Registergericht Amtsgericht Freiburg im Breisgau HRB 2780
EUID
DEB8536.HRB2780
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
30 IN 289/20
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Ann Kristin Krüger
Adresse
Lohstraße 12, 77948 Friesenheim
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Schlusstermin
24.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Beratung von Einzelpersonen und Firmen im Bereich von Versicherungen, Finanzierungen, Kapitalanlagen, der Vermögensverwaltung und der Immobilien. Führung von Verhandlungen mit Versicherungsgesellschaften, Bausparkassen, Banken, Kapitalanlagegesellschaften, Bauträgern und so weiter, mit dem 3Ziel nach umfangreichender Bedarfs- und Preis-/Leistungsanalyse für die eigene Mandantschaft abschlußreife Verträge vorzubereiten und zu vermitteln. Marktuntersuchungen im Bereich des internationalen Versicherungs- und Kapitalanlagemarktes und der Immobilien durchzuführen und für Mitarbeiter des Unternehmens Analyseergebnisse und Arbeitsunterlagen zu erschaffen und Ihnen zur Verfügung zu stellen. Sonstige, artverwandte Aufgaben durchzuführen, über die die Gesellschafterversammlung von Fall zu Fall entscheidet. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FREIFINANZ GMBH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, Aktenzeichen 30 IN 289/20. Die Schuldnerin wird durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann vertreten. Verfahrensbevollmächtigter ist Rechtsanwalt Thomas Silvestrini. Die Insolvenzverwalterin ist Rechtsanwältin Ann Kristin Krüger. Im Verfahren sind Forderungen in einer Gesamthöhe von 255.830,64 EUR zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 71.238,60 EUR gegenübersteht. Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren gemäß § 5 Abs. 2 InsO. Den Beteiligten wurde Gelegenheit gegeben, Einwendungen bis einschließlich 24.03.2026 schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen. Der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt. Rechtsbehelfe können als elektronisches Dokument eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 289/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FREIFINANZ GMBH Versicherungsmakler, Vermögensberatung, Forsthausstraße 2, 77866 Rheinau, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 2780
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
30 IN 289/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FREIFINANZ GMBH Versicherungsmakler, Vermögensberatung, Forsthausstraße 2, 77866 Rheinau, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 2780
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Silvestrini, Belchenstraße 9, 79115 Freiburg, Gz.: 2020-09.07/1694
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 24.03.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 255.830,64 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 71.238,60 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
30 IN 289/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FREIFINANZ GMBH Versicherungsmakler, Vermögensberatung, Forsthausstraße 2, 77866 Rheinau, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 2780
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächt…
30 IN 289/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FREIFINANZ GMBH Versicherungsmakler, Vermögensberatung, Forsthausstraße 2, 77866 Rheinau, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 2780
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Silvestrini, Belchenstraße 9, 79115 Freiburg, Gz.: 2020-09.07/1694
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 255.830,64 EUR steht ein Betrag von 71.238,60 EUR zur Verteilung abzüglich der Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren und der Vergütung sowie der Auslagen der Insolvenzverwalterin zur Verfügung.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
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30 IN 289/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FREIFINANZ GMBH Versicherungsmakler, Vermögensberatung, Forsthausstraße 2, 77866 Rheinau, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann
Registerger…
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30 IN 289/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FREIFINANZ GMBH Versicherungsmakler, Vermögensberatung, Forsthausstraße 2, 77866 Rheinau, vertreten durch den Geschäftsführer Rolf Johann Amann
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 2780
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Thomas Silvestrini, Belchenstraße 9, 79115 Freiburg, Gz.: 2020-09.07/1694
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ann Kristin Krüger, Lohstraße 12, 77948 Friesenheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag der Insolvenzverwalterin vom 12.11.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 101.767,65 EUR auszugehen.
Die Insolvenzverwalterin beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 10 %.
Auf die ausführliche Begründung in ihrem Antrag vom 12.11.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 10 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die der Insolvenzverwalterin entstandenen Portokosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Offenburg
Hindenburgstraße 5
77654 Offenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Offenburg - Insolvenzgericht - 27.01.2026
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