Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FWU Factoring GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 91648
EUID
DED2601V.HRB91648
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
1500 IN 10695/24
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt
Adresse
Barthstraße 16, 80339 München
Telefon
+49(89)8589633
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
19.08.2024 , 12:50 Uhr
Gläubigerversammlung
10.12.2024 , 08:40 Uhr
Gegenstand des Unternehmens
Factoring als der laufende Ankauf von Forderungen auf der Grundlage von Rahmenverträgen mit oder ohne Rückgriff. Ferner stellt das Unternehmen Bürgschaften und/oder Garantien für Konzernunternehmen für mögliche Ausfallrisiken.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der FWU Factoring GmbH sind verschiedene Festsetzungen zur Vergütung von Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses erfolgt. Im Rahmen des vorläufigen Insolvenzverfahrens wurde die Vergütung für Frank Grell (Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses) am 18.11.2025 festgesetzt. Des Weiteren erfolgte die Festsetzung der Vergütung für M&G Investment Management Limited am 18.02.2025 basierend auf einem Antrag vom 02.01.2025. Zudem wurde die Vergütung für Herrn Michael Lauer als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses am 18.02.2025 festgesetzt, wobei der zugrunde liegende Antrag vom 17.01.2025 stammt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FWU Factoring GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Am 19.08.2024 wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurden mehrere Gläubiger als Mitglieder des vorläufi…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FWU Factoring GmbH ist beim Amtsgericht München anhängig. Am 19.08.2024 wurde vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verlauf wurden mehrere Gläubiger als Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses bestätigt, darunter Frank Grell, Michael Lauer und die M&G Investment Management Limited. Die Vergütungen dieser Ausschussmitglieder wurden durch Beschluss festgesetzt. Zudem wurden verschiedene Anleihegläubigerversammlungen für den 10.12.2024 einberufen, um einen gemeinsamen Vertreter für die Inhaber von Schuldverschreibungen zu bestellen. Ein weiterer Beschluss vom 30.10.2024 ordnete an, dass die Forderungstabelle in Papierform zu führen ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
|
Die Vergütung des Rechtsanwalts Frank Grell für seine Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in dem vorläufigen Insolvenzverfahren, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 13.10.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der beanspruchte Stundensatz ist vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens angemessen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen, glaubhaft und vom Insolvenzverwalter bestätigt.
Für 17 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
|
Die Vergütung der M&G Investment Management Limited für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in dem vorläufigen Insolvenzverfahren, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 02.01.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss beträgt BETRAG EUR. Der beanspruchte Stundensatz ist vor dem Hintergrund der Komplexität des Verfahrens angemessen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen, glaubhaft und vom Insolvenzverwalter bestätigt.
Für 93,5 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
|
Die Vergütung des Herrn Michael Lauer für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses in dem vorläufigen Insolvenzverfahren, wurde festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung erfolgt gemäß Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses vom 17.01.2025.
Der Stundensatz des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses für seine Tätigkeit im eingesetzten Gläubigerausschuss von BETRAG EUR ist angemessen. Die beantragte Zeitdauer ist nachgewiesen, glaubhaft und vom Insolvenzverwalter bestätigt.
Für 26 Stunden war gem. § 17 InsVV ein Betrag in Höhe von insgesamt BETRAG EUR festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 18.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Az.: 1500 IN 10695/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luthe…
Az.: 1500 IN 10695/24
|
In dem Verfahren über den Antrag d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
|
Beschluss:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen (§ 21 Abs. 1 und 2 InsO)
wird am 19.08.2024 um 12:50 Uhr vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet, § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 InsO.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt: Rechtsanwalt Ivo-Meinert Willrodt, Barthstraße 16, 80339 München, Telefon: +49(89)8589633, Telefax: +49(89)858963445.
wird gemäß § 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Unter diese Anordnung fällt auch die Einziehung von Außenständen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 19.08.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
|
Beschluss:
|
Die Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 30.08.2024, dort Satz 2, und 30.10.2024, dort Ziffer 8, werden jeweils hinsichtlich des Gläubigerausschussmitglieds Frank Grell wie folgt berichtigt:
1. Satz 2 des Beschlusses vom 30.08.2024 lautet richtigerweise:
Zu Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses werden bestellt:
- Herr Rechtsanwalt Frank Grell, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg
- Herr Michael Lauer, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
- M&G Investment Management Limited, vertreten durch die Kanzlei Simmons & Simmons LLP, MesseTurm, Friedrich-Ebert-Anlage 4, 60308 Frankfurt, diese vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Christopher Kranz und Herrn Rechtsanwalt Samuel Aladar.
