die Verwaltung eigenen Vermögens, insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Immobilien und Beteiligungen an in - und ausländischen Unternehmen, die Funktion als Holding Gesellschaft, das aktive Management der Tochtergesellschaften, insbesondere die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen gegenüber den Tochtergesellschaften und anderen Unternehmen sowie die Vermietung von unbeweglichem und beweglichem Vermögen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fürstenau Real Estate GmbH ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer, hat die Vergütung und Auslagenpauschale festgesetzt bekommen. Im Verfahren sind Termine zur Beschlussfassung über einen Vergleichsvertrag mit dem Geschäftsführer für den 18.06.2025 anberaumt. Zudem erfolgt die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren, wobei die Widerspruchsfrist für Forderungen bis zum 04.0elle.2025 läuft.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fürstenau Real Estate GmbH ist anhängig. Am 30.09.2024 hat das Amtsgericht Aschaffenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde verfügt, dass Ver…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fürstenau Real Estate GmbH ist anhängig. Am 30.09.2024 hat das Amtsgericht Aschaffenburg die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Mit Verfügung vom selben Tag wurde verfügt, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des Verwalters wirksam sind. Im weiteren Verfahrensverlauf wurden Forderungsanmeldungen geprüft: Bis zum 18.02.2025 angemeldete Forderungen wurden im schriftlichen Verfahren geprüft, die Widerspruchsfrist endete am 18.03.2025. Eine weitere Prüfung betraf bis zum 27.06.2025 nachträglich angemeldete Forderungen, wobei die Widerspruchsfrist bis zum 04.07.2025 lief. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen festsetzen lassen; dabei wurde ein Vermögenswert von 1.169.256,29 EUR zugrunde gelegt. Ein Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu einem Vergleichsvertrag ist für den 18.06.2025 anberaumt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 27.06.2025 nachträglich…
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 27.06.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 25, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 04.07.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 06.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung…
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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Terminsbestimmung:
Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die Zustimmung zu dem Vergleichsvertrag mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin gemäß dem Entwurf vom 04.06.2025
wird bestimmt auf
Mittwoch, 18.06.2025, 09:30 Uhr
Sitzungssaal 5103, 1. Stock, Schloßplatz 5, 63739 Aschaffenburg
Hinweise:
Die Zustimmung gem. § 160 InsO gilt als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig ist, § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO.
Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 04.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen…
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
I. Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 24.09.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.169.256,29 EUR auszugehen. Vermögensgegenstände, an denen Aus- und Absonderungsrechte bestehen, sind bei erheblicher Befassung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit diesen in die Berechnungsgrundlage miteinzubeziehen, § 11 Abs. 1 Satz 2 InsO. Dies ist vorliegend der Fall, wobei hinsichtlich der Begründung auf die untenstehende Begründung (unter II.) bezüglich des geltend gemachten Zuschlags verwiesen wird.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 24,86 % für die Häuserverwaltung gemäß § 3 Abs. 1b) Alt. 2 InsVV.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 24.09.2025 wird Bezug genommen.
II. Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 24,86 % gerechtfertigt. Bei dem geltend gemachten Zuschlag handelt es sich um ein Regelbeispiel des § 3 InsVV, bei dessen Vorliegen ein Zuschlag grundsätzlich zu gewähren ist.
Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass eine doppelte Vergütung desselben Sachverhalts zu vermeiden ist. Soweit die verwaltete Insolvenzmasse und damit die Berechnungsgrundlage und die Vergütung durch Mehreinnahmen im Rahmen der Häuserverwaltung erhöht worden sind, ist der Zuschlag entsprechend anzupassen.
Der grundsätzlich geltend gemachte Zuschlagssatz von 25 % erscheint angesichts der Anzahl der verwalteten Objekte (eine Gewerbefläche, 23 Mietwohnungen), der rechtlichen Besonderheiten des Erbbaurechts, welches an dem Grundstück besteht, sowie des Umfangs der mit den Grundpfandrechtsgläubigern zu führenden Korrespondenz angemessen. Auf die im Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgeführte Rechtsliteratur sei verwiesen.
Insoweit ist auch eine erhebliche Befassung mit den Absonderungsrechten und den Vermögenswerten, an denen diese lasten, festzustellen.
Korrekt hat der vorläufige Insolvenzverwalter zudem eine Vergleichsberechnung vorgenommen, wie sich der Regelbruchteil der Vergütung unter Einbeziehung der im Rahmen der Häuserverwaltung erzielten Massemehrung und ohne Berücksichtigung des entsprechenden Betrages (8.482,61 EUR) darstellt.
Der ursprünglich angesetzte Zuschlag war betragsmäßig um die Differenz zu reduzieren und der geltend gemachte Zuschlagssatz auf 24,86 % anzupassen. Dies ist bereits durch den vorläufigen Insolvenzverwalter geschehen, eine Kürzung seitens des Insolvenzgerichts ist nicht veranlasst.
Die beantragte Vergütung war daher antragsgemäß festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
III. Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 350,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 30.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 11.03.2025 nachträglich…
651 IN 362/24
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 11.03.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO), inklusive Tabellenblattnummer 24, erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 18.03.2025 der Forderungsanmeldung schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
613 IN 362/24
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In dem Verfahren über den Antrag der
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Verm…
613 IN 362/24
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In dem Verfahren über den Antrag der
Fürstenau Real Estate GmbH, Am Dammshof 4, 63820 Elsenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Klebing Heiko
Registergericht: Amtsgericht Aschaffenburg Registergericht Register-Nr.: HRB 14679
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 30.09.2024 um 12:00 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Maierhofer, Dämmer Tor 3, 63741 Aschaffenburg, Rechtsanwälte Ohly und Zöller, Telefon 06021 - 3868330, mail ADVOKAT@RAE-OHLY-ZOELLER.DE
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Aschaffenburg
Erthalstr. 3
63739 Aschaffenburg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Aschaffenburg - Insolvenzgericht - 30.09.2024
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