Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FTE Food Trading Europe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Viersener Straße 11, 09648 Mittweida
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 20879
EUID
DEU1206.HRB20879
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
218 IN 834/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Termin zur Beschlussfassung
17.01.2025 , 10:00 Uhr
Termin zur Beschlussfassung
01.04.2025 , 11:00 Uhr
Termin zur Beschlussfassung
18.06.2026 , 11:00 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Herstellung und Vertrieb von Back- und Puddingpulver, Vanillin-Zucker, Tortenguss, Speisestärke u. ä. sowie Kartoffeltrockenprodukten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Chemnitz hat Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung anberaumt. Zuerst wurde für den 01.04.2025 ein Termin zur Zustimmung zu einem Vergleich bezüglich geltend gemachter Anfechtungsansprüche gegenüber Herrn Mario Günther festgelegt. Später, mit Beschluss vom 02.06.2026, wurde ein weiterer Termin auf den 18.06.2026 bestimmt. Auf der Tagesordnung dieses späteren Termins steht die Zustimmung zum außergerichtlichen Vergleich mit der flatexDEGIRO AG. Gemäß diesem Vergleich soll die flatexDEGIRO Bank AG einen Betrag von 300.000,00 EUR an die Masse zahlen sowie Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 124.441,74 EUR erstatten. Im Gegenzug nimmt der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gegen die angemeldete Forderung der flatexDEGIRO Bank AG in Höhe von 4.492.083,00 EUR zurück. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Karl Günther vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung anberaumt. Zunächst wurde für den 17.01.2025 ein Termin zur Zustimmung zur Kl…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH ist eröffnet. Der Schuldner wird durch Geschäftsführer Karl Günther vertreten. Im Verfahrensverlauf wurden mehrere Termine zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung anberaumt. Zunächst wurde für den 17.01.2025 ein Termin zur Zustimmung zur Klageerweiterung des Insolvenzverwalters gegen die flatexDEGIRO AG festgelegt, wodurch der Zahlungsanspruch von 2.709.870,94 EUR auf 13.242.563,63 EUR erhöht und der Zinsanspruch ab Verfahrenseröffnung geltend gemacht werden sollte. Ein weiterer Termin am 01.04.2025 diente der Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Vergleich bezüglich Anfechtungsansprüchen gegenüber Herrn Mario Günther. Der aktuellste Termin ist für den 18.06.2026 anberaumt, um über die Zustimmung zum außergerichtlichen Vergleich mit der flatexDEGIRO AG abzustimmen. Gemäß diesem Vergleich soll die flatexDEGIRO Bank AG einen Betrag von 300.000,00 EUR an die Masse zahlen und Rechtsverfolgungskosten erstatten; im Gegenzug nimmt der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gegen eine Forderung in Höhe von 4.492.083,00 EUR zurück. In allen Fällen gilt die Zustimmung gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO als erteilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 834/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH, Viersener Straße 11, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20879
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Günther
ergeht am 02.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Ter…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 834/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH, Viersener Straße 11, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20879
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Günther
ergeht am 02.06.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum: Donnerstag, 18.06.2026
Uhrzeit: 11:00 Uhr
Zimmer/Etage/Gebäude: Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Es wird die Zustimmung zum außergerichtlichen Vergleich, dessen Wirksamkeit derzeit noch unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gläubigerversammlung steht, mit der flatexDEGIRO AG, erteilt. Gemäß diesem Vergleich wird die flatexDEGIRO Bank AG verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 300.000,00 EUR an die Masse zu zahlen sowie die bisher entstandenen Rechtsverfolgungskosten über einen Betrag in Höhe von 124.441,74 € € zu erstatten. Im Gegenzug nimmt der Insolvenzverwalter seinen Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung der flatexDEGIRO Bank AG in Höhe von 4.492.083,00 € € zurück.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 834/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH, Viersener Straße 11, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20879
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Günther
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 834/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH, Viersener Straße 11, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20879
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Günther
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über Zustimmung des Vergleiches über die geltend gemachten Anfechtungsansprüche gegenüber Herrn Mario Günther, Inhaber des Einzelunternehmens MG Nährmittelprodukt Service e. Kfm, gegen Zahlung eines Vergleichsbetrages gemäß Beschluss des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 1819/22, vom 12.02.2025 beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf:
Dienstag, 01.04.2025, 11:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 834/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH, Viersener Straße 11, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20879
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Günther
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversa…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 834/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FTE Food Trading Europe GmbH, Viersener Straße 11, 09648 Mittweida, Amtsgericht Chemnitz , HRB 20879
vertreten durch den Geschäftsführer Karl Günther
- wurde Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über folgenden Sachverhalt:
Es wird die Zustimmung erteilt, dass der Insolvenzverwalter den Zahlungsanspruch gegen die flatexDEGIRO AG, der Teil der anhängigen Stufenklage nach § 254 ZPO ist, im Wege der Klageerweiterung von 2.709.870,94 EUR auf 13.242.563,63 EUR erhöht. Weiterhin wird der Zinsanspruch ab dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung, den 01. Juli 2019, und nicht wie bisher ab Klageerhebung, 30. Juni 2023, geltend gemacht.
beim Amtsgericht Chemnitz anberaumt auf: Freitag, 17.01.2025, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Zustimmung zu Rechtshandlungen von besonderer Bedeutung gemäß § 160 InsO auch dann als erteilt gilt, wenn die Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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