Der Erwerb, der Handel sowie die Verwaltung und Vermietung von inländischen, ausländischen, bebauten und unbebauten Immobilien, sowie deren Bebauung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Galantbau GmbH ist anhängig. Das Registergericht ist das Amtsgericht Freiburg, das Insolvenzgericht das Amtsgericht Villingen-Schwenningen. Die Schuldnerin wird durch die Geschäftsführerin Helene Anselm vertreten. Im Verfahren ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich. Dieser hat seinen Vergütungsantrag eingereicht, worüber durch Beschluss vom 20.05.2026 entschieden wurde. Die Festsetzung der Vergütung und Auslagen erfolgte unter Berücksichtigung eines Vermögenswerts von 680.992,59 EUR und einer Erhöhung des Regelsatzes um 0,25 Bruchteile aufgrund der Nichtmitwirkung der Geschäftsführerin, die Geschäftsunterlagen entsorgt hatte. Gegenüber der Geschäftsführerin wurden ein allgemeines Verfügungsverbot und eine Postsperre angeordnet. Bezüglich der Forderungen wurden nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen (Tabellenblattnummer 69-72) geprüft. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, bis zum 01.07.2026 schriftlich Widerspruch einzulegen. Forderungen, gegen die kein Widerspruch erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 61/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Galantbau GmbH, Schwenninger Straße 16, 78073 Bad Dürrheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Helene Anselm
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 725247
Schuldnerin
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantr…
1 IN 61/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Galantbau GmbH, Schwenninger Straße 16, 78073 Bad Dürrheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Helene Anselm
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Registergericht Register-Nr.: HRB 725247
Schuldnerin
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat seinen Vergütungsantrag eingereicht. Verfahrensbeteiligte können bis zum 27.03.2026 den Antrag beim Insolvenzgericht einsehen oder zur Einsicht anfordern und Stellungnahmen abgeben.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 10.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 61/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Galantbau GmbH, Schwenninger Straße 16, 78073 Bad Dürrheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Helene Anselm
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 725247
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnl…
1 IN 61/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Galantbau GmbH, Schwenninger Straße 16, 78073 Bad Dürrheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Helene Anselm
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 725247
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 19.05.2026 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 69 - 72 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 01.07.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Wie der Widerspruch in elektronischer Form eingereicht werden kann, kann dem eJustice-Portal (www.ejustice-bw.de) unter der Rubrik "Bürger" entnommen werden. Dort finden sich auch weitere Informationen zu Übermittlungsweg und Signatur.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 61/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Galantbau GmbH, Schwenninger Straße 16, 78073 Bad Dürrheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Helene Anselm
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 725247
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Inso…
1 IN 61/22
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Galantbau GmbH, Schwenninger Straße 16, 78073 Bad Dürrheim, vertreten durch die Geschäftsführerin Helene Anselm
Registergericht: Amtsgericht Freiburg Register-Nr.: HRB 725247
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Thorsten Schleich, Max-Planck-Straße 11, 78052 Villingen-Schwenningen, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.08.2024.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 680.992,59 EUR auszugehen.Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt eine Erhöhung des Regelsatzes um einen 0,25 Bruchteil.
Die Geschäftsführerin der Schuldnerin hat an der Aufklärung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin nicht mitgearbeitet. Unter anderem wurden Geschäftsunterlagen und Büroeinrichtung auf eine Deponie gefahren und entsorgt. Aufgrund des Verhaltens der Geschäftsführerin war die Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots sowie einer Postsperre erforderlich.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag vom 26.08.2024 wird im Übrigen Bezug genommen.
Die Regelvergütung war gemäß §§ 63 Abs. 3 InsO, 10, 11, 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Es war ein Übersteigen des Regelsatzes um 0,25 Vergütungsanteile gerechtfertigt.
Die Umsatzsteuer war gem. §§ 10, 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Weiterhin war eine Auslagenpauschale für 4 angefangene Monate in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen (§ 8 Abs. 3 InsVV).
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Eine Anhörung der Schuldnerin zum Antrag war nicht möglich, da eine zustellfähige Anschrift nicht bekannt ist und trotz Hinweises per E-Mail durch die Geschäftsführerin auch nicht mitgeteilt wurde.
Auf den Antrag wurde durch Veröffentlichung im Insolvenzportal am 11.03.2026 hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Niedere Straße 94
78050 Villingen-Schwenningen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Villingen-Schwenningen - Insolvenzgericht - 20.05.2026
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