Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frachtlogistik Pietzsch UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 26311
EUID
DEU1206.HRB26311
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
14 IN 1161/16
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Torsten Pietzsch
Rolle
Geschäftsführer
Termine & Fristen
Aufhebung
07.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frachtlogistik Pietzsch UG (haftungsbeschränkt) ist mit Beschluss vom 07.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Das zuständige Gericht ist das Amtsgericht Chemnitz. Gegen den Beschluss steht die sofortige Beschwerde oder Erinnerung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 1161/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frachtlogistik Pietzsch UG (haftungsbeschränkt), Dorfstraße 18, 09603 Großschirma OT Obergruna, Amtsgericht Chemnitz , HRB 26311
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Pietzsch
- wurde das Verfahren …
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 14 IN 1161/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frachtlogistik Pietzsch UG (haftungsbeschränkt), Dorfstraße 18, 09603 Großschirma OT Obergruna, Amtsgericht Chemnitz , HRB 26311
vertreten durch den Geschäftsführer Torsten Pietzsch
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 07.07.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal www.justiz.de/elektronischer_rechtsverkehr/index.php aufgerufen werden.
Für alle Verfahren gilt ab 01.01.2022:
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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