Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 18928
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GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH
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Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Handelsregister
Amtsgericht Essen HRB 18928
EUID
DER2503.HRB18928
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Essen
Aktenzeichen
162 IN 196/22
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus
Rolle
Sachwalter
Adresse
Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
Termine & Fristen
Bekanntmachung
09.10.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH ist bereits eröffnet. Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses, Alexander Fackelmann. Das Amtsgericht Essen hat gemäß § 73 InsO und der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung die Vergütung sowie die Auslagen festgesetzt. Der Zeitaufwand wurde mit 82 Stunden angesetzt, wobei ein Anteil von einer Stunde für die Mitwirkung bei der Auswahl des vorläufigen Sachwalters nicht berücksichtigt wurde. Die Auslagen für gefahrene Kilometer wurden teilweise gekürzt und neu bemessen. Beratungsrechnungen anderer Rechtsanwälte wurden auf den Zeitaufwand angerechnet. Das Verfahren ist aufgehoben, was die Festsetzung der Vergütung nicht hindert.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 196/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 18928 eingetragenen GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Olivier Van den Bossche, Theodor…
Amtsgericht Essen, Aktenzeichen: 162 IN 196/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 18928 eingetragenen GALERIA Karstadt Kaufhof GmbH, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen, gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Olivier Van den Bossche, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen und Herrn Miguel Müllenbach, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen und Herrn Guido Mager, Theodor-Althoff-Str. 2, 45133 Essen
Sachwalter: Rechtsanwalt Dr. Frank Kebekus, Ehrenhof 3, 40479 Düsseldorf
wird die Vergütung für das Mitglied des Gläubigerausschusses Alexander Fackelmann, Schmalzbergstr. 12, 90607 Rückersdorf wie folgt festgesetzt.
Vergütung xxx EUR
Auslagen xxx EUR
Zwischensumme xxx EUR
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer xxx EUR
Endbetrag xxx EUR
Gründe:
Gemäß § 73 der Insolvenzordnung haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf eine Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens hindert insoweit nicht die Festsetzung der Vergütung.
Ob noch eine Insolvenzmasse zur Begleichung der Vergütung zur Verfügung steht, ist ebenso unerheblich.
Nach § 17 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung beträgt die Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 EUR und 300,00 EUR je Stunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes ist der Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Das Insolvenzgericht geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Probleme des vorliegenden Verfahrens, der Verantwortung und des Haftungsrisikos des Ausschussmitglieds, sowie seiner Qualifikation ein Stundensatz von xxx EUR angemessen ist. Für 82 Stunden näher dargelegten Zeitaufwands war die Vergütung daher festzusetzen auf xxx EUR.
Der angesetzte Zeitaufwand (1 Stunde) für die Mitwirkung bei der Auswahl des vorläufigen Sachwalters konnte keine Berücksichtigung finden.
Ein Vergütungsanspruch für Tätigkeiten eines Ausschussmitglieds vor seiner gerichtlichen Bestellung besteht nicht (BGH, Beschluss vom 14.01.2021, IX ZB 94/18).
Das Gericht hat sich ansonsten den Ausführungen des Sachwalters vom 04.03.2024 angeschlossen, wonach sich der angesetzte Zeitaufwand als am Rande des Vertretbaren befindet.
Die angesetzten Auslagen waren teilweise zu kürzen.
Es wurden für 2 Fahrten mit Fahrer jeweils 1.000 km a xxx EUR angesetzt.
Die angesetzten Kilometer waren aufgrund der Entfernung mit Hin.- und Rückweg nicht zu beanstanden.
Die Höhe von xxx EUR wurde allerdings nicht begründet.
Das Gericht hat gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1. JVEG (analog) einen Betrag von xxx EUR je gefahrenen Kilometer für angemessen gehalten.
Für 2.000 gefahrene Kilometer ergab sich demnach ein Betrag in Höhe von xxx EUR.
Die weiter angesetzten Auslagen für Beratungsrechnungen in Höhe von xxx EUR konnten nicht noch zusätzlich berücksichtigt werden.
Die angeführten Stunden der Rechtsanwälte waren auf die sehr hohe Anzahl der Stunden des Gläubigerausschussmitglieds anzurechnen.
Zusätzlich festzusetzen war die vom Gläubigerausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 73 Abs. 2; § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Essen eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Essen eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, Zimmer Nr. 154 eingesehen werden.
162 IN 196/22
Amtsgericht Essen, 09.10.2024
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