Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frankfurt Centre for Comprehensive Medicine GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Goetheplatz 9-11, 60313 Frankfurt am Main
Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRB 101460
EUID
DEM1201.HRB101460
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen
810 IN 633/18
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Uwe Böning
Termine & Fristen
Beschluss
19.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
die Vermietung von Räumlichkeiten an Dienstleister verschiedener Bereiche. Kauf- und Verkauf sowie Vermietung von Flächen zur privat- oder gewerblichen Nutzung sowie die Erbringung von Beratungsleistungen, Vermittlung von Gesundheitsleistungen und nationales und internationales Marketing. Darüber hinaus ist Gegenstand die Entwicklung und das Management von Unternehmen, die Durchführung und Vermarktung von Veranstaltungen sowie ein eigener Gastronomie-Bereich.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die Frankfurt Centre for Comprehensive Medicine GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt. Die Bemessungsgrundlage beträgt EUR 1.365.375,80. Aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebs, unvollständiger Buchhaltung, Sanierungsbemühungen und der einvernehmlichen Abwicklung von Mietverhältnissen wurde der Bruchteil der Vergütung um 69,60 % erhöht. Die festgesetzte Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Auslagenpauschale und die Umsatzsteuer sind dem Verfahren angemessen und ausreichend. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 633/18 F-11-8 In dem Insolvenzverfahren Frankfurt Centre for Comprehensive Medicine GmbH, Goetheplatz 9 - 11, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 101460),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Böning, (Geschäftsführer),
2. Gerrit Wein, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festg…
810 IN 633/18 F-11-8 In dem Insolvenzverfahren Frankfurt Centre for Comprehensive Medicine GmbH, Goetheplatz 9 - 11, 60313 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 101460),
vertreten durch:
1. Dr. Uwe Böning, (Geschäftsführer),
2. Gerrit Wein, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufige(n) Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 1.365.375,80 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Fortführung des Geschäftsbetriebes (24,60 %), der unvollständigen Buchhaltung (10 %), der Sanierungsbemühungen (15%) und Einvernehmliche Abwicklung Mietverhältnisse (20%) die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 69,60% auf insgesamt .
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 19.12.2025
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