Forschung, Entwicklung und Dienstleistung auf dem Gebiet der Robotik, Regelungstechnik, Assistenzsysteme und Automatisierung, Herstellung, Test und Inbetriebnahme von technischen Lösungen auf dem Gebiet der Robotik, Regelungstechnik, Assistenzsysteme und Automatisierung sowie deren Vermarktung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRANKA EMIKA GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht München, Aktenzeichen 1507 IN 2043/23. Im Verfahren sind verschiedene Vergütungsfestsetzungen ergangen. Zunächst wurde die Vergütung des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses Clement Venture Consult GmbH für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 15.10.2024 festgesetzt. Später folgte die Festsetzung der Vergütung und Auslagen des Mitglieds Bayern Fonds für den Zeitraum vom 01.09.2023 bis 22.01.2024. Zudem wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann festgesetzt, wobei ein Gesamtzuschlag von 175 % auf die Regelvergütung aufgrund besonderer Erschwernisse wie Betriebsfortführung, M&A-Prozess und komplexer Gläubigerstruktur gewährt wurde. Die Vergütungsanträge erfolgten im Dezember 2024 bzw. September 2024. Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen können innerhalb von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2043/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRANKA EMIKA GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Frei-Otto-Straße 20, 80797 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 226344
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Rechtsanwaltsgesellschaft …
1507 IN 2043/23
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRANKA EMIKA GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Frei-Otto-Straße 20, 80797 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 226344
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt
|
Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Clement Venture Consult GmbH für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren (Zeitraum vom 01.09.2023 bis 15.10.2024) werden wie folgt festgesetzt: Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 09.12.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss von BETRAG EUR ist angemessen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen, glaubhaft und vom Insolvenzverwalter bestätigt.
Für 39,85 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 24.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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1507 IN 2043/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRANKA EMIKA GmbH, Frei-Otto-Straße 20, 80797 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfaff Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 226344
- Schuldnerin -
Verfahrensbe…
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1507 IN 2043/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRANKA EMIKA GmbH, Frei-Otto-Straße 20, 80797 München, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Pfaff Patrick
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 226344
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Mitglieds des Gläubigerausschusses Bayern Fonds für die Tätigkeit als Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses in dem Insolvenzverfahren (Zeitraum vom 01.09.2023 bis 22.01.2024) wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses vom 19.02.2024.
Der Stundensatz des Mitglieds des (vorläufigen) Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss von BETRAG EUR ist angemessen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen, glaubhaft und vom Insolvenzverwalter bestätigt.
Für 19,7 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die dem Mitglied des Gläubigerausschusses entstandenen Auslagen waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 14.08.2024
