Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
framepool Aktiengesellschaft
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
AG
Bundesland
Bayern
Adresse
Infanteriestraße 11, 80797 München
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 133705
EUID
DED2601V.HRB133705
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Aktenzeichen
1501 IN 1006/17 (2)
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann
Adresse
Unterer Anger 3, 80331 München
Termine & Fristen
Antrag Vergütung
15.04.2026
Bekanntmachung
24.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Handel mit und Auswertung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Filmwerken, Bildwerken, Laufbildern, Tonwerken und Teilen davon, sowie verwandten Schutzrechten, Nutzungsrechten und obligatorischenNutzungsgestattungen; Entwicklung und Erwerb elektronischer Systeme, einschließlich elektronischer Datenverarbeitungseinrichtungen und Computerprogrammen, die die Digitalisierung von urheberrechtlich geschützten Werken, ihre Aufbereitung für den Handel und den Handel mit und die Auswertung von Nutzungsrechten an urheberrechtlich geschützten Werken, insbesondere an Filmwerken, Bildwerken, Laufbildern, Tonwerken und Teilen davon, sowie verwandten Schutzrechten, Nutzungsrechten und obligatorischen Nutzungsgestattungen über Computernetze ermöglichen und automatisieren; Betrieb elektronischer Systeme für den Vertrieb, die Verwertung und der Handel mit urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen davon einschließlich aller Formen der Internetnutzung; Erwerb, Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Unternehmen, insbesondere solchen, die im Geschäftsbereich der Gesellschaft tätig sind.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der framepool Aktiengesellschaft, vertreten durch die Vorstände Dr. Bleek Stephan und Ziegler-Bleek Brigitte Christel Ulrike, ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht München. Der Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann. Im Rahmen der Nachtragsverteilung wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters gemäß Antrag vom 15.04.2026 festgesetzt. Die nachträglich verteilte Insolvenzmasse belief sich auf 25.111,15 EUR. Die festgesetzte Vergütung beträgt einen in der Bekanntmachung nicht konkretisierten Betrag (BETRAG), zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Endbetrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1501 IN 1006/17 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
framepool Aktiengesellschaft, Infanteriestraße 11, 80797 München, vertreten durch die Vorstände Dr. Bleek Stephan und Ziegler-Bleek Brigitte Christel Ulrike
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 133705
- Schuldnerin -
…
1501 IN 1006/17 (2)
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
framepool Aktiengesellschaft, Infanteriestraße 11, 80797 München, vertreten durch die Vorstände Dr. Bleek Stephan und Ziegler-Bleek Brigitte Christel Ulrike
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 133705
- Schuldnerin -
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Die Vergütung des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Rolf G. Pohlmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wird für die Durchführung der Nachtragsverteilung wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 15.04.2026.
Für die Durchführung der Nachtragsverteilung war dem Insolvenzverwalter unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse in Höhe von 25.111,15 EUR eine gesonderte Vergütung in Höhe von BETRAG EUR zu gewähren.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.04.2026
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