Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frauenberatungs- und Therapiezentrum
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Hamm VR 921
EUID
DER2404.VR921
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dortmund
Aktenzeichen
252 IN 8/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.01.2025 , 14:09 Uhr
Eröffnung
30.05.2025 , 15:25 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.07.2025
Berichtstermin
20.08.2025
Prüfungstermin
21.05.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Vereins Frauenberatungs- und Therapiezentrum ist am 30.05.2025 um 15:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war der am 24.01.2025 eingegangene Antrag des Schuldners. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Gabriela Kemper ernannt. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen der Insolvenzgläubiger endet am 16.07.2025. Der Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, ist der 20.08.2025. Bis zu diesem Datum können Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrenspunkten einreichen. Ein schriftlicher Widerspruch gegen Forderungen muss spätestens am Prüfungsstichtag eingehen. Im Rahmen des Verfahrens wurden die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin festgesetzt. Zudem werden nachträglich angemeldete Forderungen Nr. 6 bis 10 im schriftlichen Verfahren geprüft. Der Prüfungsstichtag für diese Forderungen ist der 21.05.2026.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Vereins Frauenberatungs- und Therapiezentrum ist am 30.05.2025 um 15:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war der am 24.01.2025 eingegangene Antrag des Schuldners. Zu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Vereins Frauenberatungs- und Therapiezentrum ist am 30.05.2025 um 15:25 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Grundlage war der am 24.01.2025 eingegangene Antrag des Schuldners. Zur Insolvenzverwalterin wurde Rechtsanwältin Gabriela Kemper ernannt. Vorläufige Maßnahmen sind bereits am 28.01.2025 angeordnet worden, wobei die vorläufige Verwalterin zur Einziehung von Bankguthaben ermächtigt wurde. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 16.07.2025. Der Berichts- und Prüfungstermin ist auf den 20.08.2025 festgesetzt. Zudem ist ein Prüfungsstichtag für nachträglich angemeldete Forderungen am 21.05.2026 bekannt gegeben worden, an dem schriftliche Widersprüche gegen zu prüfende Forderungen bei Gericht eingehen müssen. Die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin ist durch Beschluss vom 07.05.2026 festgesetzt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31 b, 48308 Senden und Frau Katja Alfing, Hamburgerstr. 12, 48155 Münster
Die nachträglich angemeldeten und noch nicht geprüften Forderungen Nr. 6 bis Nr. 10 einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen werden im schriftlichen Verfahren geprüft (§ 177 Abs. 1 InsO).
Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin (§ 177 Abs. 1 InsO) entspricht, ist der 21.05.2026. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Tabelle mit den zu prüfenden Forderungen und die zugehörigen Urkunden sind zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.205 niedergelegt.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, erhalten keinen Auszug aus der Tabelle bzw. keine Benachrichtigung (§ 179 Abs. 3 S. 3 InsO).
252 IN 8/25
Amtsgericht Dortmund, 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31 b, 48308 Senden und Frau Katja Alfing, Hamburgerstr. 12, 48155 Münster
sind die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer festgesetzt worden (§§ 21, 63, 64 InsO).
Nach §§ 21, 63 InsO hat sie Anspruch auf Vergütung für ihre Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist das Vermögen, auf das sich ihre Tätigkeit während des Eröffnungsverfahren erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Die Vergütung beträgt in der Regel 25 Prozent der Vergütung des Insolvenzverwalters (§§ 21, 63 Abs. 3 InsO).
Der Regelsatz soll mindestens 1.400,00 EUR betragen (§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV; BGH, Beschl. v. 13.07.2006 - IX ZB 104/05).
Wegen der näheren Einzelheiten verweist die Vergütungsentscheidung auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 23.05.2025.
Neben der Vergütung sind dem Verwalter auf Antrag die nach §§ 10, 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle dieser tatsächlich entstandenen Auslagen kann die Insolvenzverwalterin nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Dortmund statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 300,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsstraße 22, 44135 Dortmund einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext:
Die Veröffentlichung des Vergütungsbeschlusses erfolgt vorliegend gem. § 9 Abs. 1 S. 1 InsO auszugsweise bzw. seinem wesentlichen Inhalt nach, da nach Auffassung des Gerichts eine vollständige Veröffentlichung nicht sachgerecht ist, weil die damit verbundene Publizität schützenswerte Interessen bestimmter Beteiligter verletzen kann. Diese Interessen werden durch die Regelung in § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht hinreichend geschützt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.205 eingesehen werden.
252 IN 8/25
Amtsgericht Dortmund, 07.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
Über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31 b, 48308 Senden und Frau …
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
Über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31 b, 48308 Senden und Frau Katja Alfing, Hamburgerstr. 12, 48155 Münster
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 30.05.2025, um 15:25 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 24.01.2025 bei Gericht eingegangenen Antrags des Schuldners.
Zur Insolvenzverwalterin wird ernannt Rechtsanwältin Gabriela Kemper, Anton-Voss-Straße 27, 59063 Hamm.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 16.07.2025 unter Beachtung des § 174 InsO bei der Insolvenzverwalterin anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber dem Schuldner hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diesen zu leisten, sondern nur noch an die Insolvenzverwalterin.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 20.08.2025.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person der Insolvenzverwalterin,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht der Insolvenzverwalterin werden spätestens ab dem 28.07.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Dortmund, Nebenstelle, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund, Zimmer Nr. 3.205 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Die Insolvenzverwalterin wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner des Schuldners (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht dem Schuldner das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dortmund, Gerichtsplatz 1, 44135 Dortmund schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Dortmund eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
252 IN 8/25
Dortmund, 30.05.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Sieben…
Amtsgericht Dortmund, Aktenzeichen: 252 IN 8/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
des im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm unter VR 921 eingetragenen Verein Frauenberatungs- und Therapiezentrum, Bahnhofstr. 15-17, 59065 Hamm, gesetzlich vertreten durch den Vorstandinnen Frau Birgit Kühne, Siebenstücken 31 b, 48308 Senden und Frau Katja Alfing, Hamburgerstr. 12, 48155 Münster
ist am 28.01.2025, um 14:09 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Rechtsanwältin Gabriela Kemper, Anton-Voss-Straße 27, 59063 Hamm bestellt.
Verfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
252 IN 8/25
Amtsgericht Dortmund, 28.01.2025
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