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Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1507 IN 2043/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRANKA EMIKA GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Frei-Otto-Straße 20, 80797 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 226344
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Rechtsanwaltsgesellschaft …
1507 IN 2043/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FRANKA EMIKA GmbH, vertreten durch d. Geschäftsführer, Frei-Otto-Straße 20, 80797 München
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 226344
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte FPS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH & Co. KG, Eschersheimer Landstraße 25-27, 60322 Frankfurt
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Matthias Hofmann, Unterer Anger 3, 80331 München, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.09.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 175 %. Nach § 3 Abs. 1 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen (auch für die vorläufige Verwaltung), wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Maßgeblich für die Bewertung ist grundsätzlich der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand des Verwalters sowie die sich dadurch ergebende Abweichung zum Normalfall, wobei eine Gesamtbetrachtung der Tätigkeit notwendig ist; vgl. BGH, Beschlüsse vom 08.03.2012 - IX ZB 162/11 sowie vom 11.10.2007 - IX ZB 15/07. Dieser Fall ist hier gegeben:Für die Betriebsfortführung wird ein Zuschlag von 30 bis 40 % geltend gemacht. Eine Betriebsfortführung im vorläufigen Verfahren ist vergütungserhöhend zu bewerten, soweit die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters hierdurch erschwert worden ist, vgl. Lorenz/Klanke, Kommentar zu Vergütung und Kosten in der Insolvenz, 2. Auflage 2014, Rn. 36e zu § 11 InsVV; BGH in ZIP 2006, 1008. Die Überwachung und Begleitung der Betriebsfortführung waren über den gesamten Verlauf der vorläufigen Insolvenzverwaltung einer der Tätigkeitsschwerpunkte des vorläufigen Insolvenzverwalters. Als erschwerende und zeitintensive Faktoren kamen neben der internationalen Kundenstruktur, das Fehlen von Ansprechpartnern in vielen kaufmännischen Bereichen des Unternehmens sowie die Notwendigkeit hoher Kostensensitivität angesichts des Startup-Charakters der Schuldnerin. Durch den vorläufigen Insolvenzverwalter wurden hierbei intensive Gespräche mit der Hauptlieferantin der Schuldnerin im Zusammenhang mit der bereits beendeten Zusammenarbeit geführt, welche im Vergütungsantrag und in den Berichten zum Verfahren ausführlich dargestellt wurden. Dies führte zur erfolgreichen Reaktivierung der Geschäftsbeziehungen und ermöglichte die Betriebsfortführung. Mangels Ansatz des Überschusses aus der Betriebsfortführung bei der Bemessung der Berechnungsgrundlage erübrigt sich eine Vergleichsberechnung. Insgesamt ist der geltend gemachte Zuschlag als angemessen und berechtigt anzusehen. Weiter setzt der vorläufige Insolvenzverwalter für den Tätigkeitskomplex Arbeitnehmerangelegenheiten einen Zuschlag im Bereich von 15 bis 25 % an. Die Schuldnerin beschäftigte zum Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung 142 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, für welche Betriebsversammlungen - teils in englischer Sprache - durchgeführt und Insolvenzgelder beantragt werden mussten. Erschwerend kam hinzu, dass viele Positionen im Unternehmen unbesetzt waren und zahlreiche Einzelfallregelungen (Zuschüsse, Spesen etc.) überprüft werden mussten. Eine über einen normalen Umfang hinausgehende, erhebliche Belastung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters durch arbeitsrechtliche Fragen kann einen Zuschlag nach § 3 Abs. 1 Buchst. d) InsVV rechtfertigen. Der hier geltend gemachte Zuschlag wird als angemessen erachtet.Schließlich beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen weiteren Zuschlag in Höhe von 30 bis 50 % für die im Insolvenzantragsverfahren aufgenommenen Sanierungsbemühungen und den eingeleiteten