Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Frankstraße 1, 35116 Hatzfeld/Eder
Handelsregister
Amtsgericht Marburg HRB 4023
Stammkapital
1.500.000,00 EUR
EUID
DEM1809.HRB4023
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Marburg
Aktenzeichen
22 IN 86/26 (26)
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Termine & Fristen
Berichtstermin
04.11.2026 , 13:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
18.11.2026
Prüfungstermin
16.12.2026 , 10:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Erarbeitung technischer Problemlösungen für walz- und schmiedetechnische Erzeugnisse, die Entwicklung, Herstellung und der Vertrieb von sowie der Handel mit Walz- und Schmiedeerzeugnissen, insbesondere von solchen, die unter der beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Marke "FRANK ORIGINAL" hergestellt und vertrieben werden.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Metallverarbeitung
Subbranche
Gießerei & Schmiede
Nebenbranche
Handel
Geschäftstätigkeit
Entwicklung, Herstellung und Vertrieb von Walz- und Schmiedeerzeugnissen sowie Handel mit diesen Produkten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Frank Grote, Dr. Helmut Balthasar, Dr. Jan Janßen und Dipl.-Kfm. Marcus Mertens, ist am 15.07.2026 vom Amtsgericht Marburg mit dem Aktenzeichen 22 IN 86/26 (26) behandelt worden. Gemäß § 270a Abs. 1 InsO ist Rechtsanwalt Carsten Koch zum vorläufigen Sachwalter bestellt worden. Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung (bzw. nach Ablauf von zwei Tagen nach öffentlicher Bekanntmachung) sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Marburg eingelegt werden.
Originalbekanntmachung · Berichts- und Prüfungstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH ist am 01.10.2026 eröffnet worden. Zuvor war im Antragsverfahren am 15.07.2026 die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters angeordnet worden, wobei der Antragstellerin das Recht zur Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen unter Aufsic…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH ist am 01.10.2026 eröffnet worden. Zuvor war im Antragsverfahren am 15.07.2026 die Bestellung eines vorläufigen Sachwalters angeordnet worden, wobei der Antragstellerin das Recht zur Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen unter Aufsicht des Sachwalters eingeräumt wurde. Rechtsanwalt Carsten Koch ist als Sachwalter bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen bis zum 18.11.2026 bei dem Sachwalter anzumelden sowie bestehende Sicherungsrechte mitzuteilen. Es sind zwei Termine angesetzt: Am 04.11.2026 findet eine Gläubigerversammlung (Berichtstermin) statt, in der unter anderem über die Person des Sachwalters und die Einsetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird. Der Prüfungstermin zur Überprüfung der angemeldeten Forderungen ist für den 16.12.2026 angesetzt. Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 86/26 (26): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH, Frankstraße 1, 35116 Hatzfeld (Eder) (AG Marburg, HRB 4023), vertr. d.: 1. Dr. Frank Grote, (Geschäftsführer), 2. Dr. Helmut Balthasar, (Geschäftsführer), 3. Dr. Jan Janßen, (Geschäftsführer), 4. Dipl.-Kfm. Ma…
22 IN 86/26 (26): In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH, Frankstraße 1, 35116 Hatzfeld (Eder) (AG Marburg, HRB 4023), vertr. d.: 1. Dr. Frank Grote, (Geschäftsführer), 2. Dr. Helmut Balthasar, (Geschäftsführer), 3. Dr. Jan Janßen, (Geschäftsführer), 4. Dipl.-Kfm. Marcus Mertens, (Geschäftsführer), ist am 15.07.2026 Folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zum vorläufigen Sachwalter bestellt: Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: Kassel@westhelleundpartner.eu.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 15.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
22 IN 86/26 (26): Über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH, Frankstraße 1, 35116 Hatzfeld (Eder) (AG Marburg , HRB 4023), vertr. d.: 1. Dr. Frank Grote, (Geschäftsführer), 2. Dr. Helmut Balthasar, (Geschäftsführer), 3. Dr. Jan Janßen, (Geschäftsführer), 4. Dipl.-Kfm. Marcus Mertens, (Geschäftsführer),…
22 IN 86/26 (26): Über das Vermögen der Frank Walz- und Schmiedetechnik GmbH, Frankstraße 1, 35116 Hatzfeld (Eder) (AG Marburg , HRB 4023), vertr. d.: 1. Dr. Frank Grote, (Geschäftsführer), 2. Dr. Helmut Balthasar, (Geschäftsführer), 3. Dr. Jan Janßen, (Geschäftsführer), 4. Dipl.-Kfm. Marcus Mertens, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2026 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Sachwalter ist: Rechtsanwalt Carsten Koch, Wilhelmshöher Allee 270, 34131 Kassel, Tel.: 0561/3166-311, Fax: 0561/3166-312, E-Mail: Kassel@westhelleundpartner.eu.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Sachwalter schriftlich unter Beifügung von Urkunden, Rechnungen und ggf. weiteren über die Forderung bestehenden Unterlagen unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 18.11.2026 anzumelden;
b) dem Sachwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Sachwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht werden folgende Termine abgehalten:
1. am: Mittwoch, 04.11.2026, 13:30 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Sachwalter (Berichtstermin);
der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Sachwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Sachwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung,
2. am: Mittwoch, 16.12.2026, 10:00 Uhr, Saal 157, Amtsgerichtsgebäude, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg eine Gläubigerversammlung (Prüfungstermin), in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Es wird darauf hingewiesen, dass Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können und nicht bereits in § 173 Abs. 2 ZPO genannt sind, gemäß § 28 Abs. 4 InsO unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären können.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Marburg, Universitätsstraße 48, 35037 Marburg einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Marburg, 01.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.