Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Foto-König GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe HRB 5248
EUID
DEM1202.HRB5248
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Homburg v. d. Höhe
Aktenzeichen
61 IN 86/24
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Arno Wolf
Adresse
Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe
Telefon
06172/17928-50
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
26.07.2024 , 13:30 Uhr
Prüfungstermin
20.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Foto-König GmbH ist am 26.07.2024 die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet worden. Zu diesem Zweck ist Rechtsanwalt Arno Wolf als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde beschlossen, dass die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren stattfindet. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 20.07.2026 bestimmt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 86/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, ist am 26.07.2024 um 13:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insol…
61 IN 86/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe, ist am 26.07.2024 um 13:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99, E-Mail: BADHOMBURG@WOLF-COLLEGEN.DE bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 86/24 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5248), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 …
61 IN 86/24 Br: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5248), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 20.07.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 15.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
61 IN 86/24 Br: Über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5248), ist am 26.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, T…
61 IN 86/24 Br: Über das Vermögen der Foto-König GmbH, Louisenstrasse 89, 61348 Bad Homburg v. d.Höhe (AG Bad Homburg v. d. Höhe, HRB 5248), ist am 26.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Arno Wolf, Kaiser-Friedrich-Promenade 30, 61348 Bad Homburg v.d.Höhe, Tel.: 06172/17928-50, Fax: 06172/17928-99, E-Mail: BADHOMBURG@WOLF-COLLEGEN.DE.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 16.11.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Bericht- und Prüfungstermin entspricht, ist der 16.12.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Schließung des Geschäftsbetriebs,
Rechtsstreite mit erheblichem Streitwert abhängig zu machen oder aufzunehmen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abzulehnen oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits einen Vergleich oder eine Schiedsvertrag zu schließen.
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§ 100 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (16.11.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (16.12.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweis: Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind fol-gende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden
spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung
des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die
Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs
Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach
dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, Auf der Steinkaut 10-12, 61352 Bad Homburg v.d.Höhe einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Homburg v.d.Höhe, 26.09.2024
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