M&A-Prozess. Da der Investorenprozess möglichst kurzfristig umzusetzen war, ist hier für die damit in Zusammenhang stehende Organisation, Kommunikation sowie Klärung von technologisch und juristisch hochkomplexen Fragen ein deutlicher Mehraufwand entstanden. Diese zusätzlichen Belastungen des vorläufigen Insolvenzverwalters rechtfertigen grundsätzlich einen Zuschlag gem. § 3 Abs. 1 InsVV. Je nach Umfang der entsprechenden Bemühungen des vorläufigen Insolvenzverwalters ist dieser angemessen festzusetzen, vgl. Graeber/Graeber, InsVV, Rn. 317. Aus einem Interessentenkreis mit rund 150 potentiellen, mitunter international strategischen Investoren wurden schließlich parallel mit drei Investoren intensive Gespräche geführt. Dabei galt es zahlreiche Details und Vorfragen bis hin zu den Kaufvertragsverhandlungen teilweise in englischer Sprache zu führen. In den Investorenprozess, der den vorläufigen Insolvenzverwalter und seine Kanzleikollegen teils bis in die Wochenenden beanspruchte, musste die Hauptlieferantin aufwendig eingebunden werden. Aufgrund der politischen Aufmerksamkeit war der Investorenprozess möglichst sensibel zu gestalten. Auf die umfangreichen Ausführungen des Verwalters im Bericht zur ersten Gläubigerversammlung sowie in seinem Vergütungsantrag wird verwiesen. Der beantragte Zuschlag ist mithin zuzugestehen.Für die Klärung komplexer außenwirtschaftlicher Fragestellungen wird ein Zuschlag von 10 bis 20 % beantragt. Nachdem hinter den wesentlichen Kaufinteressenten jeweils auch Investoren aus dem außereuropäischen Ausland standen, waren die Anforderungen des Außenwirtschaftsrechts zu berücksichtigen. Dabei war ein reger Austausch mit den Ansprechpartnern des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) erforderlich. Die Prüfung einer möglichen Meldepflicht bzw. eines Vollzugsverbots nach der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) erfolgte aufgrund der drohenden Strafbarkeit sowohl durch hinzugezogene Anwälte als auch durch den Insolvenzverwalter persönlich. Dabei musste auch für den Fall, dass der Verkauf einer nachträglichen Prüfung unterzogen und durch das BMWK die Rückabwicklung angeordnet würde, vorsorglich eine Rückabwicklungsregelung verhandelt und in den Vertrag aufgenommen werden. Dieser außerordentliche Umstand rechtfertigt den geltend gemachten Zuschlag.Schwierig habe sich zudem die Rückabwicklung des vorangegangenen Patentverkaufs der als wesentlicher Vermögensgegenstand anzusehenden Patentrechte der Schuldnerin gestaltet. In diesem Rahmen wurden umfangreiche komplexe Verhandlungen u. a. mit Gläubigern, die in diesem Zusammenhang zuvor einstweilige Verfügungen gegen die Schuldnerin erwirkt hatten, geführt. Neben der Diskussion verschiedener Lösungsansätze in mehreren ausführlichen und langwierigen Besprechungen war auch die umsatzsteuerliche Auswirkung zu berücksichtigen. Auch wenn es im Hinblick auf den Investorenprozess einer zügigen rechtssicheren Klärung bzw. Rückabwicklung des Vertrages bedurfte, konnte die Zustimmung des Gläubigerausschusses zu einer Einigung mit dem Käufer unmittelbar vor Verfahrenseröffnung eingeholt werden. Für den vorliegend dargestellten Aufwand wird ein berechtigter Zuschlag in einer Bandbreite von 20 bis 30 % beantragt.Weiter wird durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ein besonderer Mehraufwand aufgrund fehlender Ansprechpartner sowie unvollständiger Buchführung vorgetragen. So sei aufgrund fehlender personeller Besetzung des Accounting-Bereichs der Schuldnerin insbesondere die Erfassung von Vorgängen erheblich erschwert worden und es mussten in diesem Bereich neue Prozesse eingeleitet werden. Die Vorbereitung des Zahlungsverkehrs sei vollumfänglich von der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters übernommen worden. Bei der Antragstellung sei im Bereich der Buchhaltung nicht einmal der Jahresabschluss 2021 vorgelegen. Für den insgesamt entstandenen Mehraufwand ist ein Zuschlag