Der Vertrieb von Haushaltsgeräten aller Art insbesondere der Marke AEG.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren der G & B Hausgeräte GmbH ist am 13.08.2025 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Die Rechtsanwältin Constance Rothamel ist als Insolvenzverwalterin bestellt. Die Gläubiger wurden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 10.11.2025 anzumelden; Einwendungen gegen Forderungsanmeldungen sind bis zum 24.11.2025 vorzubringen. Nach Abschluss der Verwertung der Masse wurde die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Die Gläubiger können bis zum 01.06.2026 schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erheben. Das Verfahren ist am 23.06.2026 nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G & B Hausgeräte GmbH, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (HRB 46643), vertreten durch: Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussver-teilung erfolgen. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forde-rungen gemäß § 38 Ins° in…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G & B Hausgeräte GmbH, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (HRB 46643), vertreten durch: Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), soll die Schlussver-teilung erfolgen. Zu berücksichtigen sind festgestellte Forde-rungen gemäß § 38 Ins° in Höhe von 33.080,70 €. Der zur Verfügung stehende Massebestand beträgt derzeit 4.898,43 € abzüglich Verfahrenskosten und Masseverbindlichkeiten. Das Verteilungsverzeichnis gemäß § 188 Ins0 zur Geschäfts-Nr. 810 IN 576/25 G-15-1 liegt zur Einsichtnahme für die Beteilig-ten in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main
02.04.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 576/25 G-4-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäfts…
Amtsgericht Frankfurt am Main
02.04.2026
- Insolvenzgericht -
810 IN 576/25 G-4-1
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer),
werden für die Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung EUR
Auslagen EUR
Umsatzsteuer EUR
Summe EUR
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 4.898,43 erhält die Insolvenzverwalterin unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
AG FFM 02.04.26
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 576/25 G-4-1 In dem Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung…
810 IN 576/25 G-4-1 In dem Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), wurde der Insolvenzverwalterin für die Schlussverteilung die Zustimmung erteilt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse beendet ist (§ 196 InsO).
Von den Gläubigern können bis zum 01.06.2026 bei dem Insolvenzgericht 60313 Frankfurt, Klingerstr.20, Gebäude F, schriftliche Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung erhoben sowie Anträge zur Verwendung nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse gestellt werden.
Der Schlussbericht, das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung sind zum Zwecke der Einsicht der Beteiligten auf der zuständigen Geschäftsstelle des hiesigen Insolvenzgerichts niedergelegt.
Rechtsbehelfsbelehrung: Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 02.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 576/25 G-15-1 Am 13.08.2025 um 16:07 Uhr ist das Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rec…
810 IN 576/25 G-15-1 Am 13.08.2025 um 16:07 Uhr ist das Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), eröffnet worden. Insolvenzverwalterin: Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 84 06 0, Fax: 069/ 34 87 84 06 9, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz
Das schriftliche Verfahren ist angeordnet, § 5 II InsO.
Die Gläubiger werden aufgefordert Anmeldungen bei der Insolvenzverwalterin vorzunehmen. Anmeldefrist: 10.11.2025
Einwendungen bzw. Widersprüche gegen Forderungsanmeldungen sowie ggf. folgende Anträge sind bis zum 24.11.2025 schriftlich bei dem hiesigen Insolvenzgericht, Geb. F, Klingerstr. 20, Frankfurt/M. vorzubringen:
* Wahl eines anderen Insolvenzverwalters (§ 57 InsO)
* Wahl eines Gläubigerausschusses
* Entscheidungen über die Vornahme von besonders bedeutsamen Rechtshandlungen (§ 160 InsO)
* Entscheidung über die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens
* gegebenenfalls Entscheidungen über die in den §§ 66 (Rechnungslegung), 100 (Unterhalt aus der Insolvenzmasse), 149 (Änderung der Hinterlegungsstelle), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte) InsO bezeichneten Angelegenheiten
Nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist gelten Zustimmungen nach § 160 InsO als erteilt und sämtliche rechtzeitig angemeldeten Forderungen als festgestellt.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 14.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 576/25 G-77-: In dem Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, (Geschäftsführer), wurde am 13.08.2025 um 16:07 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit…
810 IN 576/25 G-77-: In dem Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, (Geschäftsführer), wurde am 13.08.2025 um 16:07 Uhr das Insolvenzverfahren gemäß §§ 2, 3, 11, 16ff InsO wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet.
Zur Insolvenzverwalterin wurde bestellt:
Rechtsanwältin Constance Rothamel, FEIGL & ROTHAMEL, Darmstädter Landstraße 116, 60598 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 34 87 84 06 0, Fax: 069/ 34 87 84 06 9, E-Mail: frankfurt@feigl.biz, Internet: www.feigl.biz.
Der Schuldnerin wird die Verfügung über ihr gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen für die Dauer des Insolvenzverfahrens verboten und der Insolvenzverwalterin übertragen. Schuldbefreiende Leistungen an die Schuldnerin können nach dem Eröffnungszeitpunkt nicht mehr erfolgen, wird gleichwohl an die Schuldnerin geleistet und gelangen die Mittel nicht zur Masse, besteht die Gefahr der nochmaligen Leistungsverpflichtung gegenüber der Insolvenzverwalterin.
Hinweise:
Gläubiger, die elektronische Dokumente über einen sicheren elektronischen Übermittlungsweg (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären. Die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilproessordnung Genannten bleibt unberührt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Insolvenzgericht, Frankfurt am Main den 13.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 576/25 G-4-1 Das Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1…
810 IN 576/25 G-4-1 Das Insolvenzverfahren G & B Hausgeräte GmbH, c/o Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach (AG Frankfurt am Main, HRB 46643),
vertreten durch:
Günter Kolp, Dieffenbachstraße 1, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer), wird aufgehoben, nachdem die Schlussverteilung vollzogen ist, § 200 Abs. 1 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 23.06.2026
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