Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG
Bundesland
Schleswig-Holstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Pinneberg HRA 9323
EUID
DEX1321R.HRA9323
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
71 IN 197/24
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
30.10.2024
Berichtigung des Beschlusses
15.11.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Pinneberg hat am 30.10.2024 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG, Ellerbek, vorläufige Maßnahmen angeordnet. Zur Sicherung des Schuldnervermögens wurde ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist die Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai aus Hamburg. Es wurden Beschränkungen für Verfügungen der Schuldnerin angeordnet, die nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind; dies umfasst auch die Einziehung von Außenständen. Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Vorläufige Maßnahmen
Bekanntmachung
Das Amtsgericht Pinneberg hat am 30.10.2024 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen fortan ihrer Zustimmung. Am 15…
Das Amtsgericht Pinneberg hat am 30.10.2024 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt. Verfügungen der Schuldnerin bedürfen fortan ihrer Zustimmung. Am 15.11.2024 wurde der Beschluss vom 30.10.2024 berichtigt, indem die Registernummer im Handelsregister von HRA 9232 auf HRA 9239 PI korrigiert wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 197/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG, Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lamker
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9232
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschlu…
71 IN 197/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG, Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lamker
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9232
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.10.2024 vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird bestellt: Rechtsanwältin Dr. Alexandra Bai, Poppenbütteler Bogen 82, 22399 Hamburg, Telefon: 040 61168379-0, Telefax: 040 61168379-99.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Pinneberg
Außenstelle
Osterbrooksweg 42 + 44
22869 Schenefeld
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 30.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
71 IN 197/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG, Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lamker
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9239 PI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Besc…
71 IN 197/24
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In dem Verfahren über den Antrag d.
FRAMA Immobilien Nr. 6 UG & Co. KG, Zum Sportplatz 3, 25474 Ellerbek, vertreten durch den Geschäftsführer Frank Lamker
Registergericht: Amtsgericht Pinneberg Register-Nr.: HRA 9239 PI
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
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Der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 30.10.2024 wird
im Rubrum wie folgt berichtigt:
Die Registernummer im Registergericht des Amtsgerichts Pinneberg lautet nicht HRA 9232, sondern HRA 9239 PI
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Gründe:
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Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor.
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Amtsgericht Pinneberg - Insolvenzgericht - 15.11.2024
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