Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Funk-Taxi Schoch GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Friedrichstraße 8, 70736 Fellbach
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRB 729622
Stammkapital
25.000,00 EUR
EUID
DEB8534.HRB729622
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 1166/22
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Widerspruchsfrist Forderungen
29.06.2026
Einwendungsfrist Schlusstermin
30.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Der Betrieb eines Taxiunternehmens
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Transport & Logistik
Subbranche
Personenbeförderung
Geschäftstätigkeit
Betrieb eines Taxiunternehmens
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Funk-Taxi Schoch GmbH ist eröffnet. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis zum 29.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen. Ein solcher Widerspruch kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung. Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft. Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Funk-Taxi Schoch GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Frist zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen endete am 29.06.2026; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt. Für …
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Funk-Taxi Schoch GmbH ist eröffnet. Im schriftlichen Verfahren wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen geprüft. Die Frist zum Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen endete am 29.06.2026; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt. Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 310.813,98 EUR steht ein Betrag von 12.143,46 EUR zur Verteilung zur Verfügung. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO einschließlich der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis erfolgt im schriftlichen Verfahren. Die Frist zur Einreichung von Einwendungen endet am 30.08.2026. Zugleich wird der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 1166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funk-Taxi Schoch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schoch
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 729622
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 3…
15 IN 1166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funk-Taxi Schoch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schoch
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 729622
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 29.06.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 11.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 1166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funk-Taxi Schoch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schoch
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 729622
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 310.813,98 EUR steht ein Betrag von …
15 IN 1166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funk-Taxi Schoch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schoch
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 729622
- Schuldnerin -
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 310.813,98 EUR steht ein Betrag von 12.143,46 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 30.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 1166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funk-Taxi Schoch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schoch
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 729622
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung …
15 IN 1166/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Funk-Taxi Schoch GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Susanne Schoch
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRB 729622
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.08.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 310.813,98 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 34.794,06 € gegenübersteht.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Stuttgart
Hauffstraße 5
70190 Stuttgart
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Stuttgart - Insolvenzgericht - 30.06.2026
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