Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRA 721258
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Insolvenzprofil
Ganter-Reisen KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
KG
Bundesland
Baden-Württemberg
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Stuttgart HRA 721258
EUID
DEB8534.HRA721258
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
15 IN 161/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Aufhebung
30.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ganter-Reisen KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Stefan Ganter, ist nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverhebung aufgehoben worden. Das zuständige Registergericht ist das Amtsgericht Stuttgart, während die Entscheidung über die Aufhebung vom Amtsgericht Tübingen als Insolvenzgericht getroffen wurde. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Erinnerung eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung im Internet. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben, jedoch sind schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen von Rechtsanwälten, Notaren, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
15 IN 161/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ganter-Reisen KG, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Stefan Ganter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 721258
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanw…
15 IN 161/20
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Ganter-Reisen KG, Staufenstraße 4, 72582 Grabenstetten, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Stefan Ganter
Registergericht: Amtsgericht Stuttgart Registergericht Register-Nr.: HRA 721258
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Awender & Werner, Beim Bad 1, 72574 Bad Urach, Gz.: 190490
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
a u f g e h o b e n .
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Tübingen
Doblerstraße 14
72074 Tübingen
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Tübingen - Insolvenzgericht - 30.03.2026
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