Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FRIWA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Rosengarten 7 , 76532 Baden-Baden
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 200300
EUID
DEB8535.HRB200300
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
11 IN 340/10
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sebastian Barkey
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
17.05.2013
Anordnung Nachtragsverteilung
20.08.2014
Vergütungsfestsetzung (vorherig)
08.05.2015
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Verkauf von chemischen und technischen Produkten, Ausführungsarbeiten auf bautechnischen Gebiet sowie Erstellen von verfahrenstechnischen Einrichtungen, der Kauf und Verkauf von Verfahren, Grundstücken sowie chemischen und technischen Produkten und die Forschung auf chemischem und technischem Gebiet. Die Gesellschaft kann sich an gleichartigen Unternehmen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRIWA GmbH ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter Sebastian Barkey hat im Nachtragsverteilungsverfahren die Vergütung und Auslagen festsetzen lassen. Die Nachtragsverteilung wurde mit Beschlüssen vom 17.05.2013 und 20.08.2014 angeordnet, wobei Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der Fribad Cosmetics Group GmbH Baden-Baden, der Fribad Holding GmbH und dem Finanzamt Baden-Baden berücksichtigt wurden. Insgesamt konnten Ansprüche in Höhe von 67.745,14 EURO zur Insolvenzmasse gezogen werden. Der Wert der Insolvenzmasse bezüglich der Nachtragsverteilung beträgt ebenfalls 67.745,14 EURO. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde auf 25 % der Regelvergütung festgesetzt. Eine bereits mit Beschluss vom 08.05.2015 festgesetzte und entnommene Vergütung war in Abzug zu bringen. Die Vergütung ist aus der Nachtragsverteilungsmasse gedeckt und kann nach Rechtskraft des Beschlusses entnommen werden. Gegen die Entscheidung steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 340/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FRIWA GmbH, Rosengarten 7, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Vogt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 200300
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Sebastian Barkey…
11 IN 340/10
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
FRIWA GmbH, Rosengarten 7, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Geschäftsführer Michael Vogt
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 200300
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Sebastian Barkey, Karlsruhe, für die Tätigkeit als Insolvenzverwalter im Nachtragsverteilungsverfahren wurden festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter war für seine Tätigkeit im Nachtragsverteilungsverfahren eine angemessene Vergütung zu erstatten.
Die Nachtragsverteilung wurde mit den Beschlüssen vom 17.05.2013 und vom 20.08.2014 angeordnet hinsichtlich der Ansprüche der Schuldnerin gegenüber der Fribad Cosmetics Group GmbH Baden-Baden, der Fribad Holding GmbH und dem Finanzamt Baden-Baden.
Gegenüber den vorgenannten Stellen konnten zwischenzeitlich Ansprüche in Höhe von insgesamt 67.745,14 EURO zur Insolvenzmasse gezogen werden.
Die Vergütung für das Verfahren der Nachtragsverteilung wird auf der Grundlage eines Regelsatzes ermittelt, der vom Wert der Insolvenzmasse bezüglich der Nachtragsverteilung abhängt. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann der Regelsatz überschritten oder ein geringerer Satz zugrunde gelegt werden. Dem Insolvenzverwalter steht ein angemessener Bruchteil des so ermittelten Vergütungssatzes zu (§ 6 InsVV).
Der Wert der Insolvenzmasse bezüglich der Nachtragsverteilung beträgt insgesamt 67.745,14 EURO. Der Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXXX EURO (§ 2 InsVV).
Nach Art und Umfang der Tätigkeit während des Verfahrens der Nachtragsverteilung konnte eine Vergütung in Höhe von 25 % der Regelvergütung, mithin XXXX EURO wie beantragt festgesetzt werden.
Hinzu kommen die gesetzliche Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV und die Mehrwertsteuer in Höhe von 19 %.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Vergütungsantrag vom 22.06.2026 verwiesen.
Die mit Beschluss vom 08.05.2015 festgesetzte und bereits aus der Insolvenzmasse entnommene Vergütung war in Abzug zu bringen.
Die Vergütung ist aus der vorhandenen Nachtragsverteilungsmasse vollständig gedeckt und kann somit nach Rechtskraft dieses Beschlusses aus der Masse entnommen werden.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 25.08.2026
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