Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 420763
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Scheffelstr. 73, 68723 Schwetzingen
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 420763
EUID
DEB8535.HRA420763
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Mannheim
Aktenzeichen
2 IN 1469/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Christopher Seagon
Adresse
Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
22.04.2025
Stellungnahme Insolvenzplan
09.12.2025
Verteilungstermin
19.12.2025 , 10:00 Uhr
Aufhebung
19.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frankl & Kirchner GmbH & Co KG ist die vorläufige Insolvenzverwaltung am 13.05.2022 angeordnet und Rechtsanwalt Christopher Seagon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Das Insolvenzverfahren ist am 01.08.2022 eröffnet worden, wobei Herr Christopher Seagon auch als Insolvenzverwalter bestellt ist. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Forderungsanmeldungen geprüft und die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Forderungsanmeldungen bis zum 22.04.2025 gewährt. Ein Termin zur Erörterung und Abstimmung über den Insolvenzplan ist für den 19.12.2025 angesetzt. Die Stellungnahme zum Insolvenzplan ist bis zum 09.12.2025 einzureichen. Das Verfahren ist nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 19.03.2026 aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzinge…
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Wiest
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 420763
- Schuldnerin -
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Das Verfahren wird nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans zum 19.03.2026 aufgehoben.
Die Erfüllung des Insolvenzplans wird überwacht gem. § 260 Abs. 2 InsO.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzinge…
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Wiest
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 420763
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Seagon, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 13.05.2022 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Schuldnerin angeordnet und Herr Rechtsanwalt Christopher Seagon zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Schuldnerin gehört zu den führenden Herstellern von Automatisierungstechnik mit den Schwerpunkten Antriebs- und Steuerungstechnik und Elektromotorenbau für die Näh(maschinen)industrie. Sie agiert weltweit als Hersteller, Entwickler und Konstrukteur von elektronischen Steuerungen, Bedienteilen und Elektronmotoren auf höchstem technologischem Niveau und gilt als einer der Qualitätsführer der Branche.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 09.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.565.305,10 EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 240 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.02.2026 bzw. vom 09.02.2026 wird Bezug genommen.Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht unbedingt. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (stRspr; vgl. etwa BGH NZI 2019, 392 Rn. 14 mwN).Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung muss zwangsläufig auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden (BGH Beschluss vom 29.04.2021 IX ZB 58/19). Je größer die Insolvenzmasse ist, umso höher fällt die Regelvergütung aus, sodass ein Mehraufwand bereits von der Staffelvergütung umfasst ist.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 240 % gerechtfertigt.
Geltend gemacht werden durch den vorläufigen Insolvenzverwalter Zuschläge für die Betriebsfortführung, die Insolvenzgeldvorfinanzierung, die Sanierungsbemühungen und die übertragende Sanierung, die Auslandsberührungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme und Arbeitnehmer sowie Betriebsrentner.