2. Ziffer 8 des Beschlusses vom 30.10.2024 lautet richtigerweise:
8. Ein Gläubigerausschuss wird bis zur ersten Gläubigerversammlung eingesetzt. Dieser besteht aus den Mitgliedern
- Herr Michael Lauer, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald
- Herr Rechtsanwalt Frank Grell, Warburgstraße 50, 20354 Hamburg.
|
Gründe:
|
Es liegt ein offensichtliches Schreibversehen vor.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 31.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg
|
Beschluss:
|
Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 4 ERVV Ju wird angeordnet, dass die Tabelle im Sinne des § 175 InsO samt den dazugehörigen Dokumenten in Papierform zu führen ist.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 30.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg,
|
Beschluss:
|
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die
FWU Factoring GmbH
(incorporated as a company with limited liability in the Federal Republic of Germany)
PERMANENT GLOBAL NOTE
Up to EUR 24,300,000
Notes due 2026
ISIN DE000A30VTY8 / WKN A30VTY
einberufen und der Termin bestimmt auf
Dienstag, den 10.12.2024, um 9:40 Uhr (MESZ)
Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 102
Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Teilschuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der o.g. Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.
|
Gründe:
|
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
II. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2. Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1 Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung der FWU Factoring GmbH angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung FWU Factoring GmbH mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 10.12.2024 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.5 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.6 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.7 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit / Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin
https://www.forwardyou.com/de/geschaeftskunden/fwu-factoring/
folgende Unterlagen zur Verfügung:
|diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.
5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen wird daher gebeten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg,
|
Beschluss:
|
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die
Bond with a total initial nominal amount of € 15,000,000 (Euro fifteen million) issued by FWU Provisions-Factoring GmbH on 19 July 2012
Certificate for a bond with a initial nominal amount of € 15,000,000
part of SERIES 2012-4 EUR 27,500,000 Notes
Linked to a Basket of Assets due April 2041
issued pursuant to the Custom Markets Structured Issuance Programme for the issuance of limited recourse Obligations arranged by CREDIT SUISSE INTERNATIONAL
einberufen und der Termin bestimmt auf
Dienstag, den 10.12.2024, um 8:40 Uhr (MESZ)
Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 102
Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Teilschuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der o.g. Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.
|
Gründe:
|
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
II. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2. Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1 Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung der FWU Factoring GmbH angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung FWU Factoring GmbH mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 10.12.2024 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.5 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.6 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.7 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit / Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin
https://www.forwardyou.com/de/geschaeftskunden/fwu-factoring/
folgende Unterlagen zur Verfügung:
|diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.
5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen wird daher gebeten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg,
|
Beschluss:
|
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die
FWU Factoring GmbH (incorporated as a company with limited liability in
the Federal Republic of Germany) PERMANENT GLOBAL NOTE
Up to EUR 29,500,000; Notes due 2027
ISIN DE000A2YN2K3 / WKN A2YN2K
einberufen und der Termin bestimmt auf
Dienstag, den 10.12.2024, um 8:50 Uhr (MESZ)
Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 102
Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Teilschuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der o.g. Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.
|
Gründe:
|
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
II. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2. Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1 Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung der FWU Factoring GmbH angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung FWU Factoring GmbH mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 10.12.2024 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.5 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.6 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.7 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit / Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin
https://www.forwardyou.com/de/geschaeftskunden/fwu-factoring/
folgende Unterlagen zur Verfügung:
|diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.
