Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fränkische Thermoglas GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Bayern
Adresse
Fabrikstr. 13, 91456 Diespeck
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Fürth HRA 5356
EUID
DED3304V.HRA5356
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Fürth
Aktenzeichen
IN 51/20
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann
Adresse
Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg
Termine & Fristen
Frist zum Widerspruch gegen Forderungen
26.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fränkische Thermoglas GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Fürth. Im Verfahren ist Rechtsanwalt Dr. Silcher Erik als Verfahrensbevollmächtigter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann, hat seine Vergütung und die zu erstattenden Auslagen beim Insolvenzgericht beantragt. Das Gericht hat die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 1.377.087,84 EUR und unter Berücksichtigung einer Erhöhung des Regelsatzes um 105 % aufgrund von Betriebsfortführung, Sanierungsbemühungen, arbeitsrechtlichen Schwierigkeiten und der Bearbeitung von Absonderungsrechten. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, einen Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung über die Festsetzung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Parallel dazu erfolgt die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 26.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Nach Ablauf dieser Frist werden die Forderungen geprüft; widerspruchsfreie Forderungen gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 51/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fränkische Thermoglas GmbH & Co. KG, Fabrikstraße 13, 91456 Diespeck, vertreten durch die Gesellschafterin Fränkische Thermoglas Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Langer Holger
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5356
-…
IN 51/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fränkische Thermoglas GmbH & Co. KG, Fabrikstraße 13, 91456 Diespeck, vertreten durch die Gesellschafterin Fränkische Thermoglas Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Langer Holger
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Silcher Erik, Rechtsanwälte Steuerberater, Lise-Meitner-Straße 8, 74074 Heilbronn, Gz.: 19/000956
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 78-91 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 26.03.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 12.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 51/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fränkische Thermoglas GmbH & Co. KG, Fabrikstraße 13, 91456 Diespeck, vertreten durch die Gesellschafterin Fränkische Thermoglas Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Langer Holger
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5356
-…
IN 51/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fränkische Thermoglas GmbH & Co. KG, Fabrikstraße 13, 91456 Diespeck, vertreten durch die Gesellschafterin Fränkische Thermoglas Verwaltungs-GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Langer Holger
Registergericht: Amtsgericht Fürth Register-Nr.: HRA 5356
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr. Silcher Erik, Rechtsanwälte Steuerberater, Gymnasiumstraße 39, 74072 Heilbronn, Gz.: 19/000956
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Stefan Oppermann, Nordostpark 7-9, 90411 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 23.02.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.377.087,84 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 105 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 23.02.2024 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung eines mittleren Unternehmens
- umfangreiche Sanierungsbemühungen
- arbeitsrechtliche Schwierigkeiten; insbesondere die Insolvenzgeldvorfinanzierung, Vorverhandlung eines Sozialplans und Kündigung von einzelnen Arbeitnehmern
- umfangreiche Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der vorläufige Insolvenzverwalter das mit Absonderungsrechten belastete Vermögen nicht bei der Berechnungsgrundlage berücksichtigt hat, sondern die erhöhte Tätigkeit im Rahmen eines Zuschlags geltend macht.
- Klärung gesellschaftlicher Verhältnisse, da das Unternehmen in einem Firmenverbund integriert war, sodass Drittrechte sowie wechselseitige Ansprüche zu prüfen waren;
- im Verfahren waren über 400 Verfahrensbeteiligte zu verzeichnen
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 105 % in der Gesamtschau gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Fürth
Hallstraße 1
90762 Fürth
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Fürth - Insolvenzgericht - 25.03.2024
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