 I d InsVV für 89 Arbeitnehmer incl. vorsorglicher
Kündigung von 28 Arbeitnehmern und Abschluss von 4 Aufhebungsverträgen; Erstellung von
42 Insolvenzgeldbescheinigungen, Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge und Korrektur
von unzutreffenden Lohnsteueranmeldungen; die Betriebsprüfung durch die Dt. Rentenver-
sicherung wird begleitet, aufgrund der unklaren Beleglage ist diese noch nicht abgeschlossen
30 %
- fehlende Finanzbuchhaltung, bzw. soweit überhaupt vorhanden, in einem völlig ungeordneten
Zustand, es waren, wenn überhaupt nur die Debitoren und Kreditoren gebucht, jedoch keine
Bankbelege (Ein- und Auszahlungen)
15 %
- Abschlag aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltertätigkeit i.H.v. 5 %
Die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters haben das übliche Maß für die Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten, sodass die Zuschläge gerechtfertigt sind.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 20.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des …
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
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Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO sowie die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 21.09.2026
- den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Nürnberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 1.532.279,50 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 583.733,30 € gegenübersteht.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten über das Ergebnis der Forderungsprüfung keine Benachrichtigung.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung und die Forderungsanmeldungen eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.08.2026
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IN 116/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
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Die Vergütung und die zu…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Michael Wirth, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 29.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 40 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.06.2026 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 40 % gerechtfertigt für folgende vom Insolvenzverwalter ausgeführte Tätigkeiten
- der Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen § 3 I d InsVV für 89 Arbeitnehmer incl. vorsorglicher
Kündigung von 28 Arbeitnehmern und Abschluss von 4 Aufhebungsverträgen; Erstellung von
42 Insolvenzgeldbescheinigungen, Korrektur der Sozialversicherungsbeiträge und Korrektur
von unzutreffenden Lohnsteueranmeldungen; die Betriebsprüfung durch die Dt. Rentenver-
sicherung wird begleitet, aufgrund der unklaren Beleglage ist diese noch nicht abgeschlossen
30 %
- fehlende Finanzbuchhaltung, bzw. soweit überhaupt vorhanden, in einem völlig ungeordneten
Zustand, es waren, wenn überhaupt nur die Debitoren und Kreditoren gebucht, jedoch keine
Bankbelege (Ein- und Auszahlungen)
15 %
- Abschlag aufgrund der vorläufigen Insolvenzverwaltertätigkeit i.H.v. 5 %
Die Tätigkeiten des Insolvenzverwalters haben das übliche Maß für die Tätigkeiten eines Insolvenzverwalters im Regelfall erheblich überschritten, sodass die Zuschläge gerechtfertigt sind.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.08.2026
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
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Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten F…
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ForschungsWerk GmbH Handfeste Marktforschung, Forchheimer Straße 8, 90425 Nürnberg, vertreten durch den Geschäftsführer Heußner Peter Manfred
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 9692
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 1.532.279,50 EUR steht ein Betrag von 583.733,30 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 24.08.2026
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