5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen wird daher gebeten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg,
|
Beschluss:
|
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die
FWU Factoring GmbH
(incorporated as a company with limited liability in the Federal Republic of Germany)
PERMANENT GLOBAL NOTE
Up to EUR 25,800,000
Notes due 2025
ISIN DE000A3E5MN4 / WKN A3E5MN
einberufen und der Termin bestimmt auf
Dienstag, den 10.12.2024, um 9:20 Uhr (MESZ)
Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 102
Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Teilschuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der o.g. Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.
|
Gründe:
|
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
II. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2. Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1 Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung der FWU Factoring GmbH angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung FWU Factoring GmbH mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 10.12.2024 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.5 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.6 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.7 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit / Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin
https://www.forwardyou.com/de/geschaeftskunden/fwu-factoring/
folgende Unterlagen zur Verfügung:
|diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.
5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen wird daher gebeten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ…
1500 IN 10695/24
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
FWU Factoring GmbH, Bavariafilmplatz 7, 82031 Grünwald, vertreten durch den Geschäftsführer Schneider Jürgen
Registergericht: Amtsgericht München Registergericht Register-Nr.: HRB 91648
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Möhrle Happ Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Brandstwiete 3, 20457 Hamburg,
|
Beschluss:
|
Gemäß § 19 Abs. 2 Gesetz über Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen (das SchVG) wird eine Gläubigerversammlung für die Inhaber der nachfolgenden begebenen Inhaberschuldverschreibungen (die Anleihegläubiger):
betreffend die
FWU Factoring GmbH (incorporated as a company with limited liability in the Federal Republic of Germany)
PERMANENT GLOBAL NOTE
Up to EUR 29,000,000; Notes due 2031
ISIN DE000A289NW6 / WKN A289NW
einberufen und der Termin bestimmt auf
Dienstag, den 10.12.2024, um 9:00 Uhr (MESZ)
Amtsgericht München, Insolvenzgericht, Saal 102
Infanteriestraße 5, 80797 München
Der Termin dient der Erörterung und Beschlussfassung der Anleihegläubiger über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der Teilschuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH. Die Tagesordnung der Anleihegläubigerversammlung sieht folgende Punkte vor:
Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für alle Anleihegläubiger der o.g. Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH.
Ein Kandidat für das Amt des gemeinsamen Vertreters hat sich bisher nicht bei Gericht gemeldet oder beworben.
Auf die Hinweise zur Teilnahmeberechtigung, insbesondere Punkt II.1.5 der Gründe, wird hingewiesen.
|
Gründe:
|
I. Hintergrund der Gläubigerversammlung
Für die Anleihegläubiger wurde bisher kein gemeinsamer Vertreter bestellt. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Emittentin ist das Insolvenzgericht nach § 19 Abs. 2 SchVG verpflichtet, eine Gläubigerversammlung zum Zwecke der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters einzuberufen. Die herrschende Meinung geht davon aus, dass § 19 SchVG auch dann zur Anwendung kommt, wenn die Anleihebedingungen die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht vorsehen. Die Anwendung des § 19 Abs. 2 SchVG ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG. Demnach handelt es sich bei dieser Vorschrift um eine insolvenzrechtliche Regelung.
Als gemeinsamer Vertreter kann jede natürliche und juristische Person gewählt werden, die für das Amt geeignet ist und die Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärt hat (§ 7 SchVG).
Nach der Gesetzesbegründung zu § 19 SchVG ist die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters wünschenswert. Die Anleihegläubiger sind jedoch nicht verpflichtet, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen.
An der Abstimmung der Gläubiger nimmt jeder Gläubiger nach Maßgabe des Nennwerts oder des rechnerischen Anteils seiner Berechtigung an den ausstehenden Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH teil (§ 6 SchVG).
Die Beschlussfähigkeit der Anleihegläubigerversammlung richtet sich nicht nach § 15 SchVG, sondern nach den Vorschriften der Insolvenzordnung, so dass kein Quorum für die Beschlussfähigkeit erforderlich ist. Vielmehr ist ausreichend, dass ein stimmberechtigter Anleihegläubiger anwesend ist. Für die Beschlussfassung genügt nach § 76 Abs. 2 InsO die einfache Stimmmehrheit.
