Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Full Speed GmbH vertr.d.d.GF. Raed Al Kurdi
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Ludwig-Schauss-Straße 7, 65232 Taunusstein
Handelsregister
Amtsgericht Wiesbaden HRB 29068
EUID
DEM1906.HRB29068
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Wiesbaden
Aktenzeichen
HRB 29068
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Andreas von Römer
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
13.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Speditionsleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Full Speed GmbH (vertreten durch Raed Al Kurdi) ist eine Nachtragsverteilung angeordnet. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Andreas von Römer, hat am 05.09.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für diese Nachtragsverteilung beantragt. Mit Beschluss vom 13.08.2025 ist die Nachtragsverteilung angeordnet worden. Das Amtsgericht Wiesbaden hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen am 27.10.2025 vorgenommen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 259/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Full Speed GmbH vertr.d.d.GF. Raed Al Kurdi, Ludwig-Schauß-Str. 7, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 29068), vertr. d.: Raed Al Kurdi, Ludwigsstr. 25, 55288 Udenheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolve…
10 IN 259/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Full Speed GmbH vertr.d.d.GF. Raed Al Kurdi, Ludwig-Schauß-Str. 7, 65232 Taunusstein (AG Wiesbaden , HRB 29068), vertr. d.: Raed Al Kurdi, Ludwigsstr. 25, 55288 Udenheim, zz. unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Andreas von Römer für die durch Beschluss vom 13.08.2025 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Wiesbaden eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung nach Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (§ 6 InsVV)
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 05.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen für die Nachtragsverteilung.
Gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 InsVV ist die Vergütung unter Berücksichtigung des Werts der nachträglich verteilten Insolvenzmasse nach billigem Ermessen festzusetzen.
Die beantragte Vergütung ist angemessen.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Wiesbaden, 27.10.2025
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.