Die vorstehend aufgeführten Zuschlagstatbestände sowie deren Höhe sind, unter Berücksichtigung von Überschneidungen und der Höhe der Berechnungsgrundlage, gerechtfertigt aber auch ausreichend, um den entstandenen Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters zu honorieren.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim Insolvenzgericht 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzinge…
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Wiest
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 420763
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Christopher Seagon, Blumenstraße 17, 69115 Heidelberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 01.08.2022 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und Herr Rechtsanwalt Christopher Seagon zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Schuldnerin gehört zu den führenden Herstellern von Automatisierungstechnik mit den Schwerpunkten Antriebs- und Steuerungstechnik und Elektromotorenbau für die Näh(maschinen)industrie. Sie agiert weltweit als Hersteller, Entwickler und Konstrukteur von elektronischen Steuerungen, Bedienteilen und Elektronmotoren auf höchstem technologischem Niveau und gilt als einer der Qualitätsführer der Branche.Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 06.02.2026 bzw. vom 09.02.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 2.343.029,19 EUR auszugehen.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 450 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 06.02.2026 bzw. vom 09.02.2026 wird Bezug genommen.Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu- oder Abschlags bedarf es nicht unbedingt. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (stRspr; vgl. etwa BGH NZI 2019, 392 Rn. 14 mwN).Bei der Prüfung einer im Einzelfall gebotenen Erhöhung der Regelvergütung muss zwangsläufig auch die Höhe der Berechnungsgrundlage in die Gesamtwürdigung miteinbezogen werden (BGH Beschluss vom 29.04.2021 IX ZB 58/19). Je größer die Insolvenzmasse ist, umso höher fällt die Regelvergütung aus, sodass ein Mehraufwand bereits von der Staffelvergütung umfasst ist.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 450 % gerechtfertigt, insbesondere für den erheblichen Mehraufwand des Insolvenzverwalters, welcher im Zusammenhang mit der Fortführung des Unternehmens und in diesem Zusammenhang mit besonderen tatsächlichen und rechtlichen Problemen in Form von Bestellungen und Beschaffungen der benötigten Materialien aus dem asiatischen Raum entstanden ist. Besondere Erschwernisse sind dem Insolvenzverwalter zudem im Zusammenhang mit der übertragenden Sanierung und den Auslandsberührungen entstanden. Auch die Ausarbeitung des Insolvenzplans durch den Insolvenzverwalter ist vergütungserhöhend zu beurteilen.
Unter Würdigung der oben dargestellten Aspekte und unter Berücksichtigung einer Arbeitserleichterung durch seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde im Wege der vom Gericht vorzunehmenden Gesamtschau ein Übersteigen des Regelsatzes um 450 % als gerechtfertigt angesehen um dem Aufwand und den Schwierigkeiten in dem hiesigen Verfahren gerecht zu werden.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Mannheim
Schloss, Westflügel
68159 Mannheim
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 20.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzinge…
2 IN 1469/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Wiest
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 420763
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur
- Erörterung des Insolvenzplans und der Stimmrechte der Gläubiger
- Abstimmung über den Insolvenzplan
wird bestimmt auf
Freitag, 19.12.2025, 10:00 Uhr
Sitzungssaal 139, 1. OG, Schloss, Westflügel, 68159 Mannheim
Gemäß §§ 235 Abs. 1 S. 3, 232 Abs. 1, Abs. 3 InsO wird die Möglichkeit gegeben, bis zum 09.12.2025 (Eingang bei Gericht) zum Insolvenzplan Stellung zu nehmen.
Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 253 Abs. 2 InsO gegen einen späteren Beschluss, durch den - nach Annahme des Plans durch die Beteiligten - der Insolvenzplan bestätigt wird, die sofortige Beschwerde gegen die Bestätigung nur zulässig ist, wenn der Beschwerdeführer
1. dem Plan spätestens im Abstimmungstermin schriftlich oder zu Protokoll widersprochen hat, 2. gegen den Plan gestimmt hat und
3. glaubhaft macht, dass er durch den Plan wesentlich schlechter gestellt wird, als er ohne einen Plan stünde, und dass dieser Nachteil nicht durch eine Zahlung aus den in § 251 Absatz 3 InsO genannten Mitteln ausgeglichen werden kann.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können der vollständige Insolvenzplan und die ggf. eingegangenen Stellungnahmen eingesehen werden. Sofern gesondert Stellungnahmen eingehen, können diese ebenfalls in der Geschäftsstelle eingesehen werden.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 27.11.2025
Originalbekanntmachung
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2 IN 1469/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzingen,…
2 IN 1469/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frankl & Kirchner GmbH & Co KG Fabrik für Elektromotoren u. elektrische Apparate, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Industrieverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, B. Schwab und L. Wiest, Scheffelstraße 73, 68723 Schwetzingen, diese vertreten durch den Geschäftsführer Maximilian Wiest
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRA 420763
- Schuldnerin -
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 64-71 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 22.04.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Mannheim - Insolvenzgericht - 18.03.2025
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