II. Hinweise / Erläuterungen
1. Teilnahmeberechtigung, Stimmrechte, Nachweise
1.1 Die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG ist nicht öffentlich.
1.2. Die Berechtigung zur Teilnahme der Anleihegläubiger an der Gläubigerversammlung zur Ausübung des Stimmrechts hängt nicht von einer vorherigen Anmeldung ab.
1.3 Zur Teilnahme an der Gläubigerversammlung ist jeder Anleihegläubiger berechtigt, der seine Inhaberschaft an Schuldverschreibungen nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung nachweist.
1.4 Anleihegläubiger müssen ihre Teilnahme- und Stimmrechte bei Einlass zur Gläubigerversammlung nachweisen. Hierzu ist in Textform (§ 126b BGB) ein aktueller Nachweis des depotführenden Instituts über die Inhaberschaft an den Schuldverschreibungen der FWU Factoring GmbH nach Maßgabe der nachstehenden Ziffer II.1.5.1 (Besondere Nachweis) sowie ein Sperrvermerk nach Ziffer II.1.5.2 (Sperrvermerk) vorzulegen. Alternativ ist die Sammelurkunde im Original vorzulegen.
1.5.1 Besonderer Nachweis
Der erforderliche Besondere Nachweis ist eine Bescheinigung der Depotbank, die (i) den vollen Namen und die volle Anschrift des Anleihegläubigers bezeichnet und (ii) den gesamten Nennbetrag der Schuldverschreibungen an der Schuldverschreibung der FWU Factoring GmbH angibt, die am Ausstellungstag dieser Bescheinigung dem bei dieser Depotbank bestehenden Depot dieses Anleihegläubigers gutgeschrieben sind.
1.5.2 Sperrvermerk
Der erforderliche Sperrvermerk des depotführenden Instituts ist ein Vermerk, wonach die vom Anleihegläubiger gehaltenen Schuldverschreibungen der Schuldverschreibung FWU Factoring GmbH mindestens vom Ausstellungstag des Besonderen Nachweises bis zum Ende der Gläubigerversammlung am 10.12.2024 beim depotführenden Institut gesperrt gehalten werden.
Anleihegläubiger sollten sich wegen der Ausstellung des Besonderen Nachweises und des Sperrvermerks mit ihrer depotführenden Bank in Verbindung setzen.
Anleihegläubiger, die den Besonderen Nachweis und den Sperrvermerk oder die Sammelurkunde im Original nicht spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform (§ 126b BGB) vorgelegt haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Auch Bevollmächtigte des Anleihegläubigers können das Teilnahme- und Stimmrecht in diesen Fällen nicht ausüben.
1.5 Die Teilnahme setzt ferner den Nachweis der Identität des Teilnehmers in geeigneter Weise (z.B. durch Vorlage eines gültigen Ausweispapieres) voraus.
1.6 Vertreter von Anleihegläubigern, die juristische Personen oder Personengesellschaften nach deutschem Recht (z.B. Aktiengesellschaft, GmbH, Kommanditgesellschaft, Offene Handelsgesellschaft, Unternehmergesellschaft, GbR) oder nach ausländischem Recht (z.B. Limited nach englischem Recht) sind, haben, zusätzlich zum Besonderen Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. zum Original der Sammelurkunde, ihre Vertretungsbefugnis nachzuweisen. Das kann durch Vorlage eines aktuellen Auszugs aus dem einschlägigen Register (z.B. Handelsregister, Vereinsregister) oder durch eine andere gleichwertige Bestätigung (z.B. Certificate of Incumbency, Secretary Certificate) geschehen. Nicht deutschsprachige Dokumente sind in deutscher Übersetzung beizubringen.
1.7 Sofern Anleihegläubiger durch einen gesetzlichen Vertreter (z. B. ein Kind durch seine Eltern, ein Mündel durch seinen Vormund) oder durch einen Amtswalter (z. B. ein Insolvenzschuldner durch den für ihn bestellten Insolvenzverwalter) vertreten werden, muss der gesetzliche Vertreter oder Amtswalter zusätzlich zum Besondern Nachweis und zum Sperrvermerk bzw. der Sammelurkunde im Original seine gesetzliche Vertretungsbefugnis in geeigneter Weise nachweisen (z.B. durch Kopie der Personenstandsunterlagen oder der Bestellungsurkunde).
