Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frank-Zahntechnik GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRB 130064
EUID
DEP3210.HRB130064
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht
Phase
Vorläufige Maßnahmen
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Karina Schwarz
Adresse
Alter Markt 1, 31134 Hildesheim
Telefon
05121 917170
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
03.09.2026 , 14:09 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Verfahren über das Vermögen der Frank-Zahntechnik GmbH ist am 03.09.2026 um 14:09 Uhr die Anordnung der vorläufigen Verwaltung des Vermögens durch das Amtsgericht Wilhelmshaven erfolgt. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Karina Schwarz bestellt. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten. Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde einlegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 91/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Frank-Zahntechnik GmbH, Humboldtring 25, 26384 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRB 130064), vertr. d.: Ulrich Bothe, Kieler Straße 52, 26382 Wilhelmshaven, (Geschäftsführer), ist am 03.09.2026 um 14:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antr…
10 IN 91/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Frank-Zahntechnik GmbH, Humboldtring 25, 26384 Wilhelmshaven (AG Oldenburg, HRB 130064), vertr. d.: Ulrich Bothe, Kieler Straße 52, 26382 Wilhelmshaven, (Geschäftsführer), ist am 03.09.2026 um 14:09 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Karina Schwarz, Alter Markt 1, 31134 Hildesheim, Tel.: 05121 917170, Fax: 05121 917171, E-Mail: hildesheim@insolvenzverwaltungen.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Wilhelmshaven - Insolvenzgericht -, Marktstr. 15-17, 26382 Wilhelmshaven, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1271238294276-000214496, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Wilhelmshaven, 03.09.2026
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