Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 113754
EUID
DEU1206.HRB113754
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1218 IN 44/11
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler
Termine & Fristen
Beschluss
28.04.2025
Festsetzung Vergütung
23.10.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH ist aufgehoben. Im Rahmen der Nachtragsverteilung wurde dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit eine Regelvergütung in Höhe von 25 % der Masse zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer festgesetzt. Der Betrag wird am 23.10.2025 antragsgemäß festgelegt. Gegen diese Entscheidung steht die sofortige Beschwerde oder, falls der Wert den Beschwerdebetrag von 200 EUR nicht übersteigt, die Erinnerung zur Verfügung. Die Frist für Rechtsbehelfe beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH ist aufgehoben. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vornahme einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet, welche sich auf Quotenzahlungen aus einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Tie…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH ist aufgehoben. Im Rahmen des Verfahrens wurde die Vornahme einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO angeordnet, welche sich auf Quotenzahlungen aus einem vorangegangenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Tiefkühlkost GmbH & Co. KG bezieht. Mit der Durchführung dieser Nachtragsverteilung wurde Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler beauftragt. Zudem ist die Regelvergütung des Insolvenzverwalters für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung in Höhe von 25 % festgesetzt worden. Gegen die vorliegenden Entscheidungen steht den Beteiligten die sofortige Beschwerde oder, falls der Wert unter 200 EUR liegt, die Erinnerung binnen einer Frist von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1218 IN 44/11
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH, Nossener Straße 20, 04720 Mochau OT Choren, Amtsgericht Chemnitz , HRB 113754
vertreten durch den Geschäftsführer Volkmar Frenzel
vertreten durch die Ges…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1218 IN 44/11
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH, Nossener Straße 20, 04720 Mochau OT Choren, Amtsgericht Chemnitz , HRB 113754
vertreten durch den Geschäftsführer Volkmar Frenzel
vertreten durch die Gesellschafterin Frenzel Tiefkühlkost GmbH & Co. KG; d. vertreten durch den Vertreter Stephan Thiemann
werden dem Insolvenzverwalter für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Nachtragsverteilung 25 % der Regelvergütung aus x,xx EUR Masse zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer antragsgemäß am 23.10.2025 festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1218 IN 44/11
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH, Nossener Straße 20, 04720 Mochau OT Choren, Amtsgericht Chemnitz , HRB 113754
vertreten durch den Geschäftsführer Volkmar Frenzel
vertreten durch die Ges…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1218 IN 44/11
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Kyffhäuser-Tiefkühlkost GmbH, Nossener Straße 20, 04720 Mochau OT Choren, Amtsgericht Chemnitz , HRB 113754
vertreten durch den Geschäftsführer Volkmar Frenzel
vertreten durch die Gesellschafterin Frenzel Tiefkühlkost GmbH & Co. KG; d. vertreten durch den Vertreter Stephan Thiemann
ergeht am 28.04.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Die Vornahme der Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 1 InsO wird für folgende Vermögensgegenstände angeordnet:
|Quotenzahlung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frenzel Tiefkühlkost GmbH & Co. KG (Amtsgericht Chemnitz, Az.: 1420 IN 45/11)
2. Rechtsanwalt Frank-Rüdiger Scheffler, wird mit der Durchführung der Nachtragsverteilung beauftragt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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