Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fraezen GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Aktuell
Antrag / Prüfung
2Offen
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Im Herrach 6, 88299 Leutkirch im Allgäu
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ulm HRB 744877
EUID
DEB8537.HRB744877
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Ulm
Aktenzeichen
111 IN 150/26
Phase
Antragsverfahren
Termine & Fristen
Notfrist Beschwerde
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Vertrieb von Fahrrädern und Fahrradteilen sowie der Vertrieb von Handelswaren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Ulm hat über den Antrag der Fraezen GmbH, Im Herrach 6, 88299 Leutkirch, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen entschieden. Der Antrag wurde mangels Masse abgewiesen. Gegen diese Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Ravensburg eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Das Verfahren ist derzeit im Rechtsbehelfsstadium nach der Ablehnung der Eröffnung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
111 IN 150/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Fraezen GmbH, Im Herrach 6, 88299 Leutkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Schwenk
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 744877
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der An…
111 IN 150/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Fraezen GmbH, Im Herrach 6, 88299 Leutkirch, vertreten durch den Geschäftsführer Robert Schwenk
Registergericht: Amtsgericht Ulm Registergericht Register-Nr.: HRB 744877
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Der Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wird mangels Masse abgewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40 - 44
88212 Ravensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Ravensburg - Insolvenzgericht - 01.06.2026
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