Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FYTA Vermögensverwaltung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Düsseldorf HRB 81019
EUID
DER1101.HRB81019
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen
501 IN 167/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
12.02.2025 , 19:19 Uhr
Forderungsanmeldefrist
02.04.2025
Prüfungstermin
23.04.2025
Gläubigerversammlung
23.04.2025
Termin Beschlussfassung
30.07.2026 , 10:30 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Düsseldorf hat am 12.02.2025 um 19:19 Uhr das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FYTA Vermögensverwaltung GmbH eröffnet, da Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung vorliegen. Das Verfahren wurde auf Antrag der Schuldnerin eingeleitet, dessen Eingang bei Gericht am 19.08.2024 erfolgte. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus ernannt worden. Gläubiger müssen ihre Forderungen bis zum 02.04.2025 beim Insolvenzverwalter anmelden. Ein Berichtstermin wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO nicht durchgeführt. Der Prüfungstermin, der zugleich als Termin der ersten Gläubigerversammlung dient, ist für den 23.04.2025 angesetzt. Bis zu diesem Datum können schriftliche Stellungnahmen zu verschiedenen Verfahrenspunkten bei Gericht eingereicht werden. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 09.04.2025 auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts zur Einsicht niedergelegt.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FYTA Vermögensverwaltung GmbH ist am 12.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag wurde am 19.08.2024 gestellt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 02…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FYTA Vermögensverwaltung GmbH ist am 12.02.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Der Antrag wurde am 19.08.2024 gestellt. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus ernannt worden. Die Frist zur Anmeldung von Forderungen endet am 02.04.2025. Der Prüfungstermin, der zugleich der Termin der ersten Gläubigerversammlung ist, findet am 23.04.2025 statt. Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird verzichtet. Die Tabelle mit den Forderungen wird ab dem 09.04.2025 zur Einsicht niedergelegt. Ein weiterer Termin für die Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine beabsichtigte freihändige Veräußerung des Darlehensanspruchs gegen die FYTA Company B.V. sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist auf den 30.07.2026 anberaumt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 167/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81019 eingetragenen FYTA Vermögensverwaltung GmbH, Kaistr. 8 b, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frederikus van de Wiel, und Herrn Wolfgang Reppegather…
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 167/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81019 eingetragenen FYTA Vermögensverwaltung GmbH, Kaistr. 8 b, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frederikus van de Wiel, und Herrn Wolfgang Reppegather,
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 12.02.2025, um 19:19 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 19.08.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 02.04.2025 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Auf die Durchführung eines Berichtstermins wird gemäß § 29 Abs. 2 S. 2 InsO verzichtet.
Stichtag, der dem Prüfungstermin (§§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 23.04.2025.
Dieser Termin entspricht zugleich dem Termin der ersten Gläubigerversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschuss (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden spätestens ab dem 09.04.2025 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, Zimmer Nr. 5.339 niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Gläubiger nicht bestrittener Forderungen werden nicht über die Feststellung ihrer Forderungen benachrichtigt und erhalten auch keinen Tabellenauszug (§ 179 Abs. 3 S.3 InsO).
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
501 IN 167/24
Düsseldorf, 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 167/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81019 eingetragenen FYTA Vermögensverwaltung GmbH, Kaistr. 8 b, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frederikus van de Wiel, und …
Amtsgericht Düsseldorf, Aktenzeichen: 501 IN 167/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 81019 eingetragenen FYTA Vermögensverwaltung GmbH, Kaistr. 8 b, 40221 Düsseldorf, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Frederikus van de Wiel, und Herrn Wolfgang Reppegather,
I.
wird gem. § 5 Abs. 2 InsO angeordnet, dass der nachfolgende anberaumte Termin im mündlichen Verfahren stattfindet.
II.
wird zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über eine von dem Verwalter beabsichtigte freihändige Veräußerung des Darlehensanspruchs gegen die FYTA Company B.V., ggfls. an besonders Interessierte, ggfls. unter Wert (§§ 160 Abs. 2 Nr. 1, 162, 163 InsO), bzw. Vergleich über die Forderung aus Darlehensanspruch gegen die FYTA Company B.V (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
sowie zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Termin bestimmt auf
Donnerstag, 30.07.2026, 10:30 Uhr,
im Gebäude des Amtsgerichts Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, 2. Etage, Sitzungssaal 2.216.
Nimmt an der Gläubigerversammlung kein stimmberechtigter Gläubiger teil (Beschlussunfähigkeit), so gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§ 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
501 IN 167/24
Amtsgericht Düsseldorf, 06.07.2026
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