Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Fritzi GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 206893
EUID
DEP2305.HRB206893
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
906 IN 638/19 - 6 -
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf
Rolle
vorläufige Sachwalterin und Sachwalterin
Termine & Fristen
Prüfungstermin
13.03.2024
Prüfungstermin
05.05.2025
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und der Vertrieb von Bekleidung, Accessoires und Merchandisingartikeln.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH ist beim Amtsgericht Hannover anhängig. Die Geschäftsführung besteht aus Roman Kraus und Esther De Wit. Im Verfahren sind vorläufige Sachwalterinnen bestellt, deren Vergütung und Auslagen durch Beschluss vom 17.12.2025 festgesetzt wurden. Der Antrag auf Festsetzung der Vergütung wurde teilweise stattgegeben; ein Gesamtzuschlag von 85 % wurde anerkannt, während höhere Anträge abgelehnt wurden. Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet. Ein besonderer Prüfungstermin ist für den 05.05.2025 bestimmt worden, bis zu dem Widersprüche bei Gericht eingehen müssen. Eine frühere Bekanntmachung hatte einen Stichtag von 13.03.2024 festgelegt. Die Schuldnerin und die Insolvenzgläubiger wurden zur Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Wochen aufgefordert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und Sa…
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin und Sachwalterin Rechtsanwältin Dr. Stefanie Zulauf festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 110 % erhöht zuzüglich (25 % vorl. Sachwaltung zzgl. 85 % Zuschläge)
EUR
Umsatzsteuer auf 77.813,79 € in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen für Zustellungen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.07.2025 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen für ihre Tätigkeit als vorläufiger Sachwalterin und als Sachwalterin.
Die Vergütung ist gemäß § § 10, 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für eine Insolvenzverwalterin in Höhe von EUR. Der Sachwalterin steht nach § 12 InsVV ein Bruchteil zu, der auf 60 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
I.
Die Insolvenzverwalterin hat für ihre Tätigkeit als (vorläufige) Sachwalterin folgende Zuschläge beantragt:
- 25 % für die vorläufige Sachwaltung,
- 25 % für die Arbeitnehmersachverhalte/Insolvenzgeldvorfinanzierung,
- 65 % für die Betriebsfortführung,
- 35 % für die Vorbereitung der übertragenden Sanierung,
- 15 % für die Kassenführung,
mithin insgesamt 140 % (ohne Zuschlag vorläufige Sachwaltung), welche dann durch die (vorläufige) Sachwalterin auf 135 % im Wege der Gesamtschau reduziert worden sind.
Die Tätigkeit der vorläufigen Sachwalterin wird durch einen Zuschlag abgegolten.
Der geltend gemachte Zuschlag für die vorläufige Sachwaltung in Höhe von 25 % kann gewährt werden (BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rdnr. 28).
Angesichts des begrenzten Aufgabenbereichs eines (vorläufigen) Sachwalters kann erwartet werden, dass bei der Vergütung des (vorläufigen) Sachwalters die Zuschlagshöhe regelmäßig hinter der eines vergleichbaren (vorläufigen) Insolvenzverwalters zurückbleibt.
Die (vorläufige) Sachwalterin übt im Rahmen ihrer Überwachungs- und Kontrolltätigkeit die Eigenverwaltung beratend begleitend aus.
Die Tätigkeiten der (vorläufigen) Sachwalterin beschränkt sich daher auf ihre Pflichten zur Prüfung, Beratung, Kontrolle und Überwachung.
Im Vergleich zur (vorläufigen) Insolvenzverwalterin muss hier dem Grunde nach schon ein geringeres Maß hinsichtlich der Höhe der Zuschlagstatbestände angewendet werden.
Diesem ist die (vorläufige) Sachwalterin in Ihrem Antrag vom 01.07.2025 nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend nachgekommen, so dass die beantragten Zuschläge nicht grundsätzlich in der beantragten Höhe festgesetzt werden können.
