Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frauenberger, Angelika
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Iserlohn HRA 4237
EUID
DER2604.HRA4237
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hagen
Aktenzeichen
100 IN 136/22
Phase
Restschuldbefreiung erteilt
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwälte Spratte Riepe Pickard
Kanzlei
Rechtsanwälte Spratte Riepe Pickard
Adresse
Eilper Str. 71-75, 58091 Hagen
Termine & Fristen
Abtretungsfrist Ende
02.05.2026
Frist zur Versagung der Restschuldbefreiung
20.08.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Angelika Frauenberger, Inhaberin der Firma Apparatebau M. Becker, wird vom Amtsgericht Hagen geführt. Die Schuldnerin hat einen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt. Das Gericht hat angeordnet, die Anhörung der Insolvenzgläubiger zu diesem Antrag im schriftlichen Verfahren durchzuführen. Den Beteiligten wurde Gelegenheit eingeräumt, Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung bis zum 20.08.2026 zu stellen. Diese Anträge müssen auf die Versagungsgründe des § 290 InsO gestützt und innerhalb der Frist glaubhaft gemacht werden. Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen aus.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Angelika Frauenberger wurde vom Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 100 IN 136/22 geführt. Zunächst wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei ei…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Angelika Frauenberger wurde vom Amtsgericht Hagen unter dem Aktenzeichen 100 IN 136/22 geführt. Zunächst wurde die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei eine Frist zur Stellungnahme bis zum 20.08.2026 gesetzt wurde. Im weiteren Verlauf ist der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gemäß § 300 Abs. 1 InsO erteilt worden. Die Abtretungsfrist war am 02.05.2026 verstrichen, und es wurden keine Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt. Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung wirkt diese gegen alle Insolvenzgläubiger. Das Vermögen, das die Schuldnerin nach Ende der Abtretungsfrist erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse, mit Ausnahme bestimmter Anfechtungs- und Verwertungshandlungen des Verwalters. Gegen den Beschluss steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 136/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Angelika Frauenberger, Otto-Spelsberg-Str. 20, 58791 Werdohl, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 4237 eingetragenen Firma Apparatebau M. Becker
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sprat…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 136/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Angelika Frauenberger, Otto-Spelsberg-Str. 20, 58791 Werdohl, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 4237 eingetragenen Firma Apparatebau M. Becker
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Spratte Riepe Pickard, Eilper Str. 71-75, 58091 Hagen
wird die Durchführung der Anhörung der Insolvenzgläubiger zu dem Antrag der Schuldnerin auf Erteilung von Restschuldbefreiung im schriftlichen Verfahren angeordnet (§§ 300; 290; 5 Abs. 2 InsO).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 20.08.2026 im schriftlichen Verfahren Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Anträge sind auf die Versagungsgründe des § 290 InsO zu stützen und sind innerhalb der Frist glaubhaft zumachen.
Die bisherigen Sachstandsberichte sowie eine eventuell vom Insolvenzverwalter abgegebene Stellungnahme liegen zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen, Zimmer Nr. 294 aus.
100 IN 136/22
Amtsgericht Hagen, 27.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 136/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Angelika Frauenberger, Otto-Spelsberg-Str. 20, 58791 Werdohl, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 4237 eingetragenen Firma Apparatebau M. Becker
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Sprat…
Amtsgericht Hagen, Aktenzeichen: 100 IN 136/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Angelika Frauenberger, Otto-Spelsberg-Str. 20, 58791 Werdohl, Inhaberin der im Handelsregister des Amtsgerichtes Iserlohn unter HRA 4237 eingetragenen Firma Apparatebau M. Becker
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Spratte Riepe Pickard, Eilper Str. 71-75, 58091 Hagen
wird der Schuldnerin die Restschuldbefreiung gem. § 300 Abs. 1 InsO erteilt. Die Restschuldbefreiung wirkt gegen alle Insolvenzgläubiger, auch solche, deren Forderungen bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht zur Insolvenztabelle angemeldet und geprüft wurden (§§ 301, 38 InsO).
Das Vermögen, das die Schuldnerin nach Ende der Abtretungsfrist oder nach Eintritt der Voraussetzungen des § 300 Abs. 2 InsO erwirbt, gehört nicht mehr zur Insolvenzmasse. Dies gilt nicht für Vermögensbestandteile, die auf Grund einer Anfechtung des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden oder die auf Grund eines vom Insolvenzverwalter geführten Rechtsstreits oder auf Grund Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zur Insolvenzmasse gehören.
Bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung hat der Verwalter den Neuerwerb, der der Schuldnerin zusteht, treuhänderisch zu vereinnahmen und zu verwalten. Danach hat er der Schuldnerin den Neuerwerb herauszugeben.
Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden die gem. § 302 InsO ausgenommenen Forderungen.
Gründe:
Die Abtretungsfrist ist am 02.05.2026 verstrichen. Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung wurden nicht gestellt.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. §§ 300 Abs. 4; 4 InsO, § 569 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG gegeben. Sie steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hagen, Heinitzstr. 42/44, 58097 Hagen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Hagen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
100 IN 136/22
Amtsgericht Hagen, 01.09.2026
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