von 10 bis 20 % daher nach herrschender Meinung anerkannt und vorliegend auch angemessen.Ein deutlicher Mehraufwand habe sich zudem in Hinblick auf die Befassung mit verschiedenen Fragen im Bereich des immateriellen Vermögens der Schuldnerin ergeben. Im Zuge seiner Tätigkeit hatte sich der vorläufige Insolvenzverwalter vorliegend in erheblichem Umfang mit über 600 weltweit eingetragenen oder beantragten gewerblichen Schutzrechten der Schuldnerin zu befassen. Hier wird auf die Ausführungen im Gutachten bzw. in vorangegangenen Berichten Bezug genommen. Die gesamte IP-Situation gestaltete sich insgesamt komplex und unübersichtlich, da einige Patente nicht allein bei der Schuldnerin lagen, sondern bei dem mittelbaren Gesellschafter zuzuordnenden Gesellschaften. Hinzu kam, dass zu Beginn der vorläufigen Insolvenzverwaltung bestehende Stundungs- und Lizenzvereinbarungen gekündigt wurden. So bestand im Hinblick auf den bevorstehenden Investorenprozess dringender Handlungsbedarf bei der Prüfung der Inhaberschaft der entsprechenden Schutzrechte. Zudem mussten eventuelle Verstöße der Wettbewerber, insbesondere auch potentieller Erwerbsinteressenten, gegen die Patente der Schuldnerin überprüft werden. Der für diesen komplexen Bereich geltend gemachte Zuschlag von 20 bis 40 % ist daher als angemessen zu betrachten. Schließlich macht der vorläufige Insolvenzverwalter für die intensive Information des vorläufigen Gläubigerausschusses einen Zuschlag von 20 bis 30 % geltend. Hier verweist der Insolvenzverwalter zunächst auf den hohen zeitlichen Arbeitsaufwand, welcher aus der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss resultierte. Grundsätzlich stellt bereits die Einsetzung eines Gläubigerausschusses im eröffneten Verfahren eine Abweichung von einem Regelverfahren dar. Nimmt der Insolvenzverwalter an den Gläubigerausschusssitzungen teil, stellt dies einen weiteren Mehraufwand dar, da die Teilnahme von Gesetzes wegen zunächst nicht vorgesehen ist (vgl. Prasser/Stoffler in: Kübler/Prütting/Bork, InsO, 83. Lieferung 02.2020, § 3 InsVV). Vorliegend war bereits die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses erschwert, da die ausgewogene Besetzung erst nach Abstimmung mit dem Gericht und Gesprächen mit geeigneten Kandidaten aufgestellt werden konnte. Im Folgenden nahm der vorläufige Insolvenzverwalter an zahlreichen Sitzungen des vorläufigen Gläubigerausschusses teil und musste diesen überdurchschnittlich intensiv und fortlaufend in wesentliche Entscheidungen einbinden. Durch die im Vergütungsantrag dargelegte intensive Zusammenarbeit ist die Gewährung eines Zuschlages gerechtfertigt.Auch im Hinblick auf die komplexe Gläubiger- und Gesellschafterstruktur wies das vorliegende Insolvenzverfahren Besonderheiten gegenüber einem Durchschnittsverfahren auf. Das Verfahren war geprägt von den im Vorfeld der Insolvenz massiv zu Tage getretenen Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftergruppen. So waren mehrere Gläubiger, die nicht zuletzt aufgrund zuvor bestehender Streitigkeiten widerstreitende Interessen verfolgten, mittel- oder unmittelbar an der Schuldnerin beteiligt. Dadurch war das Bedürfnis der Gläubiger zur Kommunikation über die Auswirkungen der Insolvenz sehr groß. Auch die hohe Summe der Gesamtverschuldung der Schuldnerin und die Notwendigkeit der von Anfang an streitigen Einstufung in die Rangklassen der §§ 38, 39 InsO beanspruchte einen deutlichen Mehraufwand. Somit ist der beantragte Zuschlag von 10 bis 15 % für diesen Tätigkeitsbereich als angemessen zu betrachten. Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen weiteren Zuschlag von 10 bis 15 % für die Medienarbeit. Die Schuldnerin besaß bereits vor der Verfahrenseinleitung außerordentlich hohe mediale Aufmerksamkeit aufgrund ihrer innovativen Technik. Mit der Antragstellung stellte sich heraus, dass für eine Krisensituation keine spezialisierte PR-Beratung vorhanden war. So mussten in der Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters mehrere Statements für die Presse vorbereitet werden. Die Gespräche mit den Journalisten wurden im Wesentlichen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter persönlich geführt. Hierbei bedurfte es eines in höheren Maße sensiblen Umgangs, da eine negative Berichterstattung große Auswirkungen für die Zukunft des Unternehmens und den Investorenprozess hätte verursachen können. Eine aus dem Verfahren heraus notwendige, nicht der Darstellung der Verwaltertätigkeit geschuldete besondere Belastung in Zusammenhang mit einer Öffentlichkeitsarbeit kann einen Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 InsVV rechtfertigen, wenn hiermit - wie hier - eine besondere und erhebliche zusätzliche Belastung des Insolvenzverwalters verbunden ist (Graeber/Graeber-InsVV-Online, § 3 Rdnr. 231; Kübler/Prütting/Bork-Prasser/ Stoffler, InsO, § 3 InsVV Rn. 116 Öffentlichkeitsarbeit).Weiter wird ein Zuschlag in Höhe von 5 bis 10 % für die Befassung mit den staatlichen Subventionen beantragt. Die Schuldnerin hatte sich nach Gewährung von Subventionen in Höhe von etwa 15 Millionen € im Rahmen eines Stabilisierungsvertrages einer Vielzahl von Verpflichtungen unterworfen. Diese Verpflichtungen haben die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erheblich erschwert. Mangels relevanter Präzedenzfälle waren die Auswirkungen der vertraglichen Verpflichtungen im Rahmen einer fortgeführten Insolvenz nicht absehbar, so dass zahlreiche komplexe Rechtsfragen auszudiskutieren waren. Der Mehraufwand ist aus vorangegangener Berichterstattung deutlich sichtbar und demnach zuzugestehen. Darüber hinaus verlangt der vorläufige Insolvenzverwalter für die Auseinandersetzung mit mehreren öffentlich-rechtlich geförderten Forschungsprojekten, die bei Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung noch nicht abgeschlossen waren, einen Zuschlag von 5 bis 10 % auf die Regelvergütung. Der Schuldnerin waren Fördermittel sowohl von Seiten des Freistaats Bayern, der Bundesrepublik Deutschland, als auch der Europäischen Kommission bewilligt worden, welche teils bereits ausgezahlt waren und teils noch zur Zahlung ausstanden. Mit den entsprechenden Forschungsprojekten hat sich die Kanzlei des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung inhaltlich befasst und insoweit auch eine Erstellung noch ausstehender Zwischen- oder Schlussabrechnungen veranlasst; zudem wurde - unter Berücksichtigung eventueller Rückforderungsansprüche für bereits ausgezahlte Fördermittel und des bevorstehenden Kostenaufwandes - die Fertigstellung der Projekte geprüft. Für den dargestellten Mehraufwand erscheint der geltend gemachte Zuschlag gerechtfertigt. Als vergütungserhöhend werden abschließend die im Verfahren aufgetretenen grenzüberschreitenden, internationalen Sachverhalte und die umfangreiche Kommunikation in englischer Sprache bewertet und hierfür ein Mehraufwandszuschlag von 5 bis 10 % geltend gemacht. Bei besonders starkem Auslandsbezug, welche den Einsatz besonderer Sprach- und Rechtskenntnisse des Insolvenzverwalters erfordern, kann ein Zuschlag zugestanden werden (so Lorenz/Klanke, InsVV, 2. Aufl. 2014, Anhang II). Dies ist hier gegeben. Sowohl im Bereich der Betriebsfortführung und des Forderungseinzuges als auch bei der Investorensuche bestand Korrespondenz zu einer Vielzahl von Beteiligten im Ausland. Der vorläufige Insolvenzverwalter war gehalten umfangreich schriftlich, mündlich und fernmündlich in englischer Sprache zu korrespondieren und zu verhandeln.
Unter Gesamtwürdigung aller Faktoren ist auf Grundlage der entsprechenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung ein Gesamtzuschlag von 175 % wie beantragt festzusetzen.
Auf die ausführliche Begründung im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 19.09.2024 wird Bezug genommen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 25.10.2024
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