Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Frimberger GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Regensburg HRB 18595
EUID
DED3410V.HRB18595
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Regensburg
Aktenzeichen
4 IN 70/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jochen Zaremba
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frimberger GmbH, mit Sitz in Langquaid, ist die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Jochen Zaremba festgesetzt worden. Die Festsetzung basiert auf einem Antrag vom 16.1partei.2024. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat im Rahmen der Verwaltung Tätigkeiten verrichtet, die über ein Regelverfahren hinausgehen, einschließlich der Fortführung des Geschäftsbetriebs und der Abwicklung der Insolvenzgeldvorfinanzierung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4 IN 70/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frimberger GmbH, Rottenburger Straße 4, 8408…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
4 IN 70/23
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Frimberger GmbH, Rottenburger Straße 4, 84085 Langquaid, vertreten durch die Geschäftsführerinnen Frimberger Jennifer, Frimberger-Maier Sabine, Jenter Martin Stephan und Ragaller Jürgen
Registergericht: Amtsgericht Regensburg Registergericht Register-Nr.: HRB 18595
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Dr. Jochen Zaremba, Hermann-Köhl-Straße 2 a, 93049 Regensburg, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt: xxx EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 16.12.2024.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von xxx EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) xxx EUR (Regelvergütung).Für die vorläufige Insolvenzverwaltung erhält der Insolvenzverwalter hiervon 25 %.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag von 137,59 % (bezüglich der Regelvergütung).
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hatte in diesem Verfahren Tätigkeiten zu verrichten, die über jene eines sogenannten Regelverfahrens hinausgehen. Der Geschäftsbetrieb xxx wurde fortgeführt. In diesem Zusammenhang war auch die Insolvenzgeldvorfinanzierung zu erledigen. Darüberhinaus hatte der vorläufige Insolvenzverwalter Arbeitgeberfunktion. Hier waren im Zeitraum xxx
Der vorläufige Insolvenzverwalter kümmerte sich darüberhinaus bereits um Verhandlungen mit Interessenten um eine übertragende Sanierung des Geschäftsbetriebs vornehmen zu können. Darüberhinaus hatte der vorläufige Insolvenzverwalter einen Mehraufwand, da er den bestellten Gläubigerausschuss informiert halten musste.
Der beantragte Zuschlag von xxx %, welcher bereits durch die Vergleichsberechnung bezüglich des Überschusses aus der Betriebsfortführung bereinigt wurde, ist angemessen und konnte festgesetzt werden.
Bemessungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gemäß § 63 Abs. 3 InsO und § 11 Abs. 1 InsVV der Wert des insgesamt gesicherten und verwalteten materiellen wie immateriellen Vermögens (Aktivvermögen), das seiner Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung zugrunde lag, ohne hierbei einen Abzug für Aus- und Absonderungsrechte an der Insolvenzmasse vorzunehmen, soweit er sich damit in erheblichem Umfang befasst hat.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe von 19 % gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Regensburg
Augustenstr. 3
93049 Regensburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Regensburg - Insolvenzgericht - 23.01.2025
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