Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FOVIATECH Gesellschaft mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hamburg
Adresse
Raboisen 32, c/o The Labs Space, 5. Stock, 20095 Hamburg
Handelsregister
Amtsgericht Hamburg HRB 151494
EUID
DEK1101.HRB151494
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hamburg
Aktenzeichen
67b IN 149/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann
Adresse
Rathausstraße 2, 20095 Hamburg
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
14.07.2025 , 11:14 Uhr
Eröffnung
05.08.2025 , 11:32 Uhr
Anzeige Masseunzulänglichkeit
06.08.2025
Bekanntgabe Masseunzulänglichkeit
07.08.2025
Forderungsanmeldefrist
30.09.2025
Niederschrift Forderungsverzeichnis
10.10.2025
Prüfungstermin
30.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens sind Dienstleistungen im Bereich von intelligenten Softwarelösungen (Automatisierung und Digitalisierung) für Unternehmen u.a. aus den Bereichen der Luft- und Raumfahrt, Automobile, erneuerbare Energien (insbesondere Windturbinen), Schifffahrt und Schienenverkehr. Die auf der sog. Deep Learning Technologie basierenden Dienstleistungen ermöglichen es, mit Hilfe von Analyseverfahren unter Zugrundelegung der Quantenprinzipien, sämtliche Prozessabläufe in einem Unternehmen zu optimieren. Dies umfasst vor allem den Einkauf, die Herstellung, die Lagerung, die Verarbeitung, die Veräußerung, den Einbau, die Reparatur und den Austausch von Waren jeglicher Art. Darüber hinaus berät das Unternehmen Hersteller von neuartigen Produkten mit der chemischen Substanz Graphen, einer Modifikation des Kohlenstoffs mit zweidimensionaler Struktur, die bekannt ist für eine extrem hohe Flexibilität, bei gleichzeitig hoher Strapazierfähigkeit und Transparenz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FOVIATECH Gesellschaft mbH ist am 05.08.2025 um 11:32 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Eröffnung erfolgte auf Anträge von zwei Gläubigern. Zugleich sind die Verfahren 67b IN 149/25 und 67b IN 178/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann ernannt worden. Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.09.2025 anzumelden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin ist der 30.10.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Punkten einreichen. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 10.10.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen; das Verfahren wird schriftlich durchgeführt. Am 06.08.2025 ist die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingegangen, was am 07.08.2025 bekannt gegeben wurde. Vorläufige Maßnahmen waren bereits am 14.07.2025 angeordnet worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 149/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151494 eingetragenen FOVIATECH Gesellschaft mbH, Raboisen 32, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sowmya Thyagarajan,
Geschäft…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 149/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151494 eingetragenen FOVIATECH Gesellschaft mbH, Raboisen 32, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sowmya Thyagarajan,
Geschäftszweig: Dienstleistungen im Bereich von intelligenten Softwarelösungen (Automatisierung und Digitalisierung) für Unternehmen u.a. aus den Bereichen der Luft- und Raumfahrt, Automobile, erneuerbare Energien
ist am 14.07.2025, um 11:14 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
67b IN 149/25
Amtsgericht Hamburg, 14.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 149/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151494 eingetragenen FOVIATECH Gesellschaft mbH, c/o The Labs Space, 5. Stock, Raboisen 32, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sowmya T…
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 149/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151494 eingetragenen FOVIATECH Gesellschaft mbH, c/o The Labs Space, 5. Stock, Raboisen 32, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sowmya Thyagarajan,
ist am 06.08.2025 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
67b IN 149/25
Amtsgericht Hamburg, 07.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 149/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151494 eingetragenen FOVIATECH Gesellschaft mbH, Raboisen 32, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sowmya Thyagarajan,
Geschäftszweig: Dienstleistungen im Bereich …
Amtsgericht Hamburg, Aktenzeichen: 67b IN 149/25
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 151494 eingetragenen FOVIATECH Gesellschaft mbH, Raboisen 32, 20095 Hamburg, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Sowmya Thyagarajan,
Geschäftszweig: Dienstleistungen im Bereich von intelligenten Softwarelösungen (Automatisierung und Digitalisierung) für Unternehmen u.a. aus den Bereichen der Luft- und Raumfahrt, Automobile, erneuerbare Energien
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 05.08.2025, um 11:32 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund der am 02.06.2025 sowie am 10.07.2025 bei Gericht eingegangenen Anträge von zwei Gläubigern.
Zugleich werden die Verfahren 67b IN 149/25 und 67b IN 178/25 unter Führung des zuerst genannten miteinander verbunden (§ 4 InsO, § 147 ZPO).
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Peter Volkmann, Rathausstraße 2, 20095 Hamburg.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 30.09.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden.
Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Eine Gläubigerversammlung wird vorerst nicht einberufen. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 InsO).
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 30.10.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
- zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO):
- die Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin,
- die Veräußerung des Warenlagers im Ganzen,
- die Veräußerung eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand,
- die Veräußerung einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll,
- die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde,
- die Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- zur Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder Betriebsveräußerung unter Wert (§§162, 163 InsO)
- und unter Umständen zur Anhörung über eine Verfahrenseinstellung mangels Masse (§ 207 InsO).
Soweit zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO) des Insolvenzverwalters bis zum Stichtag kein Widerspruch eines stimmberechtigten Gläubigers bei Gericht eingeht, so gilt die Zustimmung als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.10.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg (4. Stock im Anbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin/dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hamburg eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
67b IN 149/25
Amtsgericht Hamburg, 05.08.2025
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