Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 700728
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gabler GmbH & Co.KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Daimlerstraße 20c, 76316 Malsch
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRA 700728
EUID
DEB8535.HRA700728
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
60 IN 121/18
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Fristende Einwendungen
12.05.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gabler GmbH & Co. KG ist die Durchführung des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren vorgesehen. Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung sind bis einschließlich 12.05.2025 beim Insolvenzgericht einzureichen. Dem Verfahren stehen Forderungen in einer Gesamthöhe von 7.234.986,74 EUR gegenüber, denen ein Massebestand von 942.719,94 EUR gegenübersteht. Die Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO ist zugestimmt worden. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gabler GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Der Schuldner wird vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH und deren Geschäftsführer Tilo Gabler. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Karlsruhe ist. Der In…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gabler GmbH & Co. KG ist eröffnet worden. Der Schuldner wird vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH und deren Geschäftsführer Tilo Gabler. Das Registergericht ist das Amtsgericht Mannheim, während das Insolvenzgericht das Amtsgericht Karlsruhe ist. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Blümle ist bestellt. Im Laufe des Verfahrens wurden Forderungen in Höhe von 7.234.986,74 EUR festgestellt, denen ein Massebestand von 942.719,94 EUR gegenüberstand. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Der Schlusstermin gemäß § 197 InsO ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 12.05.2025 eingelegt werden konnten. Das Verfahren ist nach Abhalten des Schlusstermins und Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HR…
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRA 700728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin:
Rechtsanwälte Stangier, Regel, Borchard, Markgrafenstr. 28, 76530 Baden-Baden
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 21.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HR…
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRA 700728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin:
Rechtsanwälte Stangier, Regel, Borchard, Markgrafenstr. 28, 76530 Baden-Baden
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Für die festgestellten Forderungen in Höhe von 7.234.986,74 EUR steht ein Betrag von 942.719,94 EUR zur Verteilung zur Verfügung.
Das Schlussverzeichnis ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HR…
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRA 700728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin:
Rechtsanwälte Stangier, Regel, Borchard, Markgrafenstr. 28, 76530 Baden-Baden
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstraße 113, 76135 Karlsruhe, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Gesamtbetrag
in Abzug zu bringender Vorschuss
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 04.02.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 1.136.643,24 EUR auszugehen.
Gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV wurde ein Betrag in Höhe von 643,39 EUR berücksichtigt, um den sich die Insolvenzmasse als Grundlage der Vergütungsberechnung erhöht.
Aufgrund der Erhöhung der Berechnungsgrundlage gem. § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV erhält der Insolvenzverwalter eine Zusatzvergütung in Höhe von BETRAG EUR.
Der Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um 125 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 04.02.2025 wird Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 125 % (Sanierungsbemühungen, Aus- und Absonderungsrechte sowie Auslandsbezug und Beteiligungen) gerechtfertigt, Abschläge wurden in Höhe von 5% (Anordnung vorläufige Insolvenzverwaltung) vorgenommen.
Das Gericht hat die möglichen Zu- und Abschlagstatbestände dem Grunde nach geprüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2006 - IX ZB 127/04, WM 2006, 1492 Rn. 10; vom 12. September 2019 - IX ZB 1/17, zVb Rn. 6, BGH Beschluss vom 17.10.2019 - IX ZB 5/18 -).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HR…
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRA 700728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin:
Rechtsanwälte Stangier, Regel, Borchard, Markgrafenstr. 28, 76530 Baden-Baden
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 12.05.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Karlsruhe erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
In dem Verfahren sind derzeit Forderungen in einer Gesamthöhe von 7.234.986,74 € zu berücksichtigen, denen ein Massebestand von 942.719,94 € gegenübersteht.
Hiervon sind gemäß § 54 InsO vorrangig die Kosten des Insolvenzverfahrens zu begleichen.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Karlsruhe
Schlossplatz 23
76131 Karlsruhe
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 07.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 121/18
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HR…
60 IN 121/18
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Gabler GmbH & Co. KG,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
vertreten durch die Komplementärin Gabler Verwaltungs GmbH,
Daimlerstraße 20 c, 76316 Malsch,
diese vertreten durch den Geschäftsführer Tilo Gabler
Registergericht: Amtsgericht Mannheim
Register-Nr.: HRA 700728
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin:
Rechtsanwälte Stangier, Regel, Borchard, Markgrafenstr. 28, 76530 Baden-Baden
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Beschluss:
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Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Holger Blümle, Kriegsstr. 113,76135 Karlsruhe hat die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt.
Dem Antrag vom 09.07.2024 liegt eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.141.968,87 EUR zugrunde.
Es werden Zuschläge (Sanierungsbemühungen 40%, Aus- und Absonderungsrechte 40% sowie Auslandsbezug 25% und Beteiligungen 20%) in Höhe von 125% geltend gemacht. Auslagen werden in Gesamthöhe von X EUR geltend gemacht.
Der Antrag kann bis zum 20.02.2025 durch Verfahrensbeteiligte eingesehen werden. Das Akteneinsichtsrecht ist nachzuweisen.
Um vorherige telefonische Terminsabsprache wird gebeten.
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.
Amtsgericht Karlsruhe - Insolvenzgericht - 16.01.2025
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