Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Freizeit Spielstätten Automaten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Sommerfelder Straße 11, 04451 Borsdorf
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 30134
EUID
DEU1308.HRB30134
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
405 IN 272/25
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Matthias Lechleitner
Adresse
Kohlenstraße 2, 04107 Leipzig
Telefon
0341 392817470
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
25.02.2025 , 13:30 Uhr
Eröffnung
31.03.2025 , 14:30 Uhr
Forderungsanmeldefrist
16.05.2025
Widerspruchsfrist
16.06.2025
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb von Spielhallen und Spielautomaten. Betreiben von Internetseiten. Groß- u. Einzelhandel sowie Im- u. Export von Non-Food-Produkten (Geschenkartikeln, Schreibwaren, Sportartikeln, Textilien, Haushaltswaren, Elektrogeräten usw.) Groß- u. Einzelhandel mit, sowie Im- u. Export von Lebensmitteln, Vermittlung von Geschäftskontakten (ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten z.B. Immobilien- oder Darlehensvermittlung, Kapitalanlagenvermittlung), Durchführung von Managementangelegenheiten, Durchführung von Gütertransporten mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht einschl. Anhänger bis zu 3,5 t beträgt, Beratung von/in/im/über Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freizeit Spielstätten Automaten GmbH ist am 31.03.2025 eröffnet worden. Zuvor war am 25.02.2025 Matthias Lechleitner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit allgemeinen Zustimmungsvorbehalten ausgestattet worden. Der Rechtsanwalt Matthias Lechleitner ist nun als Insolvenzverwalter tätig. Gläubiger müssen ihre Forderungen im Rang des § 38 InsO bis zum 16.05.2025 schriftlich anmelden. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind bis zum 16.06.2025 beim Amtsgericht Leipzig einzureichen. Auf einen Berichtstermin wird verzichtet.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 272/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Freizeit Spielstätten Automaten GmbH, Sommerfelder Straße 11, 04451 Borsdorf, Amtsgericht Leipzig , HRB 30134
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Friedrich Kurth
- wurde am 25.02.2025 um…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 272/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Freizeit Spielstätten Automaten GmbH, Sommerfelder Straße 11, 04451 Borsdorf, Amtsgericht Leipzig , HRB 30134
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Friedrich Kurth
- wurde am 25.02.2025 um 13.30 Uhr Matthias Lechleitner, Kohlenstraße 2, 04107 Leipzig, Email geschäftlich leipzig@slk-rechtsanwaelte.de, Telefon geschäftlich 0341 392817470, Telefax 0341 392817479 zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO ). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung im Inland durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Für den Beginn der Frist ist der frühere Zeitpunkt maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein. Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freizeit Spielstätten Automaten GmbH, Sommerfelder Straße 11, 04451 Borsdorf, Amtsgericht Leipzig , HRB 30134
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Friedrich Kurth
- wurde am 31.03.2025 um 14:30 Uhr…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 405 IN 272/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Freizeit Spielstätten Automaten GmbH, Sommerfelder Straße 11, 04451 Borsdorf, Amtsgericht Leipzig , HRB 30134
vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Friedrich Kurth
- wurde am 31.03.2025 um 14:30 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalter ist:
Rechtsanwalt Matthias Lechleitner, Kohlenstraße 2, 04107 Leipzig, Email geschäftlich: leipzig@slk-rechtsanwaelte.de Telefon geschäftlich: 0341 392817470 Telefax: 0341 392817479
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 16.05.2025 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind dem Insolvenzverwalter unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch den Insolvenzverwalter, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 16.06.2025 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Leipzig
Bernhard-Göring-Straße 64
04275 Leipzig
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. -
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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