Arbeitnehmerbelange/Überwachung Insolvenzgeldvorfinanzierung
Aus den Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin zu diesem Zuschlagstatbestand lässt sich der nach ihrer Auffassung "weit über das "Übliche" hinausgehende Aufwand und hohe Einsatz" nicht in dem Maße erkennen, wie er durch die Höhe des beantragten Zuschlags geltend gemacht worden ist.
Die aufgeführten Tätigkeiten betreffen 24 Mitarbeiter. Zwar wird/wurde in Literatur und Rechtsprechung teilweise vertreten, dass es sich ab einer Mitarbeiteranzahl von über 20 um keinen sog. "Normalfall" mehr handelt. Jedoch hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass es losgelöst von der einzelnen Zahl von Mitarbeitern immer auf den sog. Einzelfall ankommt. Das Gericht verkennt hier nicht die Zuschlagswürdigkeit der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin, jedoch nicht in der von ihr beantragten Höhe.
Dazu BGH, Beschluss vom 21.07.2020, IX ZB 70/14:
"Eine hohe Zahl der Mitarbeiter kann, anders als das Beschwerdegericht meint, ebenfalls einen Zuschlag rechtfertigen, wenn damit ungewöhnlicher, über das Übliche hinausgehende Arbeitsaufwand in der Überwachungstätigkeit verbunden war. Allerdings kann auch dieser Aufwand schon im Rahmen des Zuschlagstatbestandes der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden. ........... ..................... Schließlich hat das Beschwerdegericht zu Recht die Unterstützung (im Sinne einer begleitenden Kontrolle) und Überwachung bei der Vorfinanzierung der Löhne und Gehälter durch den vorläufigen Sachwalter für zuschlagswürdig angesehen, weil diese nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erheblich über das übliche Maß hinausgegangen sind. Auch dieser Umstand kann wiederum schon bei einem Zuschlag für die Begleitung und Überwachung der Unternehmensfortführung berücksichtigt werden."
Diesem wird gefolgt. Eine Berücksichtigung erfolgt bei dem Zuschlag für die Betriebsfortführung.
Betriebsfortführung
"Jedenfalls ist auf die Vergütung des Sachwalters wie des vorläufigen Sachwalters gemäß § 10 InsVV die Vorschrift des § 3 InsVV entsprechend anwendbar, der in Absatz 1 Buchst. b bei Unternehmensfortführung regelmäßig einen Zuschlag vorsieht, wenn die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Der vorläufige Sachwalter und der endgültige Sachwalter führen freilich das Unternehmen nicht selbst fort, sondern haben die Fortführung durch den Schuldner gemäß § 274 Abs. 2 InsO lediglich zu überwachen. Nicht anders ist es aber bei dem schwachen vorläufigen Insolvenzverwalter, der bei Betriebsfortführung während des Eröffnungsverfahrens grundsätzlich einen Vergütungszuschlag erhält (BGH, Beschluss vom 13. April 2006 - IX ZB 158/05, ZIP 2006, 1008, 1009 Rn. 7; vom 26. April 2007 - IX ZB 160/06, ZIP 2007, 1330 Rn. 18; vom 9. Oktober 2008 - IX ZB 182/04, ZInsO 2008, 1265 Rn. 3). Denn die Begleitung der Unternehmensfortführung kann ähnlich aufwändig sein wie die Unternehmensfortführung selbst (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2006, aaO). Beim (vorläufigen) Sachwalter kann deshalb insoweit nichts Anderes gelten, wenn die Überwachung der Betriebsfortführung seine Arbeitskraft in überdurchschnittlichem Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 521). Das ist nicht der Fall, wenn der Schuldner in einem durchschnittlichen Verfahren die Überwachung und Kontrolle jederzeit ermöglicht, die Unterlagen und Daten aufbereitet und vollständig zur Verfügung stellt und jederzeit Auskunft gibt (vgl. Haarmeyer/Mock, ZInsO 2016, 1, 6 f). Die Information von Kunden und Lieferanten gehört dabei nicht zu den Aufgaben des vorläufigen Sachwalters. Sie ist bei der Zuschlagsbemessung nicht berücksichtigungsfähig. Zu den Aufgaben des (vorläufigen) Sachwalters gehört bei der Unternehmensfortführung vor allem die Überwachung der Geschäftsführung, was die dauerhafte und umfassende Einbindung in den Prozess der Betriebsfortführung erfordert. Dazu gehört auch die Kontrolle der laufenden Bestellungen.
