Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fritz Haarländer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Petersgmünder Str. 11, 91166 Georgensgmünd
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Nürnberg HRB 1169
Stammkapital
100.000,00 DEM (≈ 51.129,19 EUR)
EUID
DED3310V.HRB1169
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Nürnberg
Aktenzeichen
IN 1623/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg
Termine & Fristen
Einwendungsfrist Vergütung
21.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Die Erstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Ölfeuerungsanlagen.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Baugewerbe
Subbranche
Gebäudetechnik
Geschäftstätigkeit
Erstellung von Heizungs-, Lüftungs- und Ölfeuerungsanlagen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritz Haarländer GmbH ist anhängig. Das Registergericht Nürnberg hat das Verfahren geführt. Der Schuldner wird durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2026 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören. Den Beteiligten wird Gelegenheit eingeräumt, bis einschließlich 21.07.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung können in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritz Haarländer GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef, hat das Amtsgericht Nürnberg am 30.06.2026 bekanntgegeben, dass es über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2026 zu entscheiden beabsichtigt. D…
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritz Haarländer GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef, hat das Amtsgericht Nürnberg am 30.06.2026 bekanntgegeben, dass es über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2026 zu entscheiden beabsichtigt. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis einschließlich 21.07.2026 Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen. Am 06.10.2026 wurde die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann, endgültig festgesetzt. Die Festsetzung erfolgte auf Grundlage eines Antrags vom 29.06.2026, in dem eine Erhöhung des Regelsatzes um 86,5 % beantragt wurde. Als Erhöhungsgründe wurden die Betriebsfortführung für ca. zwei Monate, umfangreiche Sanierungsbemühungen sowie arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Mitarbeiterzahl genannt. Die Regelvergütung wurde gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 InsVV festgesetzt, zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die Auslagenpauschale wurde gemäß § 8 Abs. 3 InsVV berechnet, ebenfalls zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wurde gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung stehen die Rechtsbehelfe der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung offen, je nach Wert des Beschwerdegegenstandes.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1623/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Haarländer GmbH, Petersgmünder Straße 11, 91166 Georgensgmünd, vertreten durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäch…
IN 1623/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Haarländer GmbH, Petersgmünder Straße 11, 91166 Georgensgmünd, vertreten durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Farnbacher Michael, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 510-2024
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Das Gericht beabsichtigt über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2026 zu entscheiden. Vor Entscheidung ist der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 21.07.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 1623/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Haarländer GmbH, Petersgmünder Straße 11, 91166 Georgensgmünd, vertreten durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmäch…
IN 1623/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fritz Haarländer GmbH, Petersgmünder Straße 11, 91166 Georgensgmünd, vertreten durch die Geschäftsführer Wechsler Daniel und Wechsler Harald Josef
Registergericht: Amtsgericht Nürnberg Registergericht Register-Nr.: HRB 1169
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Farnbacher Michael, Nordostpark 45, 90411 Nürnberg, Gz.: 510-2024
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Wittmann, Eichendorffstraße 1, 90491 Nürnberg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 29.06.2026.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von BETRAG EUR auszugehen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 86,5 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 29.06.2026 wird Bezug genommen.
Als Erhöhungsgründe waren in diesem Verfahren zu berücksichtigen:
- Betriebsfortführung für ca. zwei Monate
- umfangreiche Sanierungsbemühungen / Verkaufsprozess
- Arbeitnehmerangelegenheiten / arbeitsrechtliche Schwierigkeiten wegen der hohen Anzahl an Mitarbeitern
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 86,5 % gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Nürnberg
Fürther Str. 110
90429 Nürnberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Nürnberg - Insolvenzgericht - 06.10.2026
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