Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Forward AM Technologies GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Berlin
Handelsregister
Amtsgericht Berlin HRB 262399
EUID
DEF1103R.HRB262399
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
84 IN 672/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Tobias Wahl
Adresse
L 9, 11, 68161 Mannheim
Termine & Fristen
Eröffnung
01.02.2025 , 09:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
07.03.2025
Berichtstermin
26.03.2025 , 11:00 Uhr
Prüfungstermin
26.03.2025 , 11:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Forward AM Technologies GmbH ist am 01.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung als Hauptinsolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Tobias Wahl ist bestellt. Die Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 07.0erm.2025 schriftlich anzumelden. Ein Berichtstermin sowie ein Termin zur Beschlussfassung über verschiedene Angelegenheiten, darunter die Beibehaltung des Gläubigerausschusses, findet am 26.03.2025 um 11:00 Uhr statt. Ein Prüfungstermin ist ebenfalls für den 26.03.2025 um 11:00 Uhr anberaumt. Der vorläufige Gläubigerausschuss besteht aus Vertretern der BASF SE, der Bundesagentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt und der Prosma GmbH & Co. KG. Im Verfahren wurden bereits die Vergütungen des Mitglieds der Bundesagentur für Arbeit sowie die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläu…
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses BASF SE, vertreten durch Herrn Dr. Eike Houben, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 18.07.2025.Der Insolvenzverwalter erklärt mit Schriftsatz vom 17.07.2025, dass keine Einwände gegen die geltend gemachte Anzahl an Stunden sowie die Höhe des Stundensatzes bestehen.Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit sowie auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.Gemäß § 17 Abs. 1, 2 Satz 2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll regelmäßig zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR liegen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR.Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Eine über den Mittelwert oder sogar über den Rahmen des § 17 InsVV hinausgehende Vergütung ist zulässig und erforderlich, wenn diese durch die besondere Sachkunde des jeweiligen Mitglieds konkret begründet ist, im Verfahren notwendig wurde und sich positiv auf den Verfahrensverlauf bzw. das -ergebnis ausgewirkt hat.
Der beantragte Stundensatz von 275,00 EUR liegt innerhalb des Rahmens des § 17 Abs. 1 InsVV und ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Es handelt sich um ein besonders aufwändiges und deutlich über dem Durchschnitt liegendes Verfahren. Bereits bei der Unternehmensfortführung vor Verfahrenseröffnung waren erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Schwierigkeiten zu bewältigen, die für den weiteren Verlauf und das Ergebnis des Verfahrens von wesentlicher Bedeutung waren.Das Ausschussmitglied bzw. sein Vertreter hat während des gesamten Zeitraums fortlaufend und aktiv mitgewirkt. Die Tätigkeit umfasste insbesondere die Begleitung der Auszahlung von Bonusansprüchen der Mitarbeiter und deren Erstattung durch die BASF, die Mitwirkung beim Unternehmensverkauf im Rahmen eines M&A-Prozesses bei gleichzeitig eingeleiteter Liquidation, den Abschluss von Betriebsvereinbarungen mit Zahlung von Sonderprämien an Mitarbeiter sowie den Abschluss von Ausproduktionsvereinbarungen mit Kunden und Lieferanten.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR.
Für 8,9 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
oder bei dem
Landgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 08.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläu…
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 21.07.2025.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben nach §§ 21 Abs. 2 Nr. 1a, 73 Abs. 1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit sowie auf Ersatz der ihnen entstandenen Auslagen.
Gemäß § 17 Abs. 1, 2 Satz 2 InsVV ist die Vergütung nach dem Zeitaufwand der Gläubigerausschussmitglieder unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Der Stundensatz soll regelmäßig zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR liegen, mit einem Mittelwert von 175,00 EUR.
Bei der Festsetzung des Stundensatzes sind insbesondere der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Ausschussmitglieds zu berücksichtigen. Eine über den Mittelwert oder sogar über den Rahmen des § 17 InsVV hinausgehende Vergütung ist zulässig und erforderlich, wenn diese durch die besondere Sachkunde des jeweiligen Mitglieds konkret begründet ist, im Verfahren notwendig wurde und sich positiv auf den Verfahrensverlauf bzw. das -ergebnis ausgewirkt hat.
Der beantragte Stundensatz von 200,00 EUR liegt innerhalb des Rahmens des § 17 Abs. 1 InsVV und ist im vorliegenden Verfahren angemessen. Es handelt sich um ein besonders aufwändiges und deutlich über dem Durchschnitt liegendes Verfahren.