(BGH, Beschluss vom 21.07.2016, IX ZB 70/14, Rdnr. 28 und BGH, Beschluss vom 22.09.20216, IX ZB 71/14)
Die Tatsache, dass die (vorläufige) Sachwalterin die Betriebsfortführung überwacht und nicht selbst ausführt, wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Höhe des beantragten Zuschlagsfaktors nicht ausreichend berücksichtigt.
Hierbei wird dem Arbeitsaufwand bei der Begleitung der Schuldnerin in Arbeitnehmerbelangen und bei dem Insolvenzgeld mit Rechnung getragen.
Das Gericht verkennt hier nicht die Zuschlagswürdigkeit der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin, jedoch nicht in der von ihr beantragten Höhe.
Aufgrund der übrigen Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin wird ein Zuschlag i. H. v. 45 % für Arbeitnehmerbelange sowie der Betriebsfortführung für angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Vorbereitung übertragende Sanierung
Die (vorläufige) Sachwalterin führt zu diesem Zuschlagtatbestand u. a. wie folgt aus:
"Mit der Durchführung eines strukturierten Investorenprozesses wurde durch die Insolvenzschuldnerin die Firma enomyc GmbH, Hamburg, beauftragt.
Gemeinsam mit der Geschäftsführung wurde insgesamt 17 potentielle Interessenten eruriert und diesen das Kurzprofil übersandt. Hieraufhin erfolgten fünf direkte Absagen..."
Hieraus gerade ist u. a. der zuvor genannte Arbeitsbereich der (vorläufigen) Sachwalterin erkennbar. Die Schuldnerin übt in der Eigenverwaltung wesentliche Dinge selbst aus.
Die Tatsache, dass die (vorläufige) Sachwalterin den Sanierungsprozess überwacht und nicht selbst leitet, wurde nach Ansicht des Gerichts bei der Höhe des beantragten Zuschlagsfaktors nicht ausreichend berücksichtigt.
Das Gericht verkennt hier nicht die Zuschlagswürdigkeit der Tätigkeit der (vorläufigen) Sachwalterin, jedoch nicht in der von ihr beantragten Höhe.
Aufgrund der übrigen Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin wird ein Zuschlag i. H. v. 25 % für angemessen, aber auch ausreichend angesehen.
Kassenführung
Hat die Sachwalterin nach Maßgabe von § 275 Abs. 2 InsO die Kassenführung an sich gezogen und nahm diese auch täglich aktiv wahr, so rechtfertigt dies aufgrund der besonders intensiven Arbeitsbelastung den beantragten Zuschlag i. H. v. 15 %.
Sämtliche Ausführungen der (vorläufigen) Sachwalterin sowie die Sachverhalte aus der Akte sind bei der Festsetzung der Vergütung der (vorläufigen) Sachwalterin berücksichtigt worden und ergaben in der Gesamtschau und unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens die Festsetzung von Zuschlägen i. H. v. 85 % (statt des beantragten Gesamtzuschlags nach Gesamtschau i. H. v. 135 %), welche nach Art und Umfang als angemessen, aber auch ausreichend erachtet werden.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 17.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist ang…
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.03.2024 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 15.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird…
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Vergütungsanträge der vorläufigen Sachwalterin und der Sachwalterin Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Die vollständigen Anträge liegen auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Hannover, 19.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist ang…
906 IN 638/19 - 6 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fritzi GmbH, Am Pferdemarkt 61 A, 30853 Langenhagen (AG Hannover, HRB 206893), vertr. d.: 1. Roman Kraus, Hannover, (Geschäftsführer), 2. Esther De Wit, Wedemark, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 05.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 05.03.2025
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