2. Vertretung durch Bevollmächtigte
2.1 Jeder Anleihegläubiger kann sich bei der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten nach Maßgabe des § 79 ZPO vertreten lassen.
2.2 Das Stimmrecht kann durch den Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Vollmacht und etwaige Weisungen des Vollmachtgebers an den Vertreter bedürfen der Textform im Sinne von § 126b BGB und sind zu den Gerichtsakten zu reichen.
2.3 Die Vollmachtserteilung ist bei Einlass zur Gläubigerversammlung in Textform nachzuweisen. Auch bei der Teilnahme an der Gläubigerversammlung durch einen Bevollmächtigten ist ferner spätestens bis zum Einlass zur Gläubigerversammlung ein Besonderer Nachweis und der Sperrvermerk des Vollmachtgebers bzw. die Sammelurkunde im Original (s. Ziffer II.1.5.1 und II.1.5.2.) vorzulegen.
3. Beschlussfähigkeit / Rechtsfolge des etwaigen Zustandekommens des Beschlusses
3.1 Die Anleihegläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Anleihegläubiger anwesend oder vertreten ist.
3.2 Ein mit der erforderlichen Mehrheit gefasster Beschluss der Anleihegläubiger ist für alle Anleihegläubiger gleichermaßen verbindlich, auch wenn sie an der Beschlussfassung nicht mitgewirkt oder gegen den Beschlussvorschlag gestimmt haben.
3.3 Soweit der gemeinsame Vertreter zur Geltendmachung von Rechten der Anleihegläubiger berechtigt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger grundsätzlich zur selbständigen Geltendmachung dieser Rechte nicht befugt.
3.4 Über seine Tätigkeit hat der gemeinsame Vertreter den Anleihegläubigern zu berichten.
3.5 Ein gemeinsamer Vertreter für alle Anleihegläubiger ist gemäß § 19 Absatz 3 SchVG allein berechtigt und verpflichtet, die Rechte der Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen; dabei braucht er die Schuldurkunde nicht vorzulegen. Wenn ein gemeinsamer Vertreter bestellt ist, sind die einzelnen Anleihegläubiger also nicht mehr befugt, individuell ihre Rechte im eröffneten Insolvenzverfahren geltend zu machen.
4. Unterlagen
Vom Tag der Einberufung an bis zum Tage der Gläubigerversammlung stehen den Anleihegläubigern auf der Internetseite der Schuldnerin
https://www.forwardyou.com/de/geschaeftskunden/fwu-factoring/
folgende Unterlagen zur Verfügung:
|diese Einladung zur Gläubigerversammlung mit den darin enthaltenden Bedingungen für die Teilnahme an der Gläubigerversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Diese Einladung zur Gläubigerversammlung ist zudem im elektronischen Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) sowie unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht.
5. Gläubigerversammlung vor dem Insolvenzgericht / Hinweise
5.1 Die Gläubigerversammlung wird unter Leitung des Insolvenzgerichts in deutscher Sprache abgehalten.
5.2 Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es aufgrund der vor Ort durchzuführenden Sicherheitskontrollen zu Verzögerungen kommen kann. Um rechtzeitiges Erscheinen wird daher gebeten.
|
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss findet die Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 RPflG).
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von 2 Wochen bei dem
Amtsgericht München
Pacellistraße 5
80333 München
einzulegen.
Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Zustellung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung, ist das Datum der Zustellung maßgebend. Erfolgt die schriftliche Bekanntgabe durch Aufgabe zur Post und soll die Bekanntgabe im Inland bewirkt werden, gilt das Schriftstück 3 Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, wenn nicht der Beteiligte glaubhaft macht, dass ihm das Schriftstück nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass (§ 38 Abs. 3 FamFG) des Beschlusses. Fällt das Fristende auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Mitwirkung eines Rechtsanwalts ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
|
Amtsgericht München - Insolvenzgericht - 07.11.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.