Als bei der Festsetzung des Stundensatzes zu berücksichtigende Einzelkriterien sind in Rechtsprechung und Praxis insbesondere solche Faktoren anerkannt, die eine Erhöhung rechtfertigen. Hierzu zählen die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, das seit mehr als fünfzehn Jahren regelmäßig in zahlreichen Gläubigerausschüssen - auch in Großverfahren - bestellt wird und für das die aktive Mitwirkung in solchen Ausschüssen einen wesentlichen Bestandteil der beruflichen Tätigkeit darstellt. Hinzu treten die umfangreiche Betriebsfortführung im Verfahren, besondere Haftungsrisiken im Zusammenhang mit einem Start-up-Unternehmen, die Aufsetzung und Begleitung eines komplexen internationalen M&A-Prozesses sowie die Bewältigung tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Liquidität für das vorläufige Verfahren.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für ihre Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt 200,00 EUR.
Für 9,65 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.930,00 EUR festzusetzen. Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.Die Vergütung des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt wurde festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
oder bei dem
Landgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eines der genannten Gerichte. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei einem der oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 08.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden …
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Tobias Wahl, L 9, 11, 68161 Mannheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 21.07.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 6.436.248,96 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 170 %. Unter Berücksichtigung des außergewöhnlichen Umfangs, der Komplexität und der besonderen Anforderungen des Verfahrens ist ein Zuschlag von 170 % auf die Regelvergütung angemessen. Das Unternehmen wurde im vorläufigen Insolvenzverfahren über einen Zeitraum von nahezu zehn Wochen fortgeführt. Die Fortführung erforderte einen engen und regelmäßigen Austausch mit der Geschäftsleitung sowie eine intensive Zusammenarbeit mit den Mitarbeitern, um den insolvenzrechtlichen Besonderheiten gerecht zu werden. Im Rahmen der Fortführung wurden verschiedene Maßnahmen zur Kostensenkung durchgeführt, insbesondere durch die Überprüfung und Anpassung bestehender Verträge sowie die Reduzierung nicht betriebsnotwendiger Ausgaben. Zudem wurden neu abgestimmte Bestell- und Zahlungsprozesse implementiert, um die Liquidität zu sichern und die betriebliche Abwicklung unter insolvenzrechtlichen Rahmenbedingungen zu gewährleisten. Der Insolvenzverwalter ließ für die Dauer des vorläufigen Verfahrens eine Liquiditätsplanung erstellen. Darüber hinaus nahm er Kontakt zu inländischen und internationalen Kunden auf, um das Vertrauen in die Fortführung zu stärken und bestehende Geschäftsbeziehungen zu stabilisieren. Es gelang, neue Rahmenvereinbarungen mit weiteren Kunden abzuschließen und somit zusätzliche Aufträge zu sichern. Ebenso war es erforderlich, mit Lieferanten und Dienstleistern die zukünftige Abwicklung von Bestellungen und die Anpassung von Zahlungsbedingungen abzustimmen. Ein weiterer Schwerpunkt der Tätigkeit lag in der Abstimmung mit verbundenen Unternehmen, insbesondere im Hinblick auf bestehende Vertragsverhältnisse, die für die Fortführung des Geschäftsbetriebs von wesentlicher Bedeutung waren. Dabei standen insbesondere Patentrechte im Vordergrund, deren Nutzung und Übertragung für den laufenden Geschäftsbetrieb erforderlich waren. Hierzu wurden umfangreiche Verhandlungen geführt und Einzelabstimmungen getroffen. Zur nachhaltigen Sicherung des Unternehmens leitete der Insolvenzverwalter einen strukturierten Investorenprozess ein. Unter Einschaltung eines M&A-Beraters wurden ein Teaser über das Unternehmen, eine Unternehmensplanung für das Geschäftsjahr 2025 sowie Restrukturierungsmaßnahmen zur Kostenreduzierung erarbeitet. Insgesamt zeigten elf Investoren konkretes Interesse und unterzeichneten Vertraulichkeitsvereinbarungen. In der Folge fanden zahlreiche Managementgespräche statt, die durch den Insolvenzverwalter vorbereitet und begleitet wurden. Auch im Bereich der Mitarbeiterangelegenheiten war der Aufwand zuschlagsfähig. Zum Zeitpunkt der Antragstellung waren 74 Mitarbeiter beschäftigt. Aufgrund der internationalen Belegschaft waren Mitarbeiterversammlungen in englischer Sprache abzuhalten. In diesen wurden sämtliche Fragen der Mitarbeiter zur Insolvenzgeldvorfinanzierung, zur Fortführung des Unternehmens sowie zu den rechtlichen Auswirkungen des Insolvenzantrags ausführlich erläutert. Zwei Mitarbeiter waren zudem an einer Betriebsstätte in Italien beschäftigt, was zusätzliche Abstimmungen im Hinblick auf deren Weiterbeschäftigung erforderlich machte. Nach der Wahl eines Betriebsrats fand eine regelmäßige, wöchentliche Kommunikation mit diesem statt, um über den Stand des Verfahrens zu informieren und anstehenden Maßnahmen abzustimmen. Der Insolvenzverwalter koordinierte außerdem die Insolvenzgeldvorfinanzierung sowie die darüber hinausgehenden Gehaltszahlungen nach Zustimmung des vorläufigen Gläubigerausschusses. Ferner waren vertraglich vereinbarte Bonuszahlungen ordnungsgemäß abzuwickeln. Von besonderer Bedeutung waren die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Schuldnerin. Diese hielt Beteiligungen an Tochtergesellschaften in den Niederlanden und in China, an denen sie jeweils zu 100 % beteiligt war. Die Tochtergesellschaften waren für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin insofern relevant, als sie teilweise die Produktion übernahmen und den internationalen Vertrieb sicherstellten. Aufgrund der Bedeutung dieser Gesellschaften für einen erfolgreichen Investorenprozess war ein regelmäßiger Austausch mit den dortigen Geschäftsleitungen erforderlich, um eine abgestimmte Vorgehensweise zu gewährleisten. Unter Würdigung der gesamten Umstände insbesondere der aufwändigen Unternehmensfortführung, der internationalen Ausrichtung, der komplexen Abstimmungen mit Investoren, Mitarbeitern, verbundenen Unternehmen und Gläubigern ist der geltend gemachte Zuschlag in Höhe von 170 % auf die Regelvergütung als angemessen und sachgerecht anzusehen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt. Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 09.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Ver…
84 IN 672/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Forward AM Technologies GmbH, Speyerer Straße 4, 69115 Heidelberg, vertreten durch den Geschäftsführer Martin Back
Registergericht: Amtsgericht Charlottenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 262399 B
- Schuldnerin -
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1. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung am 01.02.2025 um 09.00 Uhr als Hauptinsolvenzverfahren im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren eröffnet.
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestellt:
Rechtsanwalt Tobias Wahl
L 9, 11, 68161 Mannheim
3. Die Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bis zum 07.03.2025 bei dem Insolvenzverwalter schriftlich anzumelden.
Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, der Insolvenzverwalter kann den Übermittlungsweg sowie ein gängiges Dateiformat für die Anmeldung festlegen. Der Insolvenzverwalter muss daneben einen sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a der Zivilprozessordnung für die Übermittlung anbieten.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Zustimmung gegenüber dem Insolvenzgericht gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments auf einem sicheren Übermittlungsweg in diesem Verfahren als erteilt.
Bei der Anmeldung sind Grund und Betrag der Forderung anzugeben. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Sofern die Anmeldung mittels eines elektronischen Dokuments erfolgt, kann auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens am 13.03.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
4. Berichtstermin sowie Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Beibehaltung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens, Beauftragung des Insolvenzverwalters mit der Ausarbeitung eines Insolvenzplans, Vorgabe der Zielsetzung des Plans), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung des Schuldners an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 (Beantragung einer Eigenverwaltung) InsO bezeichneten Angelegenheiten wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Die Zustimmung zur Vornahme besonders bedeutsamer Rechtshandlungen im Sinne des § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
5. Prüfungstermin wird anberaumt auf
Mittwoch, 26.03.2025, 11:00 Uhr,
Sitzungssaal 30, 3. OG, Kurfürsten-Anlage 15, 69115 Heidelberg
Hinweise:
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
6. Sicherungsrechte an beweglichen Gegenständen oder an Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Der Gegenstand an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
7. Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an diese, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
8. Mit Beschluss vom 29.11.2024 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt. Dieser wird bis zur ersten Gläubigerversammlung beibehalten. Er besteht auf folgenden Mitgliedern:
|BASF SE, 67056 Ludwigshafen, vertreten durch Herrn Dr. Eike Houben, als Vertreterin der Großgläubiger und absonderungsberechtigter Gläubiger;
|Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Karlsruhe-Rastatt, vertreten durch die erste Fachkraft Insolvenzgeld Refinanzierung, Frau Christine Wittmann-Rabe, Brauerstr. 10, 76135 Karlsruhe, als Vertreterin für die Arbeitnehmer
|Prosma GmbH & Co. KG, Burchhardtstr. 28, 63741 Aschaffenburg, vertreten durch Herrn Michael Schneppensiefer, als Vertreterin der Kleingläubiger.
9. Der Insolvenzverwalter wird gem. § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, die in dem Verfahren vorzunehmenden Zustellungen, beginnend mit der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses nach § 30 InsO, durchzuführen. Die Zustellung kann auch elektronisch nach Maßgabe des § 173 ZPO erfolgen.
Ferner wird ihm die gem. Art. 54 EuInsVO erforderliche Unterrichtung aller bekannten ausländischen Gläubiger übertragen.
Ausgenommen ist die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an die Schuldnerin; diese erfolgt durch das Insolvenzgericht.
Die öffentlichen Bekanntmachungen obliegen weiterhin dem Insolvenzgericht.
10. Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung von Daten aus einem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens 6 Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht, § 3 Abs. 1 Satz 1 InsOBekV.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Ebenso können der Schuldner oder die Gläubiger des Schuldners (im Folgenden: Beschwerdeführer) gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, soweit damit das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 gerügt werden soll (Artikel 102c - § 4 EGInsO).
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 01.02.2025
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